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Gestützt auf die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 15. April 2009 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 1. September 2009 (Vorlage 4596a) beschloss der Kantonsrat am 7. Dezember 2009 eine Änderung des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimgesetz, LS 852.2), mit der eine Bewilligungspflicht für die Vermittlung von Pflegekindern eingeführt wird. Der neue § 10a des Jugendheimgesetzes regelt die Bewilligungs- und Aufsichtspflicht für die Vermittlung von Pflege- und Heimplätzen durch Private. Zu den Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung sowie das Konzept sind Ausführungsbestimmungen nötig, die mit einer Änderung der Verordnung über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten zu erlassen sind.
Der geänderte § 10 Abs. 1 des Jugendheimgesetzes dehnt den persönlichen Geltungsbereich des Begriffs «Pflegekind» auf Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr (bisher 15. Altersjahr) aus. Neu gilt ein Kind, das für länger als zwei Monate bzw. für unbestimmte Zeit anderen Personen als den Eltern anvertraut wird, als Pflegekind. Der Begriff des Pflegekindes wird auch in §2 der Verordnung über die Pflegekinderfürsorge vom 11. September 1969 (LS 852.22) umschrieben.