Source
www.ur.ch

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Terminée
16. janvier 2018 - 15. avril 2018

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG); Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Nach Artikel 75 der Verfassung des Kantons Uri (KV; RB 1.1101) sind die rechtsetzende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt getrennt. Damit bekennt sich die Kantonsverfassung deutlich zum Grundsatz der Gewaltenteilung. Dieser Grundsatz gliedert sich in die Forderung nach organisatorischer Gewaltenteilung, nach personeller Gewaltenteilung und schliesslich in jene der gegenseitigen Gewaltenhemmung.

Während die personelle Gewaltenteilung und die gegenseitige Gewaltenhemmung im Kanton Uri gut umgesetzt sind, lässt sich das von der organisatorischen Gewaltenteilung nicht durchwegs behaupten. Bezogen auf die richterliche Gewalt bedeutet die organisatorische Gewaltenteilung, dass die Gerichte ihre Funktion völlig unabhängig und ohne Einmischung der anderen Gewalten ausüben können. Auch Artikel 30 Absatz 1 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person namentlich den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht. Das gehört zu den fundamentalen Erfordernissen jeglicher Rechtspflege im gewaltenteiligen Rechtsstaat (BGE 93 I 265).

Hinzu kommt, dass alles daran zu setzen ist, um die hohe Qualität und Effizienz der richterlichen Tätigkeit aufrechtzuerhalten. Verschiedene politische Forderungen und sachliche Empfehlungen im Urner Landrat unterstützen diese Anliegen.