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Im Rahmen der Überprüfung des geltenden Rechts auf seine Übereinstimmung mit § 5 des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG) legte der Regierungsrat mit Beschluss vom 10. April 2013 (RRB 410/2013) die Prüfung der Möglichkeit der Beurkundung von gesellschaftsrechtlichen Vorgängen durch das Handelsregisteramt als einen Themenbereich fest. Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 (RRB 222/2014) beschloss der Regierungsrat, insbesondere mit Blick auf die Kosten einer derartigen Reorganisation, an der Zuständigkeit zur Beurkundung gemäss § 236 EG ZGB nichts zu ändern.
Allerdings können die Kantone gestützt auf Art. 55 a SchlT ZGB die Urkundspersonen ermächtigen, elektronische Ausfertigungen der öffentlichen Urkunden zu erstellen und die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen. Besteht diese Möglichkeit, ist eine Übermittlung der Urkunden durch das zuständige Notariat an das Handelsregisteramt sehr einfach und praktisch ohne Zeitverzögerung möglich. Der Regierungsrat ermächtigte deshalb die Direktion der Justiz und des Innern, eine gesetzliche Grundlage für die elektronische Ausfertigungen öffentlicher Urkunden zu schaffen und die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen.