Fonte
www.bs.ch

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Concluse
2. maggio 2017 - 14. luglio 2017

Änderung der Bestimmung in der Bau- und Planungsverordnung betreffend Kompetenzen der Stadtbildkommission

Änderung der Bestimmung in § 16 der Bau- und Planungsverordnung (BPV) betreffend Kompetenzen der Stadtbildkommission - Umsetzungsvorschlag Motion René Brigger

Die Motion Brigger verlangt, dass die verbindliche Zuständigkeit der Stadtbildkommission für Ästhetikfragen in der Nummernzone auf Baubegehren von „grosser Tragweite oder grundsätzlicher Natur für das Stadtbild“ einzugrenzen ist: In der Motion wird unterschieden in „verbindliche“ Stellungnahmen in der Schonzone und „angemessen zu berücksichtigende“ Stellungnahmen in den anderen Zonen.

Ausnahmen bilden die Schutzzone im Zuständigkeitsbereich der Denkmalpflege und die erwähnten Baubegehren von grosser Tragweite oder grundsätzlicher Natur, die unbestrittenermassen im abschliessenden Zuständigkeitsbereich der Stadtbildkommission bleiben sollen.