Quelle
fedlex.admin.ch

Die Publikation auf Demokratis ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.

Geplant
Januar 2026 - März 2026

Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung (Änderung des BVG)

Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, bei einem Leitzins der Schweizerischen Nationalbank von null Prozent oder tiefer, der Auffangeinrichtung das Recht einzuräumen, unverzinslich Freizügigkeitsgelder bis zum Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Bundestresorerie deponieren zu können, sofern ihr Deckungsgrad unter 105 % fällt.