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Mit Beschluss vom 24. März 2000 hat die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) erlassen und damit den Bundesrat ermächtigt, die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu beschränken. Diese Massnahme, welche ursprünglich auf höchstens drei Jahre befristet war, wurde im Jahr 2005 ein erstes Mal um drei Jahre und entsprechend der vom Parlament am 13. Juni 2008 angenommenen Änderung von Art. 55a KVG mit Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2008 ein weiteres Mal bis Ende 2009 verlängert. Mangels einer definitiven Nachfolgeregelung zu Art. 55a KVG beschloss das Parlament am 12. Juni 2009, diese Bestimmung in revidierter Form erneut und bis am 31. Dezember 2011 zu verlängern.
Mit der vorliegenden Revision soll am grundsätzlichen Kurs der letzten Revision und damit an einer liberaleren Ausgestaltung des Zulassungsstopps festgehalten werden. Zudem sollen neu zwecks Förderung der Grundversorgung im Sinne des Managed Care Gedankens interdisziplinäre Versorgungsnetzwerke gemäss § 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 (MedBV) vom Zulassungsstopp ausgenommen werden. Die Ausdehnung des Zulassungsstopps auf Spitalambulatorien ist deshalb kein taugliches Mittel zur Bekämpfung der Mengenausweitung im ambulanten Bereich und würde letztlich bloss zu enormem administrativem Mehraufwand führen.
Im Kanton Zürich sind vom Zulassungsstopp gemäss Art. 55 a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 und der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002 (eidgenössische Verordnung)3 ausgenommen: a. Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie b. Zahnärztinnen und Zahnärzte c. Apothekerinnen und Apotheker d. interdisziplinäre Versorgungsnetzwerke gemäss § 17 Abs. 1 lit. a. MedBV und die darin tätigen Ärztinnen und Ärzte. Die Angehörigen der in Abs. 1 genannten Berufsgruppen benötigen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keiner persönlichen Bewilligung.