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Le droit fédéral prévoit un certain nombre d'instruments et de procédures pour traiter les demandes de collaboration émanant des autorités étrangères et pour préserver la souveraineté suisse. Toutefois, une analyse a révélé des lacunes. Le projet prévu règle, d'une part, la collaboration dans les domaines qui ne sont pas couverts par des lois spéciales ou des traités internationaux et précise, d'autre part, les conditions auxquelles les autorités étrangères peuvent être autorisées à accomplir un acte officiel en Suisse. Le projet prévoit par ailleurs les mesures à prendre en cas de menace pour la souveraineté suisse.
Die neue Pflegeheimplanung 2020 lässt sich vom Ziel leiten, den Bewohnerinnen und Bewohnern ein ihrer Persönlichkeit und ihrem Gesundheitszustand entsprechendes normales und aktives Leben zu ermöglichen. Zentrale Planungsgrundlage bildet die demographische Entwicklung: 2025 - 2030 werden je nach Region rund 23 - 58 Prozent der in der Schweiz lebenden Menschen über 65-jährig sein. Diese Altersgruppen sind unter anderem Vertreterinnen und Vertreter der Babyboom-Generation, von der man heute noch nicht weiss, wie sie sich mit dem „älter werden“ auseinandersetzen werden.
Soziologen und Entwicklungspsychologen gehen davon aus, dass die Baby-boomer anders alt werden als die Generationen davor, denn es sind Menschen, die gewohnt sind, aktiv, mobil, selbstbestimmender und „jugendlicher“ zu sein. Auch die individuell verbesserte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit führt dazu, dass Menschen vor einem Heimeintritt verstärkt Dienstleistungen zur Pflege und Betreuung zu Hause oder in besonderen Wohnformen einkaufen.
Die Pflegeheimplanung 2020 geht davon aus, dass im Kanton Solothurn in den nächsten Jahren, je nach Berechnungsgrundlagen und unter Berücksichtigung der demenziellen Erkrankungen zwischen 550 und 750 Betten neu geschaffen werden müssten, sofern die bisherige Praxis fortgeschrieben würde. Geht man davon aus, dass ein grosser Teil der rund 800 Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen der Pflegestufen 1- 3 länger zu Hause gepflegt und betreut wird, können deren Betten in Pflegebetten für mittlere und schwere Pflege umgewandelt werden.
Es rechtfertigt sich daher, vorerst nur 250 Betten neu zu schaffen und damit das Angebot auf 3‘000 Betten zu beschränken. Dazu kommen 50 Passerelle-Betten der Solothurner Spitäler AG (soH). Daraus resultiert ein Gesamtbestand von 3‘050 Betten. Diese Bettenzahl entspricht, umgerechnet auf die heutige Faustregel rund 18. 5% der 80 und über 80ig-jährigen (80+ -jährigen) oder 35% der 85+-jährigen Personen im Jahre 2020.
Anlass zur Revision der bestehenden Verordnung ist die Revision des Gesetzes über das Einwohnerregister. Der Grosse Rat verabschiedete am 9. Januar 2013 das Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über das Einwohnerregister und ermöglichte damit dem Kanton die Führung eines Personenregisters mit Kopien der Einwohnerregisterdaten der Gemeinden und weiteren Personendaten (z.B. juristische Personen) sowie die Führung von Objektregistern (§ 13a des Gesetzes).
Ziel ist, dass Gemeinden und Kanton auf dieselben Daten zugreifen und diese unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bestmöglich genutzt werden können. Der vorliegende Entwurf für die Änderung der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister regelt den Vollzug des neuen Gesetzes.
Mit der Verordnung sollen insbesondere die Zuständigkeiten, Zugriffsberechtigungen, Aufgaben der Fachstelle, Datenübermittlung, Plausibilität und Qualität der Daten sowie die zugelassene Software geregelt werden.
Die Änderung der Personalverordnung zur familienergänzenden Kinderbetreuung dient der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie für beim Kanton beschäftigte Mütter und Väter. Der Regierungsrat verfolgt dazu die Variante eines finanziellen Beitrags an die Mitarbeitenden, bei dem ein Teil der Kosten für die ausserfamiliäre Betreuung ihrer Kinder erstattet wird.
