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Avec la modification du code des obligations du 23 décembre 2011, les entreprises disposeront dorénavant de bases légales modernes et flexibles pour la comptabilité. Le nouveau droit comptable et les dispositions d'exécution nécessaires prévues dans la nouvelle ordonnance sur les normes comptables reconnues (ONCR) doivent entrer en vigueur le 1er janvier 2013.
La motion Moser (08.3675 - Obligation de déclarer les fourrures), transmise par le Parlement, charge le Conseil fédéral de modifier la législation de sorte à créer une obligation de déclarer les fourrures et les produits en fourrure, déclaration qui permettra aux consommateurs de connaître l'origine de la peau, sa provenance et l'espèce animale dont la fourrure ou le produit en fourrure sont issus.
Die Wynental- und Suhrentalbahn (WSB) ist das Rückgrat in der öV-Erschliessung der beiden Täler und in der Agglomeration Aarau. Der zuverlässige und sichere Betrieb ist eine wichtige Voraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung der Region. Für den Erhalt und die Anpassung der Infrastruktur an die Bedürfnisse des wachsenden Personenverkehrs liegt ein Investitionsprogramm vor.
Für die Finanzierung in den nächsten vier Jahren sehen Bund und Kanton eine Leistungsvereinbarung mit der WSB vor. Zwei Vorhaben (Stationsausbau Oberkulm inklusive Doppelspurabschnitt und neue Haltestelle Reinach Eien) erfordern die Anpassung des Richtplans.
Die Bremgarten-Dietikon-Bahn (BDWM) ist das Rückgrat der öV-Erschliessung der Agglomeration Mutschellen. Der Erhalt der bestehenden Infrastruktur in einem guten Zustand und deren Anpassen an die Bedürfnisse des wachsenden Personenverkehrs erfordern wie bisher finanzielle Beiträge der öffentlichen Hand. Diese Beiträge teilen sich Bund und Kantone.
Neu schliesst der Bund mit den Privatbahnen auf Basis eines vierjährigen Infrastrukturprogramms Leistungsvereinbarungen ab. Im Gegensatz zu den bisherigen Vereinbarungen werden in der Leistungsvereinbarung alle Investitionen der Privatbahn für die Periode 2013 bis 2016 abgebildet. Damit erhalten Bund und Kantone erstmals direkten Einfluss auf die gesamte Investitionstätigkeit einer Privatbahn in diesem Zeitraum.
Gemäss Auftrag des Parlaments ist die Spitalfinanzierung ab dem Jahr 2014 vollständig zu kantonalisieren. Die Kantonalisierung führt zu einer Entlastung der kommunalen Haushalte und zu einer Mehrbelastung des Kantonshaushalts. Diese Lastenverschiebung soll gemäss dem Grundsatz der Saldoneutralität im Rahmen einer umfassenden Überprüfung und Anpassung der Aufgaben- und Lastenverteilung ausgeglichen werden. Aufgrund des engen Zeitfensters ist es nicht möglich, eine solche umfassende Anpassung bis 2014 - zusammen mit der Kantonalisierung der Spitalfinanzierung - vorzunehmen.
Der Regierungsrat schickt deshalb zwei Lösungsvarianten in die Vernehmlassung: Entweder wird die Frist für die Kantonalisierung der Spitalfinanzierung aufgehoben und die Kantonalisierung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der kürzlich gestarteten integralen Neuordnung der Aufgabenteilung und des Finanzausgleichs. Oder aber es wird eine vorgezogene Übergangslösung ausschliesslich für die Kompensation der wegfallenden kommunalen Spitalfinanzierung mittels eines neuen Erlasses "Ausgleichsgesetz Spezialfinanzierung" realisiert.
Ende 2009 hat die Aargauer Regierung zwei Postulate zur Neuorganisation des Instrumentalunterrichts und der Musikschulen entgegengenommen. Die Regierung legt der Bevölkerung nun einen Gesetzesentwurf vor, der den Anliegen entgegenkommt, gleichzeitig aber die bestehenden Verhältnisse und die finanziellen Möglichkeiten von Kanton und Gemeinden berücksichtigt.
