La pubblicazione di Demokratis non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione dell'autorità cantonale competente.
Anlass für die Revision bilden die von den eidgenössischen Räten am 19. März 2010 beschlossenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) und eine damit in Zusammenhang stehende Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG). Art. 65 Abs. 1 KVG und Art. 21a ELG sehen neu vor, dass die Beiträge für die Prämienverbilligungen im Krankenversicherungs- wie auch im Ergänzungsleistungsbereich von den Kantonen direkt an die Krankenversicherer zu bezahlen sind.
Künftig muss die Auszahlung direkt an die Krankenversicherer erfolgen. Diese Bestimmungen sehen vor, dass die Auszahlung der pauschalen Prämienverbilligungen neu durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erfolgt.
Im Weiteren werden die Prämienverbilligungen für reine Beihilfebezügerinnen und —bezüger neu geregelt. Für sie werden die ordentlichen Bestimmungen zur Prämienverbilligung nach dem Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG) Anwendung finden. Schliesslich zieht die vorliegende Teilrevision noch eine Änderung von § 14 EG KVG nach sich.