Fonte
so.ch

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Concluse
29. ottobre 2012 - 1. febbraio 2013

Geoinformationsgesetz (GeoIG)

Die Technologie im Bereich elektronischer Verwaltung und Publikation von Informationen mit Raumbezug (Geodaten) hat sich in den letzten zehn Jahren insbesondere im Zusammenhang mit der wachsenden Bedeutung des Internets erheblich entwickelt.

Vor diesem Hintergrund hat der Bund am 1. Juli 2008 das Geoinformationsgesetz (GeoIG, SR 510.62) in Kraft gesetzt. Die Umsetzung des Geoinformationsrechtes des Bundes ist das umfassendste E-Government-Projekt in der Schweiz. Dazu sind verschiedene Ausführungsbestimmungen auf kantonaler Stufe erforderlich. Im Zentrum des Regelungsbedarfs stehen die Zuständigkeiten von Kanton und Gemeinden bzgl. Verwaltung und Abgabe der sogenannten Geobasisdaten.

Geobasisdaten sind Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde beruhen. Sie sind also nur eine Teilmenge der Geodaten, mit denen die öffentliche Verwaltung tagtäglich arbeitet. Und nur die Geobasisdaten sind Gegenstand der vorliegenden Gesetzgebung. Der Bund hat per Verordnung einen Katalog von Geobasisdatensätzen festgelegt, die zwingend durch die zuständigen Datenherren auf dem Internet zugänglich gemacht werden müssen. Einer der wichtigsten Geobasisdatensätze betrifft die Daten der Nutzungsplanung der Gemeinden (Zonenpläne, Gestaltungspläne und Erschliessungspläne). Die Kantone können den Katalog des Bundes ergänzen.

Da Geobasisdaten des Bundesrechts (insbesondere die Nutzungsplanung) sowohl in die Zuständigkeit des Kantons wie auch der Gemeinden fallen, reicht für die kantonalen Ausführungsbestimmungen die Form der Verordnung nicht. Die kantonalen Ausführungsbestimmungen umfassen nicht nur Geobasisdaten in kantonaler Zuständigkeit sondern auch solche in kommunaler Zuständigkeit.