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Das Gesundheitsgesetz (GesG) wurde am 27. Januar 1999 erlassen. Die starke Dynamik des Gesundheitsrechts erforderte wiederholte Teilrevisionen des GesG. Letztere haben dessen Lesbarkeit und Systematik merklich beeinträchtigt.
Infolge diverser neuer und geänderter Vorschriften des übergeordneten Rechts (z.B. in den Bereichen Gesundheitsberufe, Krebserkrankungen, Epidemienwesen, Heilmittel etc.) besteht aktuell ein ausgewiesener Revisionsbedarf. Da die Les- und Überblickbarkeit des GesG durch die bisherigen Teilrevisionen erheblich beeinträchtigt worden sind, erweist sich die Schaffung eines totalrevidierten GesG mit einer übersichtlichen Strukturierung als zweckmässig und nachhaltig.
Auf wesentliche Änderungen der bewährten Aufgabenbereiche des Kantons und der Gemeinden im öffentlichen Gesundheitswesen wird verzichtet. Es werden auch keine zusätzlichen Kosten der öffentlichen Hand ausgelöst und es ist keine Erhöhung der im Gebührentarif (GT) enthaltenen Gebühren des Gesundheitssektors vorgesehen.