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Während in früheren Jahren keine konkurrierenden Konzessionsgesuche zu Wasserkraftnutzungen eingereicht wurden, zeichnen sich in jüngster Zeit gleich mehrere Fälle ab, bei denen verschiedene Konkurrenten ihr Interesse an der Nutzung derselben Gewässerstrecke bekundeten. Prominentestes Beispiel ist sicher die Verleihung der Konzession zur Nutzung der Wasserkraft am Chärstelenbach. Das dortige Verfahren führte allen Beteiligten die Komplexität und Vielschichtigkeit von Konzessionsvergaben in Konkurrenzsituationen vor Augen. Dabei wurde auch erkannt, dass die bundesrechtlichen Vorgaben für diese Konstellationen unvollständig sind und dass auch das kantonale Recht keine befriedigenden Lösungen bereithält.
Mit der vorliegenden Revision der Gewässernutzungsverordnung (GNV; RB 40.4105) sollen die heute bestehenden Lücken geschlossen werden. Neu wird geregelt, wie vorzugehen ist, wenn mehrere, sich konkurrierende Konzessionsgesuche zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung eingereicht werden.
Die Revision der Gewässernutzungsverordnung wird im Weiteren zum Anlass genommen, die Verordnung über die Fischerei (FV; RB 40.3211) punktuell anzupassen. Diese schreibt heute vor, dass jegliche Bewilligungen für technische Eingriffe in Gewässer im kantonalen Amtsblatt publiziert werden müssen. Künftig soll die Erteilung von fischereirechtlichen Bewilligungen nur noch in denjenigen Fällen veröffentlicht werden, in denen auch das Bundesrecht eine Publikation verlangt.