Für die direktionsübergreifende Einführung dieses Beitrags werden in der Personalverordnung der Grundsatz der Beitragsentrichtung sowie zentrale Anspruchsvoraussetzungen wie Anstellung beim Kanton Zürich, ausserfamiliäre Betreuung, Alter des Kindes, familiäre Beziehung und Abhängigkeit vom Beschäftigungsgrad geregelt. Die Detailausgestaltung (Beitragshöhe, Mindestbeschäftigungsgrad) wird an den Regierungsrat delegiert, wobei die jährlichen Kosten der Regelung inklusive zusätzlicher Stellen auf rund 10 Millionen Franken geschätzt werden.
La présente révision partielle prévoit notamment une précision concernant les compétences et le financement des systèmes d'alarme entre la Confédération, les cantons, les communes et les exploitants d'ouvrages d'accumulation. A ce propos, le régime actuel de financement en fonction des compétences de la Confédération et des cantons est maintenu.
La loi sur le génie génétique doit être modifiée pour assurer légalement la coexistence conformément aux résultats du PNR 59 et permettre le renoncement à l'utilisation des OGM dans l'agriculture dans certaines régions (régions sans OGM) et sous certaines conditions. Le droit au niveau des ordonnances doit être adapté en conséquence (nouvelle ordonnance sur la coexistence et adaptation de l'ordonnance sur la production et la mise en circulation du matériel végétal de multiplication).
Im Kanton Zürich sollen die bisherigen, in die Jahre gekommenen Rechtsgrundlagen Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz von 1974 und Wasserwirtschaftsgesetz von 1991 durch ein neues Wassergesetz ersetzt und vereinheitlicht werden. Das neue Wassergesetz (Vernehmlassungsvorlage) setzt den Auftrag des Regierungsrats gemäss RRB Nr. 344/2010 um und bringt das kantonale Wasserrecht auf den neuesten Stand.
Das Wassergesetz regelt einerseits die für die Umsetzung des Bundesrechts notwendigen Vorschriften in den Bereichen Gewässerschutz und Hochwasserschutz und enthält andererseits kantonale Bestimmungen zur Nutzung des Wassers. Damit sollen Schutz, Nutzung und Bewirtschaftung der Gewässer – von Trinkwasserversorgung und Lebensraumfunktionen bis hin zu Energieproduktion und Hochwassersicherheit – in einem integralen Erlass zusammengeführt werden.
Application de la responsabilité solidaire de l'entrepreneur contractant en cas de non respect des conditions de travail et de salaire par le sous-traitant au niveau d'ordonnance
La révision porte sur les délais de mise en œuvre fixés à l'art. 36 (Dispositions transitoires) de l'ordonnance sur la maturité professionnelle fédérale.
A la demande du comité de la Conférence suisse des offices de la formation professionnelle (CSFP), l'organe de pilotage OFFT/CDIP s'est déclaré prêt le 18 octobre 2012 à engager les mesures nécessaires afin d'accorder un délai supplémentaire d'une année aux cantons pour l'adaptation des prescriptions cantonales et des plans d'études des filières de formation reconnues menant à la maturité professionnelle.
Le Conseil fédéral adapte graduellement le montant du supplément en tenant compte de la rentabilité et du potentiel des. L'adaptation - à hauteur d'au moins 0,05 ct./kWh - est nécessaire lorsqu'il apparaît que le supplément ne suffit plus à financer les affectations énumérées ci-dessus. Les besoins approximatifs pour la RPC doivent être calculés selon les critères indiqués à l'art. 3j, al. 3, OEne.
L'ordonnance doit créer les bases légales permettant à la Confédération de mettre en œuvre des mesures visant à prévenir la traite des êtres humains (par ex. campagnes de sensibilisation). La Confédération doit en outre pouvoir, sur la base de cette ordonnance, fournir une aide financière aux organisations non gouvernementales contribuant à prévenir la traite des êtres humains.
