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Le présent message du Conseil fédéral propose un plafond de dépenses d'un montant de 13 232 millions de francs destiné au financement de l'exploitation et du maintien de la qualité des infrastructures ferroviaires pour les années 2017 à 2020. En même temps, il fixe les objectifs de l'exploitation, de l'entretien et du développement technique de toute l'infrastructure ferroviaire en Suisse. De plus, il rend compte pour la première fois et d'une manière approfondie de l'état des installations, de la sollicitation de l'infrastructure ferroviaire et de son taux d'utilisation.
Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren hat im September 2015 den geänderten Richtlinien der SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) zugestimmt und den Kantonen empfohlen, diese auf den 1. Januar 2016 umzusetzen. Mit dem nun vorliegenden Entwurf soll die Sozialhilfeverordnung den neuen SKOS-Richtlinien in einigen Punkten angepasst werden; zudem werden weitere Anliegen und Bedürfnisse der Sozialhilfebehörden und der Politik aufgenommen, die Sozialhilfe gezielt zu leisten und bei unkooperativem Verhalten auch gezielt kürzen zu können.
So ist unter anderem vorgesehen, den Grundbedarf bei Haushalten ab der sechsten Personen um 76 Franken pro Person und Monat zu kürzen, und die Ansätze für junge Erwachsene bis 30 Jahre sollen auf den Pro-Kopf-Anteil eines Dreipersonenhaushalts pro Monat reduziert werden. Heute sind bei Pflichtverletzungen oder Arbeitsverweigerung Kürzungen der Unterstützung um maximal 20 Prozent der Leistungen möglich, neu sollen es für eine begrenzte Zeit oder bis zur Erfüllung der Vorgaben bis zu 50 Prozent sein.
Heute besteht ein Anspruch auf sogenannte Integrationszulagen, wenn sich Personen besonders um ihre soziale oder berufliche Integration bemühen. Dieser zwingende Anspruch soll durch eine Kann-Formulierung ersetzt werden.
Zum Entwurf des neuen Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) fand von Ende September 2014 bis Anfang Januar 2015 die Vernehmlassung statt. Während der Vernehmlassungsfrist fanden drei Orientierungsveranstaltungen statt, an welchen der Inhalt der Gesetzesvorlage vorgestellt wurde. Über die Ergebnisse der Vernehmlassung wurde mit Medienmitteilung vom 25. März 2015 orientiert. Am 22. September 2015 hat der Regierungsrat die definitive Botschaft zum FHGG verabschiedet.
Gemäss FHGG hat der Regierungsrat eine Vollzugsverordnung zu erlassen. Zudem enthält es weitere Delegationsnormen an den Regierungsrat. Mit dem Entwurf zum Erlass der neuen Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) kommen wir diesem Auftrag nach.
Da die Gemeinden die Adressaten dieser Verordnung sind und aufgrund der Wichtigkeit der Regelungen auf Verordnungsstufe wird der Entwurf ebenfalls in die Vernehmlassung gegeben. Aus zeitlichen Gründen muss der Verordnungsentwurf vor der parlamentarischen Beratung in die Vernehmlassung gegeben werden. Nur so können zeitgerecht die notwendigen Grundlagen bereitgestellt werden, damit einerseits der Verband Luzerner Gemeinden in der zweiten Hälfte 2016 eine Mustervorlage für die angepassten Gemeindeordnungen erstellen und andererseits in der Folge die Gemeinden genügend Zeit haben, um ihre eigenen Gemeindeordnungen anzupassen.
Das Solothurner Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz) vom 25. September 1988 ist bereits seit 27 Jahren in Kraft. Zwar hat es zwischenzeitlich vereinzelt Anpassungen erfahren, doch drängt sich nun aufgrund veränderter rechtlicher, jagdlicher und gesellschaftlicher Rahmenbedingungen eine Totalrevision auf.
