La publication sur Demokratis n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par les authorités cantonales responsables font foi.
Aufgrund verschiedener neuer Regelungen auf Bundesebene sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht Anpassungsbedarf im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB), im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO), im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA), im Dekret über die Verfahrenskosten (VKD) sowie im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif).
Elektronische Überwachung von zivilrechtlichen Schutzmassnahmen: Die erste Vorlage betrifft die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Einführung der elektronischen Überwachung von zivilrechtlichen Schutzmassnahmen. Dafür sollen die kantonalen Ausführungsbestimmungen im EG ZGB geschaffen werden.
Änderungen im Bereich des Handelsregisterrechts: Die zweite Vorlage enthält Anpassungen von Verweisungen beziehungsweise von Referenzen im EG ZGB sowie in der EG ZPO, welche aufgrund von Änderungen auf Bundesebene im Bereich des Handelsregisterrechts notwendig sind.
Änderungen im EG ZPO: Im EG ZPO sind zudem aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG Änderungen notwendig. Ausserdem besteht bei zwei Bestimmungen Präzisierungsbedarf.
Gebühren für die von der Anwaltskommission durchgeführten Verfahren: In der vierten Vorlage soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit die Anwaltskommission für alle von ihr durchgeführten Verfahren Gebühren erheben kann. Dazu ist eine Änderung des EG BGFA vorgesehen.
Änderung des VKD: Das VKD soll so angepasst werden, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte in Strafverfahren bei einfachen Fällen eine Pauschalgebühr festlegen können, die auch die Auslagen abdeckt.
Änderung des Anwaltstarifs: Durch die Änderung des Anwaltstarifs sollen zwei bundesgerichtliche Urteile im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Zivilbereich und der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafrecht umgesetzt werden.