Mit dem Gesetz soll die musikalische Bildung im Kanton Aargau in verschiedener Hinsicht optimiert werden. Primäres Ziel ist, dass alle Schülerinnen und Schüler bereits während ihrer Primarschulzeit kostenlos ein Instrument erlernen können. Zudem sollen die Rahmenbedingungen des Instrumentalunterrichts im ganzen Kanton vergleichbar sein. Dies betrifft einerseits das Instrumentenangebot, anderseits auch die Höhe der Elternbeiträge für den Unterricht.
Für die Instrumentallehrpersonen werden sich mit dem neuen Gesetz die Anstellungsbedingungen verbessern. Die Musikschulen bleiben grundsätzlich in der Kompetenz der Gemeinden, werden aber künftig vom Kanton subventioniert. Für den Erhalt der kantonalen Subventionen sind von den Musikschulen verschiedene Anforderungen zu erfüllen.
Dès le 1er janvier 2013, toutes les centrales dont la puissance de raccordement est supérieure à 30 kVA seront soumises à l'obligation d'enregistrement de la garantie d'origine. La présente révision partielle de l'ordonnance du DETEC sur l'attestation du type de production et de l'origine de l'électricité en fixe les exceptions et précise certaines règles en vigueur.
Das Zentrum von Brugg-Windisch ist chronisch vom Verkehr überlastet, vor allem durch den Verkehr vom unteren Aaretal zu den Autobahnanschlüssen A1 und A3 im Birrfeld. Mit dem Bau der Südwestumfahrung soll das Aaretal gut an die Autobahn A3 angebunden werden. Ausserdem wird das Zentrum von Brugg-Windisch entlastet und das Rütenenquartier vom Ausweichverkehr befreit.
Die Kosten für die Südwestumfahrung Brugg betragen 46,45 Millionen Franken. Sie werden zu rund 20 % durch Beiträge von Brugg, Windisch, SBB und Grundeigentümern und zu rund 80 % vom Kanton finanziert.
Die Südwestumfahrung Brugg hat neben dem lokalen Nutzen eine grosse Bedeutung als erstes Element einer Gesamtverkehrslösung der Region und bildet somit den Auftakt für eine mittel- bis langfristige Entwicklung des Regionalzentrums Brugg-Windisch. Aufbauend auf der Südwestumfahrung Brugg können das Verkehrsmanagement Brugg Regio, die Nordumfahrung Windisch und der Baldeggtunnel projektiert, genehmigt und realisiert werden.
Die Reussbrücke Gnadenthal zwischen Stetten und Niederwil wurde 1909 erstellt und ursprünglich für 4 t-Lastwagen ausgelegt, später wurde sie für Verkehrslasten bis 18 t verstärkt. Die letzte grosse Instandsetzung erfolgte im Jahr 2000. 2011 mussten dringende Verstärkungsmassnahmen getroffen werden. Derzeit gilt für die Brücke eine Gewichtsbeschränkung von 3,5 t, zudem muss sie bei hohem Wasserstand aus Sicherheitsgründen gesperrt werden.
Der Ersatz der Brücke ist deshalb unumgänglich. Gegenüber dem bestehenden Bauwerk kommt die neue Brücke ca. 70 m flussabwärts zu liegen. Dadurch kann die Linienführung der Kantonsstrasse K 413 so angepasst werden, dass die Klosteranlage Gnadenthal entlastet und die Verkehrssicherheit erhöht wird. Die Kosten für den Ersatz der Reussbrücke Gnadenthal betragen 13,2 Millionen Franken.
Die Gemeinde Niederwil beteiligt sich am Abschnitt K413 Innerort mit 0,5 Millionen Franken. Auf den Kanton entfallen somit 12,7 Millionen Franken. Die Gemeinde Stetten befürchtet, dass der neue Flussübergang den Schwerverkehr einlädt, durch Stetten zu fahren. Um dieser Problematik zu begegnen, wird für die Ortsdurchfahrt von Stetten ein Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) als Grundlage für ein Strassenbauprojekt erarbeitet.
Les émoluments relatifs au traitement des demandes d'autorisation et des demandes de reconnaissance de produits biocides sont adaptés aux ressources nécessaires à l'évaluation de ces demandes.
Um die Gewalt an Fussball- und Eishockeyspielen nachhaltiger eindämmen zu können, beschloss die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) am 2. Februar 2012 zahlreiche Änderungen des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007.
Im Zentrum der Konkordatsänderung steht die Einführung einer Bewilligungspflicht für Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sowie weiterer polizeilicher Massnahmen. Spiele unterer Ligen können von den kantonalen Behörden aus Sicherheitsgründen bewilligungspflichtig erklärt werden.