Die Notariate erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren, die in die Staatskasse fallen; der Kantonsrat setzt die Gebühren für die übrigen Amtshandlungen durch Verordnung fest und hat gestützt auf § 36 Abs. 1 NotG am 9. März 2009 die Notariatsgebührenverordnung mit Gebührentarif erlassen, der nun in fünf Punkten der aktuellen Rechtslage anzupassen ist. Das geltende Recht sieht bei Eigentumsänderungen Gebühren für die öffentliche Beurkundung von 1% sowie Grundbuchgebühren von 1,5% des Verkehrswertes vor, wobei Ziffer 2.2.9 GebT für steuerbefreite Eigentumsänderungen durch Fusion, Spaltung, Vermögensübertragung oder Sacheinlage bereits einen reduzierten Grundbuchtarif, jedoch keinen reduzierten Beurkundungstarif vorsieht.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Januar 2011 (VB.2010.00626) festgehalten, dass gemäss Art. 103 FusG alle Abgaben, die sich ausschliesslich auf Handänderungen beziehen und nicht als reine Gebühren zu betrachten sind, unzulässig sind und der Begriff „Handänderungsabgaben“ sowohl die Grundbuchgebühr als auch die Beurkundungsgebühr umfasst. Da Beurkundungs- und Grundbuchgebühren einen gemischten Charakter aufweisen, indem sie teils Entgelt für Dienstleistungen und teils steuerähnliche Elemente enthalten, qualifizieren sie sich als Gemengsteuern und sind im Lichte des Kostendeckungsprinzips sowie von Art. 103 FusG anzupassen.
Seit 2006 besteht im Kanton Uri mit der behördenverbindlichen kantonalen Richtlinie zur Festlegung des Gewässerraums an Fliessgewässern eine Vollzugspraxis für die Ausscheidung der Gewässerräume in den Gemeinden, die sich auf die Wasserbauverordnung abstützt. Mit Inkrafttreten des Kantonalen Umweltgesetzes (KUG) per 1. Juni 2007 stützt sich die Richtlinie auch auf Artikel 12 Absatz 3 KUG ab. Die im KUG verankerte Pflicht ist zusätzlich seit 2012 im neuen kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG) enthalten und wird im Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) näher geregelt.
Mit Inkrafttreten des revidierten Gewässerschutzgesetzes (GSchG) am 1. Januar 2011 bzw. der -verordnung (GSchV) am 1. Juni 2011 werden die Gewässerräume auf Bundesebene konkreter geregelt, auf stehende Gewässer ausgeweitet und zusätzlich eine extensive Bewirtschaftung und Gestaltung der betroffenen Flächen vorgeschrieben. Ziel ist ein gewässergerechter Uferbereich mit einer standortgerechten Vegetation. Der Gewässerraum darf weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, sofern die Nutzung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (DZV) als ökologische Ausgleichsfläche entspricht.
Die Bewirtschafter können die betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen als ökologische Ausgleichsfläche anmelden und erhalten eine höhere Beitragsleistung zum Ausgleich von Ertragsminderungen und Bewirtschaftungseinschränkungen. Grundsätzlich sind im Gewässerraum keine Bauten und Anlagen zulässig. Damit und mit der extensiven Bewirtschaftung sollen die natürlichen Funktionen der Gewässer und der Schutz vor Hochwasser sichergestellt werden. Gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben gilt der Gewässerraum nicht als Fruchtfolgefläche (FFF) und wird extensiv bewirtschaftet. Ersatz für einen Verlust an FFF ist jedoch nur für effektive Verluste (z. B. Erosion oder Bodenabtrag) zu leisten. Böden mit FFF-Qualität können als Potenzial für den Krisenfall separat angerechnet werden (gemäss Bundesamt für Raumentwicklung. Der Gewässerraum ist bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
Das Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen (AWR RB 10.1224) stammt aus dem Jahr 2008. Es soll bezüglich zweier Punkte geändert werden:
1) Bei einer Neuanstellung soll neu die Berufserfahrung auch angerechnet werden, wenn sie keinen pädagogischen Bezug hat. Zurzeit werden nur Tätigkeiten in der Pädagogik verwandten Bereichen wie Betreuung von Lernenden teilweise angerechnet.
2) Ein Vergleich mit den umliegenden Kantonen und auch ein Vergleich mit der Einreihung der übrigen Lehrpersonen an der Volksschule im Kanton Uri zeigt, dass die Lehrpersonen für technisches Gestalten und Hauswirtschaft heute eine Lohnklasse zu tief eingereiht werden, wenn sie auf der Oberstufe unterrichten. Sie sollen neu statt in Lohnklasse 3 in Lohnklasse 4 eingereiht werden.
Die Änderungen sollen auf den 1. August 2013 (Punkt 1) und 1. Januar 2014 (Punkt 2) in Kraft treten. Es handelt sich um marginale Anpassungen, aber die Änderungen haben finanzielle Auswirkungen.
