Source
www.ur.ch

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Terminée
1. juillet 2016 - 30. septembre 2016

Änderung des Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes und der Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Änderung des Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes und der Verordnung über die Eignungsvorausset-zungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht; Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Das neue Bundesgesetz stellt sicher, dass nur gut integrierte Ausländerinnen und Ausländer den Schweizer Pass erhalten. Die für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung geltenden neuen Integrationskriterien stimmen inhaltlich zu einem grossen Teil mit den in Uri bereits bisher geltenden Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht überein. Das geltende Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (kantonales Bürgerrechtsgesetz [KBüG]; RB 1.4121) bedarf jedoch aus Gründen der Einheitlichkeit und zwecks Vermeidung von Auslegungsfragen bei der Rechtsanwendung der Anpassung an das neue Bundesrecht.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes werden die Einbürgerungsvoraussetzungen auf Kantons- und Gemeindestufe mit denjenigen für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung abgestimmt und der einheitliche Vollzug durch die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sichergestellt.

Wer sich um die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bewirbt, muss erfolgreich integriert sein. Als integriert gilt, wer sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache verständigen kann, die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung beachtet, am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt und sich um die Integration seiner Familie kümmert. Zudem müssen einbürgerungswillige Personen mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut sein und dürfen die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Die vorgeschlagene Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes sieht entsprechend der eidgenössischen Regelung vor, dass die zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Sprachkompetenzen und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit die individuellen Verhältnisse der einbürgerungswilligen Person berücksichtigen. Können diese Einbürgerungskriterien aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht erfüllt werden, so stellt dies nicht von vornherein ein Einbürgerungshindernis dar.

Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird. Legt der Gemeinderat den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung das Einbürgerungsgesuch zum Entscheid vor, so hat er diesen die Angaben, die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen erforderlich sind (z. B. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsdauer), bekannt zu geben. Speziell sensible Daten, die nicht im Zusammenhang mit der Prüfung des Einbürgerungsgesuchs stehen, sind von einer zulässigen Weitergabe ausgenommen.

Neben der Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes erfordert das neue Bundesrecht eine neue kantonale Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (RB 1.4123), welche die massgebenden Integrationskriterien entsprechend denjenigen bei der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung umschreibt. Durch die Harmonisierung der Einbürgerungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht mit denjenigen der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wird die Rechtsklarheit und -sicherheit verbessert und der einheitliche Vollzug gestärkt.