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Das Polizeigesetz trat am 1. Januar 2007 in Kraft und hat sich in der Praxis bewährt. In einigen Bereichen hat sich jedoch gezeigt, dass die Voraussetzungen und der Rahmen für das polizeiliche Handeln zu wenig klar geregelt sind, die geltende Praxis rechtlich nicht umfassend abgestützt ist sowie der Rechtsschutz bei polizeilichen Massnahmen verbessert werden soll. Zudem besteht Handlungsbedarf aufgrund des übergeordneten Rechts, der Rechtsprechung sowie verschiedener parlamentarischer Vorstösse, welche mit der vorgeschlagenen Revision des Polizeigesetzes umgesetzt werden sollen.
Den ursprünglichen Anlass für das Vorhaben bildet eine Motion der FDP-Fraktion des Grossen Rates vom 30. August 2016, mit der verlangt wurde, den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern müsse die Freiheit gewährt werden, ihre Kaminfegerperson selbst zu wählen. Dieser Vorstoss wurde vom Regierungsrat am 30. November 2016 entgegengenommen und vom Grossen Rat am 21. März 2017 überwiesen. Der vorliegende Anhörungsbericht nimmt diese Anliegen vollumfänglich auf und will die Konzessionierung und Aufsicht durch die Gemeinden sowie damit verbunden die Gebietsmonopole und den kantonalen Höchsttarif aufheben. Neu sollen Personen mit Meisterdiplom oder gleichwertiger Ausbildung nach Anmeldung bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) in eine Liste der zugelassenen Kaminfegerpersonen eingetragen werden und dann zur Ausübung ihres Berufes auf dem gesamten Kantonsgebiet berechtigt sein.
Da sich die Anforderungen an das Kaminfegerwesen seit Erlass des Gesetzes auch in anderen Bereichen verändert haben, hat der Regierungsrat beschlossen, die Gelegenheit für weitere Anpassungen zu nutzen. Feuerungsanlagen sind heute in aller Regel standardisiert und erfüllen weit höhere sicherheitstechnische Anforderungen als noch vor 20-30 Jahren. Im Einklang mit den schweizweit geltenden Vorschriften der Vereinigung der Kantonalen Feuerversicherungen (VKF) soll der Eigenverantwortung der Anlageneigentümerinnen und Anlageneigentümer weit mehr Raum gewährt werden als heute. Namentlich sollen die für die Durchführung der Abnahmekontrollen an neuen Bauten und Anlagen sowie der periodischen Kontrollen aller Bauten zuständigen Stellen (Gemeinden und AGV) selbst entscheiden, an welchen Objekten und zu welchen Zeiten diese Kontrollen notwendig sind.
Der heisse und trockene Sommer 2018 warf schliesslich die Frage auf, welche Gemeinwesen und Behörden zur Anordnung von Feuerverboten befugt sind. Eine entsprechende Regelung wurde in den vorliegenden Entwurf aufgenommen, der die Kompetenz des für den Bevölkerungs- und Zivilschutz zuständigen Departements (das heisst aktuell des Departements Gesundheit und Soziales) vorsieht. Den Gemeinden soll wie bisher das Recht zukommen, kantonale Verbote zu verschärfen oder eigene zu erlassen.
Kleinere Änderungen betreffen die Zuständigkeit zum Erlass des Gebührentarifs für kantonale Brandschutzaufgaben, die vom Regierungsrat auf die AGV übertragen werden soll, und die Festlegung eines Strafrahmens für Verstösse gegen Brandschutzvorschriften.
Im Sinn einer Vorschau werden geplante Änderungen auf Verordnungsstufe aufgegriffen vor allem im Bereich der Baukontrollen und der Strafverfolgung, so die Unterstellung kleinerer Verstösse unter das Ordnungsbussenverfahren.
Der NOK-Gründungsvertrag aus dem Jahr 1914 ist nur noch beschränkt umsetzbar. Mit einem zeitgemässen Vertragswerk wollen die Eigentümer (Kantone und Kantonswerke) die Axpo Holding AG in einem dynamischen Umfeld stärken. Im Kanton Aargau ist zur Ablösung des NOK-Gründungsvertrags eine Anpassung des kantonalen Energiegesetzes nötig.
Das Feuerwehrgesetz und das Gebäudeversicherungsgesetz werden teilweise revidiert. Die beiden bestehenden Fonds sollen entsprechend der heutigen Organisationsstruktur der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) mit den Sparten Prävention beziehungsweise Feuerwehr neu strukturiert und entsprechend angepasst werden. Als eine der Finanzierungsquellen soll der gemäss dem Bundesrecht von den Privatversicherern erhobene "Löschfünfer" neu auf Gesetzesstufe geregelt werden. Gegenüber heute werden keine neuen, weitergehenden finanziellen Verpflichtungen geschaffen. Es handelt sich um eine rein organisationsinterne Anpassung.
Die Beschaffungsprozesse sollen unter Leitung der AGV optimiert und teilweise zentralisiert werden. Den Gemeinden steht es aber frei, die (kostenlosen) Dienstleistungen der AGV zu nutzen. Jedoch sollen sie finanzielle Nachteile in Kauf nehmen müssen, wenn sie subventionsrechtliche Vorgaben nicht einhalten und sich für Sonderlösungen entscheiden.
