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Nationalrat und Ständerat haben in ihrer Schlussabstimmung vom 19. Dezember 2008 die Änderungen im Zivilgesetzbuch betreffend das neue Erwachsenenschutzrecht beschlossen. Die Totalrevision des Vormundschaftsrechts führt dabei vor allem zu einer grundsätzlichen Neugestaltung im Bereich Erwachsenenschutz, sie hat aber auch wesentliche Anpassungen in den Bereichen Personenrecht und Kindesrecht zur Folge. Die Veränderung der Bundesgesetzgebung macht es notwendig, das solothurnische Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 in Teilen zu revidieren.
Das neue Recht verlangt, dass Beschlüsse im Kindes- und Erwachsenenschutz durch eine hauptamtliche Fachbehörde gefällt werden müssen. Dieses grundsätzliche Revisionsanliegen stellt denn auch die grosse Herausforderung der Gesetzesänderung dar. Im Kanton Solothurn, in welchen der Leistungsbereich Vormundschaft mehrheitlich durch regionale und kommunale Laienbehörden sichergestellt wird, führt das neue Recht insbesondere dazu, dass Veränderungen hinsichtlich Organisation und Strukturen innerhalb des Kantons und den Einwohnergemeinden mit ihren Sozialregionen vollzogen werden müssen, um den kommenden Anforderungen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts genügen zu können.
Nach dem vorliegenden Entwurf soll es deshalb im Kanton Solothurn künftig noch drei Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden geben: dies jeweils für die Einzugsgebiete Solothurn-Lebern/Bucheggberg-Wasseramt, für Olten-Gösgen und für Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Diese Fachbehörden sollen bei den Oberämtern geführt und damit zu kantonale Verwaltungsbehörden werden. Dadurch wäre mit schlanken Strukturen die verlangte Fachlichkeit sichergestellt. Die im Vorfeld eines Beschlusses notwendigen Abklärungen sowie das Führen der angeordneten Massnahmen, also der eigentliche Vollzug, soll aber weiterhin in den Sozialregionen erfolgen. Dadurch bleibt die Bedeutung der regionalen Sozialdienste erhalten und deren Leistungsfelder ändern nur marginal.
Die zwingend vorzunehmende Einführung des neuen Erwachsenenschutzrechts hat personelle und finanzielle Auswirkungen, und zwar zur Hauptsache für den Kanton. Die Auswirkungen können mangels Erfahrungswerten nur sehr schwer abgeschätzt werden. Aus heutiger Sicht muss aber zusammengefasst mit einmaligen Kosten von ca. Fr. 940'000.— und mit jährlich wiederkehrenden Kosten von ca. Fr. 4.8 Millionen zu Lasten des Kantons gerechnet werden. Dieser Mehraufwand ist zur Hautsache auf die neue Organisation und Behördenstruktur zurück zu führen. Die Einwohnergemeinden werden im Gegenzug aber wesentlich entlastet und haben sich daher an den Kosten zu einem Drittel bzw. mit ca. 1.6 Millionen Franken zu beteiligen.