Das Finanzhaushaltgesetz wurde vor neun Jahren total revidiert und hat sich bewährt. Jetzt muss es in Teilbereichen den aktuellen Entwicklungen angepasst werden. Es geht dabei unter anderem um die Umsetzung der HRM2-Empfehlungen, um die Einführung einer Schuldenbremse und um eine Anpassung der Abschreibungssätze.
Da es sich um eine Teilrevision handelt, bleibt die Struktur des Gesetzes gleich. Um die Auslegung in der Praxis zu verbessern und das Gesetz schlank zu halten, erlässt der Regierungsrat eine Vollzugsverordnung mit Ausführungsbestimmungen.
Uri soll innerhalb und ausserhalb des Kantons als ausgesprochen kinder- und jugendfreundlicher Kanton wahrgenommen und geschätzt werden.
Schon heute hat die Kinder- und Jugendförderung in den Gemeinden und beim Kanton einen wichtigen Stellenwert. Was fehlt, ist eine rechtliche Abstützung der verschiedenen Aktivitäten.
Der Regierungsrat hat deshalb die Schaffung von rechtlichen Grundlagen für die Kinder- und Jugendförderung in das Gesetzgebungsprogramm 2012 bis 2016 aufgenommen.
Eine Projektgruppe hat die heutige Situation überprüft und einen Vorschlag für die Schaffung eines Rahmenerlasses erarbeitet.
Der Regierungsrat hat den Bericht mit dem Entwurf für ein Gesetz an seiner Sitzung vom 29. September 2015 zur Vernehmlassung frei gegeben. Der Bericht enthält auch das Leitbild Kinder- und Jugendförderung, welches der Regierungsrat an seiner Sitzung vom 22. September 2015 beschlossen hat.
Trotz der im Rahmen der Leistungsanalyse umgesetzten Sparmassnahmen muss der Regierungsrat mit weiteren geeigneten Massnahmen den Finanzhaushalt nachhaltig entlasten, um strukturelle Defizite zu vermeiden. Unter dem Titel "Entlastungsmassnahmen 2016" wurden daher insgesamt 110 Massnahmen auf der Ausgabenseite, der Einnahmenseite wie auch im Personalbereich ausgearbeitet.
Das finanzielle Entlastungspotenzial der Entlastungsmassnahmen beträgt insgesamt rund 93 Millionen Franken im Budgetjahr 2016, 127 Millionen Franken im Planjahr 2017, 154 Millionen Franken im Planjahr 2018 und 150 Millionen Franken im Planjahr 2019. Die Umsetzung der Massnahmen im Kompetenzbereich des Grossen Rats erfordert die Anpassung von Gesetzen und Dekreten.
Beschlüsse des Grossen Rats über Gesetzesänderungen unterliegen gemäss § 63 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000) dem fakultativen Referendum. Gemäss § 66 Abs. 2 KV ist daher vor dem Beschluss eine Anhörung durchzuführen.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 22. September 2015 die Änderung der Verordnung zum Steuergesetz in erster Lesung verabschiedet und die Finanzdirektion beauftragt, das verwaltungsexterne Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. Unter anderem wird die Mindestbemessungsgrundlage beim steuerbaren Einkommen bei der Besteuerung nach dem Aufwand auf 500 000 Franken festgesetzt. Der Abzug auf dem Eigenmietwert ist neu auch auf dem Mietwert für ein unentgeltliches Nutzungsrecht zum Eigengebrauch zulässig.
Hauptgrund für die Überarbeitung des Gesetzes war die Anpassung an die neue Finanzierung der Bahninfrastruktur zwischen Bund und Kantonen (Fabi-Vorlage). Zudem wurden die gesetzlichen Grundlagen für zusätzliche Fördermassnahmen geschaffen.
In der Verordnung sollen diese Neuerungen konkretisiert werden, und es werden weitere inhaltliche und formale Anpassungen vorgenommen. So wird im Gesetz der Begriff «öffentlicher Verkehr» präzisiert und der aktuellen Terminologie angepasst.