Für die Übernahme des revidierten Konkordats ist eine Anpassung des kantonalen Rechts erforderlich. Insbesondere wird die Kantonspolizei als zuständige Behörde für die Bewilligungsentscheide und die neu eingeführten Massnahmen bestimmt. Die Zuständigkeitsregelung wird im kantonalen Polizeigesetz verankert.
Le Protocole de Nagoya règle l'accès aux ressources génétiques et le partage juste et équitable des avantages découlant de leur utilisation (accès et partage des avantages, APA). Les présents documents visent à créer les conditions nécessaires à la ratification du Protocole de Nagoya. Pour sa mise en œuvre des adaptations ponctuelles de la loi fédérale du 1er juillet 1966 sur la protection de la nature et du paysage (LPN) sont nécessaires.
Am 15. Februar 2011 beantwortete der Regierungsrat den Antrag gemäss § 52 der Geschäftsordnung des Grossen Rates von KR Roland Kuttruff vom 7. Juli 2010 „Bericht über die Aufgaben- und Finanzaufteilung zwischen Kanton und Gemeinden“. Der Antragsteller forderte den Regierungsrat auf, einen Bericht über die Aufgaben- und Finanzaufteilung zwischen Kanton und Gemeinden zu verfassen.
Der Regierungsrat ortete damals drei Hauptbereiche, die im Bericht näher beleuchtet werden sollen: den aktuellen Stand der Aufgaben- und Finanzaufteilung zwischen Kanton und Gemeinden, unter Berücksichtigung der auf das Jahr 2011 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen (Pflegefinanzierung); den allfälligen Handlungsbedarf, ausgehend von der Zielsetzung, dass die öffentlichen Aufgaben systematisch korrekt auf den Kanton und die Gemeinden verteilt werden; und eine Übersicht über die von Kanton und Gemeinden gegenseitig erbrachten Dienstleistungen und Informationen (Daten), mit einem Vorschlag, was entgeltlich und was unentgeltlich erbracht werden soll.
Der Regierungsrat wies in dieser Antwort darauf hin, dass unlängst im Vorfeld des Grossprojektes Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) eine umfangreiche Auslegeordnung über die Aufgabenaufteilung zwischen Kanton und Gemeinden vorgenommen worden sei. Es sei sinnvoll, das Thema im Lichte der damals erarbeiteten Grundlagen neu zu beurteilen, und da das Finanzausgleichsgesetz ohnehin eine Wirksamkeitsüberprüfung nach vier Jahren vorschreibe, liege es nahe, auch dieses Thema in einen Gesamtbericht zu integrieren.
Der Regierungsrat hat die Vorlage zur Gemeindestruktur-Reform in die Vernehmlassung geschickt. Die Vorlage umfasst eine Verfassungsänderung und ein neues Gesetz über die Gemeindefusionen. Wesentliches Merkmal der Vorlage ist es, dass sie auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht. Jede Gemeinde soll weiterhin selbstständig entscheiden, ob sie fusionieren will. Wenn eine Gemeinde fusionieren will, muss sie dies jedoch künftig innert eines vom Gesetz verbindlich vorgegebenen Fusionsplans (Fusionsrayon) tun. Der Fusionsplan setzt sich langfristig fünf starke, selbstständige Urner Gemeinden zum Ziel. Er dient einem doppelten Zweck. Einerseits will er sicherstellen, dass starke Gemeinden entstehen, die in der Lage sind, ihre Aufgaben gut und selbstständig zu erfüllen. Anderseits will er verhindern, dass schwächere Gemeinden "auf der Strecke bleiben", während die starken sich durch Zusammenschlüsse noch weiter stärken.
Die Vorlage setzt für Gemeindefusionen finanzielle Anreize. So unterstützt der Kanton fusionswillige Gemeinden mit einem Projektbeitrag und einem Fusionsbeitrag. Der Projektbeitrag beträgt für jede Gemeinde, die sich mit einer anderen zusammenschliesst, Fr. 50'000.--. Der Anspruch besteht für jede Gemeinde nur einmal. Für den Fusionsbeitrag sieht die Vorlage zwei Varianten vor. Beim Modell A erhält jede Gemeinden, die sich mit einer anderen zusammenschliesst, einen Fusionsbeitrag. Dieser beträgt Fr. 150.- pro Kopf der Bevölkerung der fusionierten Gemeinden. Wenn mehr als zwei Gemeinden fusionieren, erhöht sich der Fusionsbeitrag um den Faktor 1,5. Wie beim Projektbeitrag kann auch der Fusionsbeitrag nur einmal beansprucht werden.