Mit der Revision im Beschaffungswesen werden weder Sparmassnahmen noch Neu- oder Umorganisationen des Feuerwehrwesens verfolgt. Im Vordergrund steht die administrative Entlastung der Gemeinden und die Einsparungen durch Mengeneffekte für die Gemeinden und die AGV.
Die Änderungen in den beiden Gesetzen weisen enge sachliche Zusammenhänge auf. Das GebVG regelt die Finanzierung und die Feuerwehrgesetzgebung enthält die entsprechenden materiellrechtlichen Bestimmungen. Daher werden die Revision des GebVG und des FwG in einer Vorlage vereinigt.
Der Kanton verfügt über ein sanierungsbedürftiges Immobilienportfolio. Mit dem Reformvorhaben Immobilien hat der Regierungsrat ein neues ganzheitliches Zielbild zum gesamten Immobilienportfolio erarbeitet und sich mit den damit verknüpften Finanzierungsfragen auseinandergesetzt. Der Regierungsrat will so in einer langfristigen Sicht agieren und nicht nur aufgrund von aktuellen Bedürfnissen kurzfristig reagieren. Somit sollen Einzelvorhaben unter Kenntnis des Zielbilds beurteilt werden und die oft unbefriedigenden und teuren Mietlösungen überdacht werden.
Für die Sicherstellung der Finanzierung der notwendigen Bauvorhaben stellt der Regierungsrat in der Anhörung zwei gleichwertige Finanzierungsvarianten zur Debatte. Beide tasten die gesetzlich verankerte Schuldenbremse nicht an. Bei beiden Varianten sind nur Grossvorhaben, das heisst Immobilienprojekte mit einem Volumen ab 20 Millionen Franken betroffen. Bei der Variante 1 wird die heutige Finanzierungsgesellschaft Fachhochschule Nordwestschweiz erweitert. Die Variante 2 sieht vor, dass anstelle der Investitionen neu die Abschreibungen in der Finanzierungsrechnung berücksichtigt werden. Bei beiden Varianten wird die Belastung der Schuldenbremse über die gesamte Nutzungsdauer gleichmässig verteilt. Die Varianten entsprechen damit den Kriterien des harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM 2). Sie werden im Grundsatz auch von anderen Kantonen so angewendet.
Aktuell wird mit 14 solcher Grossvorhaben gerechnet, die bis anfangs der 2030er-Jahre realisiert werden sollen. Dank der Priorisierung und der Glättung der Investitionsspitze kann der Saldo der Finanzierungsrechnung in den Jahren 2021 bis 2030 stark entlastet werden. Umgekehrt resultiert ab dem Jahr 2031 bis ins Jahr 2057 eine Mehrbelastung. Über die gesamte Periode 2021–2057 lässt sich durch die Optimierung des Portfolios infolge Reduktion der Büroflächen und dem Ersatz von teuren Mietlösungen gesamthaft eine Entlastung von rund 120 Millionen Franken erzielen.
Das sistierte Projekt "Optimierte Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule" wurde wiederaufgenommen: Die Vorlage "Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule" hat zum Ziel, die Steuerung der Volksschule zu vereinfachen, die Aufgabenteilung zwischen den verschiedenen Gremien zu klären und die Schulleitungspensen anzupassen.
Im Kanton Aargau wird die Ahndung von Littering in den kommunalen Polizeireglementen geregelt. Deshalb kann Littering in den meisten Aargauer Gemeinden bereits heute im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden. Die Höhe der Bussen beträgt zwischen Fr. 40.– und Fr. 100.–. Die Einführung einer schweizweiten Lösung zur Sanktionierung von Littering hat das Bundesparlament 2016 abgelehnt.
Der Grosse Rat hat am 25. Oktober 2016 mit der Annahme der Motion Gabriel Lüthy betreffend Littering den Regierungsrat beauftragt, ein kantonales Litteringverbot mit einer prohibitiven Sanktionsregel auszuarbeiten. Mit der nun zur Anhörung vorliegenden gesetzlichen Regelung soll im Kanton Aargau mittels einer Ergänzung des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) eine kantonale Regelung zur Ahndung von Littering geschaffen werden. Die Höhe der Ordnungsbusse soll Fr. 100.– betragen; die Höhe der Busse regelt der Regierungsrat in der Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (Ordnungsbussenverfahrenverordnung, OBVV). Die Unterlagen sind ab sofort auf der Homepage des Kantons Aargau (www.ag.ch/vernehmlassungen) verfügbar. Stellungnahmen sind bis 28. September 2018 an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt einzureichen. Stellungnahmen in Papierform sind an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, zu richten.
Mit der "Neuen Ressourcierung Volksschule" soll eine Vereinfachung und Flexibilisierung der Ressourcenverwendung sowie eine Vereinheitlichung der Ressourcenarten erreicht werden. Die Schulen vor Ort erhalten einen grösseren Handlungsspielraum beim Einsatz der Unterrichtslektionen, die Planbarkeit für die Schulen und den Kanton wird verbessert.
Der Legionärspfad in Windisch hat sich seit seiner Eröffnung im Jahr 2009 mit seinem spannenden und abwechslungsreichen Vermittlungsangebot zu einer der publikums- und ausstrahlungsstärksten Kultureinrichtungen im Aargau entwickelt. Während der Startphase wurde er als befristetes Pilotprojekt geführt. 2020 soll er in den ordentlichen Betrieb überführt und damit langfristig gesichert werden.