La publication sur Demokratis n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par les authorités cantonales responsables font foi.
Die beiden Motionen KR-Nrn. 68/2011 und 85/2011 fordern im Wesentlichen eine verstärkte Mitwirkung der heutigen Tierschutzkommission beim Vollzug des Tierschutzrechts und des Tierseuchenrechts, wenn auch in unterschiedlichen Ausprägungen. Ferner sollen die Mitglieder der Kommission gemäss der Motion KR-Nr. 85/2011 durch den Kantonsrat gewählt werden. Motion KR-Nr. 68/2011: – Ziff. 1: Im Bereich des Tierschutzrechts und des Tierseuchenrechts soll die Kompetenz zur Anordnung von Massnahmen, zur Kontrolle ihrer Einhaltung und zur Verhängung von Sanktionen auf Organe übertragen werden, die voneinander unabhängig sind.
Motion KR-Nr. 85/2011: – Lit. a und e: Die Mitglieder der Tierschutzkommission sollen vom Kantonsrat gewählt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Gruppen der Nutztierhalterinnen und -halter und der Veterinärmedizinerinnen und -mediziner gleich gross sind. – Lit. a und b: Die Tierschutzkommission soll den Vollzug des Tierschutzrechts und – das ergibt sich aus der Begründung – auch des Tierseuchenrechts überwachen und in diesen Bereichen die Vollzugsgrundsätze festlegen