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Im Geldspielbereich gilt neues eidgenössisches und interkantonales Recht. Der Kanton Zug revidiert deshalb seine Ausführungsgesetzgebung.
Veranstalterinnen und Veranstalter von Lottos und Tombolas mit einer Spielsumme bis zu 50 000 Franken sollen nur noch eine Meldung an die zuständige Gemeindebehörde machen und keine Bewilligung mehr einholen müssen.
Kleine Pokerturniere sollen auch im Kanton Zug erlaubt werden. Zudem werden die Vorgaben für Beiträge aus dem Lotteriefonds und dem Sportfonds präzisiert.