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so.ch

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Concluse
26. febbraio 2019 - 27. maggio 2019

Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe (EG MW)

Sowohl bei der Militärgesetzgebung als auch bei der Wehrpflichtersatzabgabe besteht bis anhin keine kantonale rechtliche Grundlage in der Form eines Gesetzes oder einer kantonsrätlichen Verordnung. In der Militärgesetzgebung kennt der Kanton Solothurn regierungsrätliche Verordnungen und einen Regierungsratsbeschluss, welche sich alle direkt auf Bundesrecht abstützen.

Dasselbe gilt für die Wehrpflichtersatzabgabe, bei der die Verordnungskompetenz des Regierungsrates ebenfalls direkt aus dem Bundesrecht abgeleitet wurde. Diese direkte Ableitung einer Regelungskompetenz des Regierungsrates aus dem Bundesrecht war früher üblich, insbesondere wenn der Regelungsgegenstand vom Bundesrecht derart eng umschrieben ist wie im Militärbereich oder im Zusammenhang mit der Wehrpflichtersatzabgabe.

Heute wird diese Ansicht nicht mehr als zeitgemäss erachtet und entspricht auch nicht mehr dem Grundgedanken der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 ). Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 1959 ), welche am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, muss die kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe angepasst werden. Auch im Bereich der Militärgesetzgebung hat sich Anpassungsbedarf gezeigt.

Mit dem EG MW soll neu eine den heutigen Anforderungen entsprechende Delegationsnorm geschaffen werden. Dabei werden die Regelungen der bestehenden kantonalen Verordnungen der Militärgesetzgebung und der Wehrpflichtersatzabgabe überprüft, ergänzt und auf die hierarchisch korrekte Stufe von Gesetz oder Verordnung gestellt. Die finanziellen Auswirkungen sind gering. Die Kosten können voraussichtlich mit dem Globalbudget des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) gedeckt werden.