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Das EG AuG sieht Deutschkenntnisse als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vor. Es enthält eine Ausnahmebestimmung für Personen, welche aus unverschuldetem Unvermögen das geforderte Referenzniveau nicht erreichen. Eine Ausnahmeregelung soll nun auch für Personen gelten, denen zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.