Das Gesetz unterscheidet neu zwischen öffentlichem Personenverkehr und Schienengüterverkehr. Aus diesem Grund wird in der Verordnung der Begriff «öffentlicher Personenverkehr» präzisiert.
Landrat Toni Epp, Silenen, reichte am 23. Oktober 2013 eine Motion „zu Anpassung der Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri“ ein. Der Landrat erklärte die Motion am 19. Februar 2014 für erheblich.
Ausgangspunkt für die Motion von Landrat Toni Epp ist der Umstand, dass mit der Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes per 1. Januar 2013 die Gemeinden die vollen Kosten für eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Heimen zu tragen haben, wenn diese nicht aufgrund einer Invalidität im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) erfolgt. Zuvor beteiligte sich der Kanton mit 50 Prozent an den Kosten. Mit der Motion wurde der Regierungsrat ersucht, Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri so anzupassen, dass der Kanton in jedem Fall 50 Prozent der Kosten aus den angeordneten sonderpädagogischen Massnahmen übernimmt.
Zwischen dem 2. April und 31. Mai 2015 führte die BKD eine erste und zwischen dem 10. September 2015 und 31. Oktober 2015 eine zweite Vernehmlassung zu einem neuen Finanzierungsvorschlag durch. Beide Vernehmlassungen sind ausgewertet.
Aufgrund der demographischen Entwicklung sind im Kanton Thurgau zunehmend ältere und kranke Menschen auf eine bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung angewiesen. Vor diesem Hintergrund wurde die Erarbeitung eines Geriatriekonzepts in die Regierungsrichtlinien 2012–2016 aufgenommen. Das Thema Demenz ist darin integriert, da vor allem die ältere Bevölkerung betroffen ist und sich die Symptome häufig überlagern.
Das vorliegende Konzept zeigt die Versorgungsstrategie für den Kanton Thurgau über die nächsten Jahre auf. Entwickelt wurde es in einem breit abgestützten Projekt unter Einbezug aller wichtigen Anspruchsgruppen der geriatrischen Versorgung.
Da die strukturellen Maßnahmen die Spitalliste 2012 tangieren, gelten bestimmte Kapitel als Strukturbericht für die Akutgeriatrie und die spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie. Ein weiterer Abschnitt weist als Versorgungsbericht zur Spitalplanung den konkreten Bedarf in der geriatrischen Rehabilitation aus.
Die Nebenamtsverordnung (NAV; RB 2.2251) regelt die Entschädigung der Personen, die in einer Behörde, einer Kommission oder einzeln einen öffentlich-rechtlichen Auftrag im Nebenamt erfüllen. Die Behördnmitglieder werden mit einem Fixum und/oder einem Sitzgeld entschädigt. Die letzte Anpassung der Sitzgelder für den Landrat und dessen Kommissionen sowie für den Erziehungsrat erfolgte per 1. Juni 2004. Damals wurden die Sitzgelder für die Mitglieder des Landrats und Erziehungsrats für ganztägige Sitzungen von Fr. 105 auf Fr. 160 und für halbtägige Sitzungen von Fr. 70 auf Fr. 105 angehoben.
Gegen eine vom Landrat am 2. September 2009 beschlossene Anpassung der Nebenamtsverordnung, welche unter anderem eine Anpassung der Sitzgelder des Landrats auf das Niveau der Nachbarkantone vorsah (ganztägige Sitzung Fr. 300) und mit jährlichen finanziellen Mehrkosten von Fr. 265‘000 rechnete, wurde das Referendum ergriffen und die Vorlage in der Folge vom Volk am 13. Juni 2010 mit einem Anteil von 67.5 Prozent abgelehnt.