Mit RRB Nr. 117/2012 hat der Regierungsrat die Finanzdirektion beauftragt, ein Projekt zur Überführung der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK) in eine privatrechtliche Stiftung durchzuführen. Die Verselbstständigung ist auf den 1. Januar 2014 vorgesehen, wobei die Stiftung „BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich“ Anfang 2013 errichtet und im Handelsregister eingetragen werden soll.
Im Rahmen der Projektorganisation wurde das Teilprojekt „Personalrecht“ unter Leitung des Personalamtes eingesetzt, dessen Hauptaufgabe die Übernahme der personalrechtlichen Bestimmungen der BVK-Statuten in das kantonale Personalrecht und die daraus folgende Nachführung des Personalrechts ist. Zu diesem Zweck wurde ein Vorentwurf zur Nachführung des Personalgesetzes im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal ausgearbeitet.
Der Regierungsrat hat die Inkraftsetzung des neuen kantonalen Geoinformationsgesetzes (KGeoIG, LS 704.1) per 1. November 2012 zusammen mit vier Ausführungsverordnungen beschlossen. Von der Inkraftsetzung ausgenommen wurde § 14 KGeoIG, der zusammen mit der neuen Gebührenverordnung für Geodaten in Kraft gesetzt werden soll; bis dahin gilt weiterhin die Gebührenverordnung für Vermessungsdaten vom 18. Juli 2001.
Die Vernehmlassung zur neuen Gebührenverordnung im Frühling 2012 ergab Forderungen nach Abschaffung oder zumindest Reduktion und Vereinfachung der Grundgebühr sowie nach Reduktion der Gebühren für die Nutzung des Übersichtsplans und der Gebäudeadressen. Zudem wurde der Verzicht auf die Verrechnung von Geodiensten (Suchdienst und Darstellungsdienst) verlangt, woraufhin das Amt für Raumentwicklung den Entwurf grundlegend überarbeitet und einen neuen Entwurf der Gebührenverordnung vom 14. Februar 2013 samt Erläuterungen ausgearbeitet hat.
La réfection indispensable du tunnel routier du Gothard, qui interviendra dans une dizaine d'années, appelle l'adjonction d'un nouvel article 3a (Tunnel routier du Gothard) à l'actuelle loi fédérale sur le transit routier dans la région alpine et l'adaptation de cette dernière à la Constitution fédérale.
Der Bund wird voraussichtlich im Jahr 2015 oder 2016 ein Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) in Kraft setzen. Dieses Gesetz regelt die Rahmenbedingungen eines gemeinschaftsübergreifenden elektronischen Patientendossiers und lässt den Kantonen, welche für die Gesundheitsversorgung zuständig sind, Raum für die Entwicklung eigener strategiekonformer Initiativen und Projekte im Bereich eHealth.
Auch der Grosse Rat des Kantons Aargau bekennt sich in Strategie 23 der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung 2010 (GGPl) zur Strategie des Bundes und hält darin fest, dass der Kanton die notwendigen rechtlichen und gemeinsam mit Partnern die organisatorischen Rahmenbedingungen schafft, damit alle Anspruchsgruppen im Gesundheitswesen Aargau Zugriff auf relevante, digitalisierte Patientendaten erhalten und Leistungen beziehen können. Damit der Regierungsrat in Umsetzung dieser Strategie den Aufbau und die Vernetzung konkreter eHealth-Projekte koordinieren, steuern und fördern sowie Trägerschaften aufbauen und allfällige Beteiligungen eingehen kann, soll im Gesundheitsgesetz eine bis anhin fehlende gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Gemäss § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) dürfen überdies besonders schützenswerte Personendaten in einem automatisierten Abrufverfahren (im Sinne eines elektronischen Patientendossiers) nur zugänglich gemacht werden, wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. In Anlehnung an die gesetzliche Grundlage des Bundes (Art. 17a des Datenschutzgesetzes) und an das Vorgehen anderer Kantone soll daher im IDAG zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Diese soll es dem Regierungsrat ermöglichen, mittels Verordnungen befristete Pilotprojekte zu bewilligen, welche der Erprobung von Teilsystemen des elektronischen Patientendossiers und vom elektronischen Patientendossier selbst dienen und vor der Schaffung definitiver Rechtsgrundlagen Aufschluss über Nutzen und Wirksamkeit dieser Systeme geben können.
