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Die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/680 und die Annahme des Änderungsprotokolls zur Konvention SEV 223 durch die Schweiz sind auch für die Kantone bindend. Diese müssen ihre kantonalen Gesetzgebungen insoweit anpassen, als sie die Anforderungen dieser Instrumente nicht erfüllen.
Seit 1. Januar 2008 ist der Bundesbeschluss zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5765) in Kraft. Dadurch ging unter anderem die Zuständigkeit für die Finanzierung von Institutionen für erwachsene Menschen mit Behinderungen von der Invalidenversicherung (IV) auf die Kantone über. Seither trägt der Kanton die Verantwortung für spezialisierte Angebote in den Bereichen Wohnen, Schule, Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit Behinderung. Die für die Umsetzung des NFA erforderlichen kantonalen Erlasse wurden in Appenzell Ausserrhoden in einem Mantelerlass zusammengefasst. Mit diesem Mantelerlass wurde unter anderem per 1. Januar 2008 das Gesetz über die Kantonsbeiträge an Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (KFEG; bGS 852.6) in Kraft gesetzt. Mit dem KFEG wurde die Rechtsgrundlage für die Gewährleistung der bisherigen Bundesleistungen durch den Kanton geschaffen. Das KFEG ist eine Übergangsregelung bis zum Erlass der kantonalen Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26). Mit dem Behindertenintegrationsgesetz (BIG) soll das KFEG nun abgelöst werden und das IFEG auf kantonaler Ebene umgesetzt werden.
Der Kanton Obwalden passt die kantonalen Regelungen über Geldspiele dem Bundesrecht an und fasst sie im Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz zusammen.
Am 29. Juni 2019 hat Kantonsrätin Cornelia Kaufmann-Hurschler und weitere Mitunterzeichnende eine Motion mit dem Titel "Förderung von Leistungssportlern im Kanton Obwalden" eingereicht. Am 17. Dezember 2018 hat der Kantonsrat die Motion überwiesen. Das Bildungs- und Kulturdepartement hat darauf einen Nachtrag zum Sportförderungsgesetz erarbeitet, welcher das Anliegen der Motion, die finanzielle Förderung von Obwaldner Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern, umsetzt. Der Regierungsrat hat den Nachtrag in erster Lesung beraten und das Bildungs- und Kulturdepartement mit der Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.
Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes haben Einwohnergemeinden keinen Anspruch auf Ressourcenausgleich, wenn deren Gesamtsteuerfuss unter demjenigen einer Gebergemeinde liegt. Der ursprüngliche Gedanke dahinter war, dass eine Gebergemeinde nicht ihre Steuern erhöhen muss, um Leistungen für eine Nehmergemeinde mit tieferem Steuerfuss zu bezahlen.
Im Jahr 2017 wurde Lungern wider Erwarten aufgrund eines unvorhergesehenen, ausserordentlichen Steuerertrages zur Gebergemeinde, hatte aber den höchsten Gesamtsteuerfuss aller Gemeinden. Nach Art. 3 Abs.3 des Finanzausgleichsgesetzes hätte das den gesamten Ressourcenausgleich blockiert und den vorgesehenen Ausgleich zwischen den Gemeinden ausser Kraft gesetzt. Der Kanton und die Einwohnergemeinden waren übereinstimmend der Überzeugung, dass diese Konstellation vom Gesetzgeber nicht gewollt war und es sich um eine eigentliche Gesetzeslücke (planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes) handelt, weshalb im Einvernehmen aller Beteiligten für den Finanzausgleich 2017 von der Anwendung von Art. 3 Abs. 3 abgesehen wurde.
Der Handlungsbedarf ist somit gegeben. Der Regierungsrat schlägt mit dem Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz vor, den Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes ersatzlos zu streichen.
Der Regierungsrat hat einen Nachtrag zum Gastgewerbegesetz zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Hauptinhalte der Vorlage bilden die Präzisierung der Bewilligungspflicht und der Voraussetzungen für die Erteilung der Gastwirtschaftsbewilligung.