Am 28. Januar 2015 hat Marlies Rieder, Altdorf, zusammen mit dem mitunterzeichneten Ratsmitglied Toni Moser eine Motion eingereicht, die den Regierungsrat einlädt, die Nebenamtsverordnung (NAV; RB 2.2251) so zu ändern, dass spätestens auf die nächste Legislaturperiode die Entschädigungen für den Landrat dem Niveau der anderen Zentralschweizer Kantone angeglichen werden. Dabei soll die Entschädigung für das Landratsamt ein Fixum beinhalten und die Sitzgelder sollen moderat erhöht werden.
Le parlement a adopté le 20 juin 2014 la Loi fédérale sur la formation continue. L'ordonnance relative à la loi sur la formation continue concrétise les dispositions concernant les aides financières en faveur des organisations actives dans le domaine de la formation continue ainsi que les dispositions concernant l'acquisition et le maintien de compétences de bases chez l'adulte.
Die Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt streben eine gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health Institut (Swiss TPH) an. Der Entwurf des Staatsvertrags sieht vor, dass die bikantonalen Betriebsbeiträge von beiden Kantonen zu 50 % finanziert werden.
Für die neue Leistungsauftragsperiode ab 2017 sind bi-kantonale Betriebsbeiträge von 7,2 Mio. Franken pro Jahr, also 3,6 Mio. Franken pro Kanton, vorgesehen. Als Standort für den geplanten Neubau ist das Bachgraben-Areal in Allschwil vorgesehen.
Das Schwimmbad Moosbad in Altdorf ist eine Sport- und Freizeiteinrichtung, die aus dem Kanton Uri nicht mehr wegzudenken ist. Die Urner Bevölkerung, aber auch viele auswärtige Gäste, nutzen das attraktive Angebot während des ganzen Jahres intensiv. Der Erhalt der Anlage erfordert aber laufend Investitionen in die bauliche und technische Substanz.
Aus eigener Kraft kann die Schwimmbadgenossenschaft Altdorf diese Investitionen nicht finanzieren. Ein Schwimmbad wirft keinen Gewinn ab, der für entsprechende Rückstellungen verwendet werden kann. Der Regierungsrat erachtet es deshalb als eine gemeinsame Aufgabe der öffentlichen Hand, die Finanzierung der erforderlichen Investitionen ins Schwimmbad Altdorf sicherzustellen.
Für die Finanzierung durch die öffentliche Hand besteht derzeit weder eine verbindliche Regelung noch eine rechtliche Grundlage. In der Vergangenheit mussten die nötigen Investitionsmittel jeweils über separate Finanzierungsvorlagen des Kantons und der Gemeinde Altdorf beschafft werden.
Diese Praxis ist ineffizient, zeitraubend und mit Risiken behaftet, da die Kredite jedes Mal neu verhandelt und von den verschiedenen politischen Instanzen bewilligt werden müssen. Der Regierungsrat hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, die künftige finanzielle Unterstützung des Schwimmbads Altdorf einmalig und dauerhaft zu regeln und dabei alle Finanzierungspartner der öffentlichen Hand - den Kanton und die Urner Gemeinden - angemessen in die Lösung miteinzubeziehen.
Der Zuger Regierungsrat hat am 17. März 2015 ein Entlastungsprogramm von 258 Massnahmen beschlossen, mit denen er die Laufende Rechnung ab 2018 dauerhaft um 111 Millionen Franken entlasten will. Den ersten Teil der Massnahmen, das Paket 1, kann der Regierungsrat in eigener Kompetenz beziehungsweise über den Budgetprozess umsetzen. 49 Massnahmen mit einem Entlastungspotenzial von rund 52 Millionen liegen jedoch in der Kompetenz des Kantonsrats.
Cette vue d'ensemble contient un concept concernant le sport populaire, un concept concernant la relève et le sport d'élite, et un concept concernant les infrastructures sportives, y compris un centre de sports de neige. Ce paquet décrit la manière dont l'encouragement du sport par la Confédération, du sport populaire et d'élite, ainsi que des centres de sport de Macolin et Tenero, va se poursuivre.
