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Die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) Aarau bietet dreijährige Bildungsgänge in den Fachrichtungen Pflege, Operationstechnik und Sozialpädagogik auf der Stufe höhere Berufsbildung an. Die kantonale Schule ist an der Südallee 22 in Suhr in einem Gebäudekomplex einquartiert, der bereits 1933 als Pflegeschule errichtet, mit fortschreitender Zeit kontinuierlich erweitert, jedoch für deutlich weniger Studierende konzipiert worden ist. Ein zeitgemässer Schulbetrieb ist durch die Sanierungsbedürftigkeit, das überholte Raumkonzept und vor allem durch das zu geringe Raumangebot nicht mehr gewährleistet.
Die an der HFGS ausgebildeten Personen sind wichtige Fachleute, auf welche die Praxisinstitutionen des Kantons Aargau dringend angewiesen sind. Aufgrund der steigenden Studierendenzahlen sowie der betrieblichen Bedürfnisse sind die geplante Gesamterneuerung und die damit einhergehende Anpassung des Raumkonzepts wichtige Voraussetzungen, um im Kanton Aargau weiterhin attraktive und qualitativ hochstehende Bildungsgänge im Bereich der höheren Berufsbildung anbieten zu können. Die geplanten Erneuerungsarbeiten sehen vor, den heterogenen Gebäudekomplex durch Rückbau, Ersatzneubau und Instandsetzung volumetrisch, gestalterisch und betrieblich als Einheit abzubilden.
Die Personalversicherungskasse Obwalden PVO steht vor grossen Herausforderungen: Einerseits werden die Versicherten aufgrund der demografischen Entwicklung immer älter und beziehen dadurch länger Renten. Andererseits ist es auf dem Markt schwierig, entsprechende Renditen für die Vorsorgegelder zu erwirtschaften, um der demografischen Entwicklung entgegen zu wirken.
Um diesen Herausforderungen adäquat zu begegnen, hat der Vorstand der PVO eine Reglementsrevision ausgearbeitet. Das primäre Ziel besteht darin, die langfristige finanzielle Sicherung der Kasse weiterhin gewährleisten zu können. Das Finanzierungssystem der Kasse soll den heutigen Umständen angepasst werden und auf nicht (mehr) gerechtfertigte Rentenleistungen soll verzichtet werden.
Am 26. September 2014 genehmigte das Parlament in der Schlussabstimmung die Übernahme der neuen Dublin III- und Eurodac-Verordnung, die Änderungen des Schengener Grenzkodex (Schengen/Dublin-Weiterentwicklungen) und die neue Umsetzung der Richtlinie 2001/40/EG im Asylbereich sowie die dafür notwendigen Anpassungen des Ausländergesetzes (AuG) und des Asylgesetzes (AsylG). Auf Verordnungsstufe sind nun gewisse dieser Gesetzesänderungen nachzuvollziehen resp. gewisse Themen sind aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit in diverse Verordnungen des Asyl- und Ausländerbereichs neu aufzunehmen.
Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage sind die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen vom Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) und vom Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) zur Umsetzung der Strategie Stromnetze. Die Strategie Stromnetze ist Teil der Energiestrategie 2050. Die Strategie Stromnetze ist aber auch unabhängig von der Energiestrategie 2050 notwendig, weil Engpässe im Netz bestehen, das Übertragungsnetz nur schleppend ausgebaut wird, die Vorgaben des Netzausbaus unklar sind sowie die Entscheidungsfindung Kabel oder Freileitung verbessert werden muss. Die Umsetzung der Strategie Stromnetze soll die Voraussetzungen für den erforderlichen Netzumbau und -ausbau schaffen, mit dem Ziel, dass ein bedarfsgerechtes Stromnetz zeitgerecht zur Verfügung gestellt wird. Die Vorlage wurde basierend auf dem durch den Bundesrat im Juni 2013 verabschiedeten Detailkonzept erarbeitet.
Die eidgenössische Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) soll bezüglich dem Umgang mit dem Wolf den heutigen Bedürfnissen angepasst werden.
Die Strategie Antibiotikaresistenzen Schweiz wurde im Auftrag der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung erstellt. Das Ziel der Strategie ist, die Wirksamkeit der Antibiotika zur Erhaltung der menschlichen und tierischen Gesundheit langfristig sicherzustellen.