Das Modell B bezweckt, kleine Gemeinden gegenüber grösseren, bevölkerungsstarken zu bevorzugen. Deshalb wird bei diesem Modell nur jenen Gemeinden ein Fusionsbeitrag gewährt, deren Bevölkerungszahl unter 1'000 liegt. Fusionswillige Gemeinden, die diese Voraussetzung erfüllen, erhalten unter dem Titel "Fusionsbeitrag" einen Grundbeitrag von Fr. 200'000.- und einen Ressourcenbeitrag.
Cette ordonnance entrera en vigueur le 1er janvier 2013 en même temps que la loi fédérale du 17 juin 2011 sur la métrologie (FF 2011 4513). Elle remplace deux ordonnances du 15 février 2006 : l'ordonnance sur les tâches et les compétences des cantons en matière de métrologie (RS 941.292) et l'ordonnance sur les laboratoires de vérification (RS 941.293). L'ordonnance sur les compétences en matière de métrologie comprend, outre des adaptations formelles à la nouvelle loi, quelques petites modifications matérielles.
L'ordonnance sur les professions de la psychologie règlera les titres postgrades fédéraux ainsi que l'utilisation de ces titres dans les dénominations professionnelles. En plus, l'ordonnance contiendra des articles concernant l'accréditation des formations postgrades et les émoluments pour la reconnaissance de diplômes et titres étrangers. Les milieux intéressés sont auditionnés en matière du projet d'ordonnance relative à la loi sur les professions de la psychologie.
La loi fédérale en vigueur relative à la réduction du bruit émis par les chemins de fer définit les mesures à prendre pour protéger les riverains du rail de bruit excessif et en règle le financement. Cette loi est valable jusqu'à la fin de 2015. La présente révision donne au Conseil fédéral la compétence d'introduire dès 2020 des valeurs limite d'émission applicables à tous les wagons qui circulent en Suisse. Elle élargit aussi l'éventail des mesures dans le but d'absorber les répercussions de la forte croissance du trafic et d'améliorer encore la lutte contre le bruit le long des voies ferrées. Il est prévu de prolonger la durée de validité de la loi.
Le présent projet crée les bases légales pour une taxe suisse sur les eaux usées destinée à financer les mesures dans les STEP permettant d'éliminer les composés traces organiques.
La présente modification de l'ordonnance sur la protection de l'air concrétise les exigences de l'initiative parlementaire von Siebenthal «Combustion du bois non traité. Effets positifs pour l'environnement» (10.500). L'initiative exige que les bases légales soient adaptées de manière à ce qu'il soit possible de brûler du bois non traité sans avoir à remplir d'obligations. Pour répondre à cette demande, la définition du bois de chauffage dans l'OPair est modifiée ou plus exactement élargie: le bois travaillé mécaniquement qui n'est pas souillé par des substances étrangères est assimilé à du bois à l'état naturel. Il peut s'agir de bois non utilisé ou de vieux bois utilisé. Ce type de bois, qui devait jusque-là être incinéré dans des chaudières à résidus de bois ou à bois usagé ou dans des usines d'incinération des ordures ménagères, peut également faire l'objet d'une valorisation thermique dans de petites installations de combustion.
Im Kanton Aargau können nur Kaminfegerinnen und Kaminfeger tätig sein, denen von einer Gemeinde eine Konzession zur Ausübung des Berufs erteilt wurde. Sie dürfen nur im betreffenden Gemeindegebiet tätig sein.
Gelegentlich besteht bei den Eigentümerinnen und Eigentümerin bzw. bei den Betreiberinnen und Betreibern von Feuerungs- und Abgasanlagen der Wunsch, eine andere Kaminfegerperson, als die in der betreffenden Gemeinde konzessionierte, zu wählen. Die Teilrevision des Brandschutzgesetzes sieht deshalb vor, dass – unter vorgängiger Mitteilung an die Gemeinde – künftig eine andere im Kanton Aargau konzessionierte Kaminfegerperson beauftragt werden kann.