Das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz bildet neu eine dreistufige Vorgehensweise ab: Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (1. Stufe), bei Nichtbefolgung dieser Auflagen und Weisungen ist die Kürzung der materiellen Hilfe zulässig (2. Stufe) und schliesslich ist in bestimmten Fällen bei weiter andauernder Pflichtverletzung die Leistungskürzung unter die Existenzsicherung sowie die gänzliche Leistungseinstellung möglich (3. Stufe). Unter Berücksichtigung der Anliegen der Motionäre werden jeweils beispielhafte Verhaltensweisen genannt, welche die einzelnen Tatbestände konkretisieren. Vorliegende Gesetzesrevision ist damit bloss Abbild der heute geltenden Praxis und bringt folglich keine Verschärfung der Rechtslage mit sich.
Der vorliegende Anhörungsbericht sieht neu die Erweiterung der Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen auf Drittpersonen, welche aus Leistungen der zweiten und dritten Säule durch die verstorbene unterstützte Person begünstigt worden sind, vor. Die eidgenössischen Räte haben am 14. Dezember 2012 die Rückerstattungspflicht der Heimatkantone an die Sozialhilfekosten der Aufenthalts- und Wohnkantone abgeschafft. Dies bedarf einer Änderung des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (§ 51 SPG).
Der Regierungsrat hat im Hinblick auf die langfristig entfallende Kernenergie das Konzept „Thurgauer Stromversorgung ohne Kernenergie" vom 19. November 2013 entwickelt. Kernelement sind die Steigerung der Energieeffizienz und die Nutzung eigener erneuerbarer Ressourcen.
Im Konzept werden verschiedene Massnahmen zur Umsetzung empfohlen. In einem ersten Schritt sollen ausgewählte Massnahmen im Bereich Elektrizität (nachfolgend auch „Strom" genannt) angegangen werden.
Fünf davon bedürfen einer Ergänzung des Energienutzungsgesetzes (ENG; RB 731.1). Die nachfolgend aufgelisteten Massnahmen bilden die Grundlage zur Erreichung der im Konzept festgelegten Ziele für das Jahr 2020.
Mit der vorliegenden Änderung des Lotteriegesetzes (RB 935.51) werden die Finanzkompetenzen für den Lotterie- und den Sportfonds neu geregelt. Im Rahmen der Beratung der Parlamentarischen Initiative „Ergänzung des Finanzhaushaltsgesetzes um Art. 15a" in der Grossratssitzung vom 22. Oktober 2014 hat der Regierungsrat in Aussicht gestellt, dass er innert Jahresfrist Vorschläge zu einer entsprechenden Neuregelung unterbreiten werde.
Bei den Erträgen aus interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten handelt es sich nicht um allgemeine Staatsmittel („Steuergelder"). Ein interkantonaler Vergleich zeigt, dass heute in 23 Kantonen der Regierungsrat abschliessend über die Verwendung dieser Mittel beschliesst. Der kantonale Anteil am jährlichen Ertrag der Swisslos Interkantonale Landeslotterie von heute rund 14 Mio. Fr. wird für gemeinnützige, kulturelle und wohltätige Zwecke verwendet.
Gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 1998 (BGS 153.1) obliegt dem Regierungsrat die Steuerung der Verwaltungstätigkeit nach den Kriterien der Gesetzmässigkeit, der Wirksamkeit, der Qualität, der Kundenfreundlichkeit und der Wirtschaftlichkeit. Er führt mit Zielvorgaben, insbesondere mit einer mehrjährigen Strategie und mit Legislaturzielen.
Gestützt auf § 20 Abs. 1 sowie § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz) vom 31. August 2006 (BGS 611.1) hat der Regierungsrat am 29. März 2011 die Finanzstrategie 2012–2020 erarbeitet. Eine der Zielgrössen dieser Finanzstrategie ist ein ausgeglichener Staatshaushalt. Die Verhinderung langfristiger Defizite dient dabei der Erreichung des strategischen Ziels eines ausgeglichenen Haushalts.