1. Umsetzung von Art. 95 Abs. 3 BV (Volksinitiative «gegen die Abzockerei») bzw. Überführung der Bestimmungen der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften in die Bundesgesetze. Weitere damit verbundene Themen: Präzisierung der Sorgfaltspflichten des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung bei der Vergütungspolitik, Setzen von Leitplanken für Antrittsprämien und Entschädigungen für Konkurrenzverbote und Senkung der Hürden für die Rückforderungsklage;
2. Wiederaufnahme der vom Parlament zurückgewiesen Aktienrechtsrevision von 2007: Liberalisierung der Gründungs- und Kapitalbestimmungen, Verbesserung der Corporate Governance (auch bei nicht börsenkotierte Gesellschaften), Verwendung elektronischer Mittel in der GV;
3. Bessere Abstimmung des Aktienrechts auf das neue Rechnungslegungsrecht, u.a. bei den eigenen Aktien und der Verwendung ausländischer Währungen in Buchhaltung und Rechnungslegung;
4. Weitere Themen, die aufgrund parlamentarischer Vorstösse sowie politischer und öffentlicher Diskussionen aufgegriffen werden: Leitplanken für sehr hohe Vergütungen, Geschlechterquote für den Verwaltungsrat börsenkotierter Gesellschaften, Lösungsvorschlag für die Problematik hoher Bestände von Dispoaktien und zivilprozessuale Massnahmen zur erleichterten Durchsetzung aktienrechtlicher Klagen.
2010 hat die Regierung den Auftrag erteilt, die Entwicklung der Lastenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden zu analysieren, die bestehende Aufgaben- und Lastenverteilung zu überprüfen, Mechanismen für den Ausgleich von Lastenverschiebungen zwischen Kanton und Gemeinden zu entwickeln sowie Konzept und Rechtsgrundlagen des aktuell geltenden Finanzausgleichs zu überprüfen.
Aufgrund der Überprüfung werden fünf Verbundfinanzierungen entflochten. Die daraus resultierende Lastenverschiebung wird gemäss § 5 Abs. 3 GAF ausgeglichen, und zwar mit einem Steuerfussabtausch.
Der Finanzausgleich wird umfassend revidiert. Basis des neuen Systems ist die vollständige Trennung von Ressourcen- und Lastenausgleich. Als Ausgleichsinstrumente für den Ressourcenausgleich dienen Steuerkraft-Ausgleich und Mindestausstattungsbeiträge. Auf der Lastenseite werden Bildungs-, Sozial-, und räumlich-strukturelle Lasten ausgeglichen. Gemeinden, die sich trotz dieser Ausgleichszahlungen in einer sehr schwierigen Finanzsituation befinden, erhalten Ergänzungsbeiträge.
Vor dem Beitritt der Schweiz zur WTO waren die Einfuhrmöglichkeiten für Fleisch mengenmässig beschränkt. In den Verhandlungen der Uruguay-Runde wurde für die neue Tarifnummer 1602.5099 ein Ausserkontingentszollansatz (AKZA) von 638.00 Franken je 100 kg brutto festgelegt. Zu dieser Tarifnummer gehören gewürzte Fleischzubereitungen von Tieren der Rindviehgattung. Die Importe sind mengenmässig nicht beschränkt und haben vor allem in den letzten zehn Jahren stark zugenommen. Der Vorentwurf schafft im Kapitel 2 und 16 des Zolltarifs neue schweizerische Anmerkungen, wonach gewürzte Fleischprodukte neu in das Kapitel 2 des Zolltarifs eingereiht werden und somit einer höheren Zollbelastung unterliegen (AKZA von über 2000 Franken je 100 kg brutto).
Im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen vom 20. Juni 2014 zum Steuererlass (BBl 2014 5169) ist gestützt auf die Delegationsnorm von Artikel 167f DBG die Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 zu überarbeiten. Die revidierte Verordnung soll gleichzeitig mit dem Steuererlassgesetz auf den 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Nach der Verabschiedung des Psychiatriekonzeptes des Kantons Zürich im Jahr 1998 wurde die kantonale Integrierte Psychiatrie Winterthur zur wohnortnahen psychiatrischen Versorgung der Region Winterthur gegründet. Mit der Zusammenlegung mit der Klinik Hard in Embrach wurde sie umbenannt in Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland (ipw). Der Kanton als Betreiber eigener Spitäler strebt deshalb eine zeitgemässe Neupositionierung seiner Spitäler und Kliniken im neuen Spitalversorgungsumfeld an.
