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Die eidgenössischen Räte beschlossen am 18. März 2016 die Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (nOBG, BBl 2016, 2037). Das neue Ordnungsbussengesetz dehnt den Anwendungsbereich aus auf Übertretungen aus insgesamt 17 Bundesgesetzen. Neu kommt das Ordnungsbussenverfahren auch in Bereichen des Ausländer- und Asylrechts, des Natur- und Umweltrechts, des Waffenrechts, des Gesundheits-, des Gewerberechts und des Schifffahrtsrechts zur Anwendung.
Das neue Bundesrecht sieht im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereiches vor, dass neben der Polizei auch weitere Organe zur Erhebung von Ordnungsbussen berechtigt sind. Zur Einführung des erweiterten eidgenössischen Ordnungsbussenrechts sind daher die kantonalen Rechtsgrundlagen anzupassen, insbesondere § 170 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG, LS 211.1). Daneben soll die Revision genutzt werden, um die bestehenden kantonalen Rechtsgrundlagen zum bundesrechtlichen Ordnungsbussenverfahren und insbesondere hinsichtlich des Bewilligungswesens zu vereinheitlichen.
Zusätzlich ist eine Umsetzungsverordnung zu erlassen, in der die zur Erhebung von Ordnungsbussen berechtigten Organe bezeichnet werden. Wir unterbreiten Ihnen daher einen gemeinsam mit der Sicherheitsdirektion ausgearbeiteten Entwurf betreffend die Änderung des GOG mit zugehöriger Umsetzungsverordnung und laden Sie ein, sich dazu zu äussern.