Die Motionen betreffend Teilrevision des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich werden in zwei Stufen abgewickelt. In einer Teilrevision – in Kraft seit 1. Januar 2015 – wurden Anpassungen betreffend «neuen Bevölkerungsbegriff», «Senkung Normsteuerfuss» und «Einlage des Kantons» vorgenommen. Damit werden die Gebergemeinden insgesamt um 8,5 bis 10,8 Millionen Franken entlastet, die Nehmergemeinden werden um 4 bis 6,3 Millionen Franken und der Kanton um 4,5 Millionen Franken mehr belastet.
Mit dem jetzigen zweiten Schritt werden eine Senkung der Abschöpfungsquote, eine Erhöhung des Sockelbeitrags, die Einführung einer Neutralen Zone sowie eine Senkung der Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich beleuchtet. Eine weitere Anpassung des ZFA lehnt der Regierungsrat ab. Mit der vorgenommenen Teilrevision konnte das Ziel, nämlich die Entlastung der Gebergemeinden, erreicht werden. Der Finanzausgleich, wie er heute nach der Teilrevision besteht, ist statistisch erhärtet und deshalb klar messbar.
Der Bund verpflichtet die Kantone, Planungsvorteile mindestens bei Einzonungen zu einem Satz von mindestens 20 % auszugleichen. Als Massnahme zur "Förderung der Verfügbarkeit von Bauland" müssen die Kantone ferner eine Gesetzesgrundlage schaffen, die es der Behörde bei gegebenem öffentlichem Interesse erlaubt, für Grundstücke in der Bauzone "eine Frist für die Überbauung (zu) setzen und, wenn die Frist unbenützt verstreicht, bestimmte Massnahmen an(zu)ordnen."
Der vorliegende Entwurf setzt diese Vorgaben des Bundes um. Er führt die Mehrwertabgabe ein und enthält Bestimmungen zur Förderung der Baulandverflüssigung (Möglichkeit der Behörde, für die Überbauung eines Grundstücks Frist zu setzen; Besteuerung von unüberbautem Bauland zum Verkehrswert). Weitere Regelungen sind die Pflicht der Gemeinden, einem Regionalplanungsverband anzugehören, sowie die Erforderlichkeit einer gemeinderätlichen Zustimmung bei Abparzellierungen von Flächen innerhalb Bauzonen ab 200 m2.
Im Entwicklungsleitbild 2013–2022 streicht der Regierungsrat die Bedeutung einer intakten Landschaft und vielfältiger Naturwerte für die Standort- und Lebensqualität des Kantons Aargau heraus. Der Bund überträgt den Kantonen die Sicherung, Aufwertung und Vernetzung von Lebensräumen, den Schutz und die gezielte Förderung gefährdeter Arten sowie Aufgaben zum Schutz der Landschaft. Gestützt auf das Natur- und Heimatschutzgesetz werden diese Aufgaben über Programmvereinbarungen im Rahmen des Neuen Finanzausgleichs zu rund 40 % durch den Bund mitfinanziert.
Der Bericht "Natur 2020, 2. Etappe 2016–2020" orientiert zusammenfassend über die erzielten Wirkungen und Leistungen der 1. Etappe (2011–2015) und über die Handlungsschwerpunkte und spezifischen Ziele der 2. Etappe (2016–2020).
Aufgrund des erwarteten Bevölkerungswachstums von rund 30 % bis 2040 steigen Flächenansprüche von Siedlung, Verkehr, Freizeit und Erholung. Die notwendig gewordene Erschliessung zusätzlicher Quellen erneuerbarer Energie, einwandernde Arten und die Klimaerwärmung erhöhen den Druck auf Natur und Landschaft.
Das Programm Natur 2020 trägt zu Lösungen für diese anspruchsvollen Interessenabwägungen bei. Davon profitiert nicht nur die Natur, sondern auch die Gemeinden gewinnen an Lebensqualität und Standortattraktivität.