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Eine am 10. September 2008 eingereichte Motion verlangte, das Waldgesetz (WaldG; RB 921.1) so zu ergänzen, dass Paintball-Spiele und ähnliche Tätigkeiten in öffentlichen und privaten Wäldern verboten sind. In der Begründung zur Motion wurde zusammengefasst dargelegt, dass es sich bei Paintball um ein Kriegsspiel handle.
Die Teilnehmer – oftmals in Tarnanzügen und vor allem mit Schutzausrüstung im Gesichtsbereich – simulierten dabei Gefechte, seien mit Luftdruckwaffen ausgerüstet und versuchten, ihre Gegner mittels Treffern mit Farbmunition aus dem Spiel zu nehmen. Es zeige sich, dass alle beteiligten Stellen mit dieser Situation unzufrieden seien.
Klar sei, dass es sich beim Umfang des Paintball-Betriebs nicht um eine bewilligungspflichtige Veranstaltung im Sinne von § 15 der Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz (WaldV; RB 921.11) handle, sondern um eine Tätigkeit im Sinne von § 13 des Waldgesetzes. In verschiedenen Gemeinden seien dazu bereits Verbote erlassen worden, und damit nun nicht ein Verschieben in die Nachbargemeinden ausgelöst werde, dränge sich eine kantonale Regelung auf.