La révision porte principalement sur le changement de système à une redevance radio-télévision indépendante de la possession d'un appareil de réception pour les ménages et les entreprises. Le projet contient également des modifications d'autres dispositions, rendues nécessaires par l'évolution technique du domaine de la radiodiffusion ou par des problèmes d'exécution.
Die vorliegende Änderung des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoVG) bezweckt, eine gesetzliche Grundlage für Public-Private-Partnership-Finanzierungen (oder zu Deutsch: öffentlich-privates Partnerschaftsmodell) zu schaffen. Die gesetzliche Verankerung solcher Finanzierungsmodelle wurde mit den erheblich erklärten Aufträgen Markus Schneider (SP, Solothurn) „Rechtsgrundlage für Public-Private-Partnership-Finanzierungen“ und der Fraktion FDP.Die Liberalen „Klare Regelung der Finanzkompetenzen“ gefordert.
In einer neuen Bestimmung wird nun vorgesehen, dass die Investitionskosten bei solchen Projekten kreditrechtlich als neue Ausgabe zu bewilligen sind. Zuständig für den Ausgabenbeschluss ist somit je nach Höhe der Ausgabe das Volk (obligatorisches oder fakultatives Finanzreferendum), der Kantonsrat oder bei Kleinprojekten der Regierungsrat. Die Investitionskosten gelten zudem als einmalige Ausgabe, auch wenn ein jährliches Nutzungsentgelt über eine sehr lange Zeitdauer vereinbart werden sollte. So bestimmt sich die Ausgabenbefugnis analog der Bestimmung zum Leasing nach der Summe der vereinbarten jährlichen Raten. Die Betriebskosten eines solchen Projektes wie auch die Folgekosten der Investition wie der Zinsaufwand auf der Verpflichtung oder der Abschreibungsaufwand gelten hingegen als gebundene Ausgabe.
Die Vorlage wird gleichzeitig genutzt, folgende Änderungen des WoVG vorzuschlagen: Nach den geltenden Bestimmungen ist der Regierungsrat befugt, nicht beanspruchte Voranschlagskredite nach bestimmten Kriterien den Reserven zuzuweisen. In der Praxis hat er von dieser Befugnis bei den Globalbudgets „Stabsdienstleistungen für den Kantonsrat“, „Staatsaufsichtwesen“ und „Gerichte“ jedoch nicht Gebrauch gemacht. Die Ratsleitung, die Finanzkommission bzw. die Gerichtsverwaltungskommission haben diese Zuweisung vorgenommen. Diese Praxis soll nun im WoVG abgebildet werden.
Das WoVG bestimmt, dass der Kantonsrat Bruttoentnahmen aus der Spezialfinanzierung bewilligt und dafür in der Regel einen Leistungsauftrag erteilt. Diese Bestimmung ist unnötig und soll aufgehoben werden, weil sie zu Doppelspurigkeiten und insbesondere zu Unklarheiten über die Zuständigkeiten von Kantonsrat und Regierungsrat führt.
La nouvelle Convention franco-suisse sur les successions introduit nouvellement la méthode du crédit d'impôt comme étant la méthode appliquée par la France pour éliminer la double imposition. Cette méthode est suivie par la France depuis plusieurs années et a déjà été insérée en 1997 dans la convention franco-suisse sur le revenu et la fortune. La Suisse applique sa méthode habituelle de l'exonération sous réserve de progressivité.
La nouvelle Convention prévoit désormais la transparence fiscale des sociétés immobilières: la détention indirecte d'immeubles est dorénavant traitée comme la détention directe, les immeubles étant imposables à leur lieu de situation. Ce principe de transparence existe déjà dans la convention avec la France pour l'impôt sur le revenu et sur la fortune.
Le commentaire de la convention-modèle de l'OCDE en vue d'éviter les doubles impositions en matière d'impôt sur les successions et les donations de 1982 prévoit la possibilité de réserver dans les conventions bilatérales un droit subsidiaire d'assujettissement complet à l'impôt fondé sur d'autres critères que le domicile du défunt, en particulier celui du domicile de l'héritier/légataire (cf. par. 72 ss ad art. 9A et 9B de ce commentaire). La France peut imposer la part qui échoit à cet héritier/légataire, mais doit déduire un éventuel impôt successoral suisse prélevé sur cette part. Le droit primaire d'imposition est ainsi attribué à la Suisse. Il n'est donc pas porté atteinte à la souveraineté fiscale de la Suisse.