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Der Regierungsrat hat am 14. Juni 2016 in erster Lesung einen Nachtrag zum Tourismusgesetz und zur Tourismusverordnung vom 3. Mai 2012 in die Vernehmlassung gegeben. Der Nachtrag wurde notwendig, weil das Schweizerische Bundesgericht mit Entscheid vom 22. Februar 2016 die Einschränkung bei der Abgabepflicht auf Personen, die sich zu Ferien- oder Erholungszwecken in eigenen oder dauernd gemieteten Gebäuden, Wohnungen oder Zimmern aufhalten oder sich diese zur Verfügung halten und nicht im Kanton Obwalden ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben, als unrechtmässig beurteilte.
Das Tourismusgesetz soll so geändert werden, dass der Entscheid des Bundesgerichts umgesetzt wird und die Tourismusabgabe in Zukunft auch von den Ferienhaus-, Ferienwohnungs- und Zweitwohnungsbesitzern mit Wohnsitz im Kanton Obwalden erhoben wird. Zudem ist eine Vereinfachung bei der Erhebung der Tourismusabgaben von Ferienhaus-, Ferienwohnungs- und Zweitwohnungsbesitzern vorgesehen, indem die Abgabe nicht mehr je Zimmer erfolgt, sondern lediglich noch zwischen kleinen, mittleren und grösseren Wohnungen unterschieden wird. Zudem gibt es Änderungen bei der Erfassung der Abgabepflichtigen.
Der Bundesrat hat das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) im Bereich des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts revidiert und am 1. Januar 2012 eine neue Grundbuchverordnung in Kraft gesetzt. Der Kanton Obwalden hat seine Gesetzgebung anzupassen. Der Regierungsrat schlägt eine Teilrevision des Gesetzes betreffend die Einführung des ZGB, neue Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch und eine überarbeitete Bereinigungsverordnung vor. Daneben sind punktuelle Änderungen weiterer Erlasse notwendig. Die Revision wird überdies zum Anlass genommen, die gesetzlichen Grundlagen für eine künftige Reorganisation der Grundbuchkreise zu schaffen. Schliesslich werden verschiedene kleinere Anpassungen der kantonalen Gesetzgebung an früher geändertes Bundesrecht nachvollzogen.