Die geltenden kantonalen Erlasse im Bereich des Justizvollzugs sind– von einzelnen Ausnahmen abgesehen – über 20 Jahre alt und bedürfen einer Aktualisierung. Dabei gilt es, verschiedenen organisatorischen und betrieblichen Veränderungen (Eröffnung der ausgebauten Justizvollzugsanstalt „Im Schache“ Ende 2014, Schaffung des Amtes für Justizvollzug) Rechnung zu tragen. Zudem müssen aktuelle Problemstellungen auf dem Wege der Gesetzgebung angegangen werden. Im Einzelnen geht es um folgende wichtige Neuerungen:
− Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Vornahme bestimmter erkennungsdienstlicher Massnahmen zur Sicherung des Vollzugs
− Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen (Zwangsernährung und Zwangsmedikation)
− Verankerung eines Informationsrechts für geschädigte Personen und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Information über bestimmte Ereignisse im Vollzug wie Unterbruch, Beendigung oder Flucht geltend machen
− Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Vollzugsdaten an Gutachter und Gutachterinnen sowie an die behandelnden Ärzte und Ärztinnen
− Erhöhung der Maximaldauer der Arreststrafe von 10 auf 21 Tage.
Dans le cadre de la réorientation de la politique énergétique, les procédures existantes en cas de nouvelle construction resp. de transformation d'installations ou de lignes électriques doivent être optimisées et accélérées. Le projet susmentionné comprend diverses mesures sensées simplifier le déroulement des procédures du plan sectoriel et d'approbation des plans pour les requérants et les autorités concernées, afin de contribuer à une réalisation rapide des installations électriques. La révision partielle de l'ordonnance est également l'occasion de procéder à des adaptations d'autres actes législatifs qui s'imposent en raison de l'évolution des conditions.
Le Conseil fédéral entend améliorer la procédure de consultation sur certains points. Afin de clarifier les règles de procédure applicables et d'éviter les incertitudes, la distinction opérée jusqu'ici entre «consultation» et «audition» est abandonnée. Dorénavant, ce sera systématiquement le Conseil fédéral qui ouvrira les procédures de consultation, à l'exception des projets de portée mineure, pour lesquels ce seront les départements qui les ouvriront. Les projets de portée mineure sont notamment ceux qui présentent un caractère technique ou administratif marqué et pour lesquels la consultation sert essentiellement à acquérir des connaissances spécialisées et des informations fondamentales dont l'administration ne dispose pas. L'adaptation de la réglementation permet de mieux définir quelles sont les procédures de consultation dont l'ouverture incombe aux départements ou à la Chancellerie fédérale et donc de mieux les distinguer de celles dont l'ouverture incombe au Conseil fédéral. Des règles en grande partie identiques s'appliqueront aux deux types de consultation.
La disparition forcée est une des pires violations des droits humains, tant pour la personne qui en est directement victime que pour ses proches. La Convention est le premier instrument juridique international contraignant à traiter de cette problématique, dans le but de lui opposer une lutte globale. Le principal objet de la Convention est en parfaite harmonie avec la conviction de la Suisse qu'il y a lieu de tout en mettre en œuvre pour combattre ce crime gravissime. Aussi a-t-elle activement collaboré à la rédaction de cet acte, qu'elle a signé le 19 janvier 2011. Si l'ordre juridique suisse satisfait déjà dans une large mesure aux principales exigences de la Convention, certaines dispositions doivent toutefois être modifiées pour qu'elle puisse être correctement mise en œuvre.
Le projet vise une modernisation du registre du commerce suisse. Sous la forme d'une révision totale du titre trentième du code des obligations (RS 220), il permet la mise en place d'un registre entièrement électronique à l'échelle de la Suisse. Les cantons resteront cependant compétents pour la tenue du registre du commerce. La procédure de réquisition sera raccourcie et la collaboration entre autorités simplifiée. L'utilisation systématique du n° AVS améliorera la qualité des inscriptions. Par ailleurs, quelques adaptations ponctuelles du droit des sociétés permettront de constituer ou dissoudre plus facilement les sociétés ayant des structures simples; pour ces sociétés, la forme authentique ne sera plus nécessaire. Parallèlement, il s'agit de concrétiser le champ d'application extraterritorial de la loi sur la surveillance de la révision (RS 221.302) pour améliorer l'équilibre entre la protection des investisseurs, la surveillance et la compétitivité du marché suisse des capitaux.