Bei der ipw besteht ein Handlungsbedarf sowohl im Bereich der eingeschränkten Handlungsfreiheit des Spitals wie auch bei den teilweise gegenläufigen Rollen und Aufgaben des Kantons. Der Regierungsrat hat deshalb am 18. Juni 2014 beschlossen, die heutige Betriebseinheit Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft einzubringen. An der Psychiatrieversorgung selbst ändert sich durch die Auslagerung der ipw nichts.
Die vorgeschlagene Anderung von § 24 MedBV setzt das Postulat von Kantonsratin Regine Sauter, Kantonsrat Willy Haderer und Kantonsrat Peter Reinhard vom 9. Dezember 2013 betreffend ,lmpfen leicht gemacht" (KR-Nr. 361/2013) um. Der Kantonsrat hat dieses Postulat am 24. Februar 2014 dem Regierungsrat zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen. Die vorgeschlagene neue Regelung soll die rechtliche Grundlage dafür schaffen, dass Apothekerinnen und Apotheker mit genügender Aus- oder Weiterbildung gewisse lmpfungen inskünftig auch ohne arztliche Verschreibung sollen vornehmen dürfen.
Darin wird der Regierungsrat eingeladen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Impfungen in Zürcher Apotheken zumindest gegen die häufigsten Infektionserkrankungen (z.B. Grippe, Masern oder Erkrankung aufgrund von Zeckenbissen) auch ohne ärztliche Verschreibung möglich sind. Das Anliegen des Postulats ist sinnvoll und soll mit vorliegender Teilrevision der Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV; LS 811.11) umgesetzt werden. Dies lässt erwarten, dass durch neue, niederschwellige Angebote die Durchimpfungsraten in der der Bevölkerung eher steigen werden.
Im Bereich von Dividendenausschüttungen im Konzernverhältnis kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung statt Entrichtung zu erfüllen. In diesem Fall hat er den steuerbaren Ertrag innerhalb von 30 Tagen seit Entstehung der Steuerforderung zu deklarieren und zu melden. Nach unbenutztem Ablauf der Frist verwirkt das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen. Mit dem Vorentwurf beantragt die Kommissionsmehrheit eine neue Regelung, wonach die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens neu auch nach Ablauf der 30-tägigen Deklarationsfrist möglich sein soll, ohne dass das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen, verwirkt.
Mit der Annahme der Volksabstimmung zur Initiative "JA für Mundart im Kindergarten" vom 18. Mai 2014 hat der Aargauer Souverän beschlossen, es sei im Schulgesetz festzulegen, dass die Unterrichtssprache im Kindergarten grundsätzlich Mundart sein soll. Die Initiative war als sogenanntes allgemeines Anliegen formuliert. Der Grosse Rat ist aufgefordert, den Volkswillen auf Gesetzesebene zu konkretisieren.
Es wird mit dieser Anhörungsvorlage vorgeschlagen, den Volksentscheid über einen neuen Paragraphen im Schulgesetz umzusetzen, der neben der Unterrichtssprache im Kindergarten auch jene der Primarschule und Oberstufe festlegt, indem für den Kindergarten grundsätzlich die Mundart gelten soll und für die Primarschule / Oberstufe grundsätzlich die Standardsprache. Die Konkretisierung dieser grundsätzlichen Sprachverwendung soll nach wie vor über den Lehrplan erfolgen.
Mit der Überarbeitung der Übertrittsverfahren wird die Leistungsorientierung an der Volksschule und an der Nahtstelle zur Sek II unterstrichen. Die Effizienz der bisherigen Übertrittsverfahren soll gesteigert und der organisatorisch-administrative Aufwand für die Schulen reduziert werden. Ausserdem soll die Repetitionsquote (insbesondere an der Oberstufe) gesenkt und die Durchlässigkeit gefördert werden. Beim Übertrittsverfahren von der Primarschule in die Oberstufe sollen die Eltern stärker miteinbezogen werden.
Das Vorhaben bewirkt, dass alle Schülerinnen und Schüler der Oberstufe die Schule gleichzeitig und mit dem gleichen Verfahren (Abschlusszertifikat) abschliessen, und führt zu einer Kostenreduktion von rund 244'000.- Franken jährlich. Als konkrete Massnahmen hierzu werden unter anderem die Erhöhung der Anforderungen für den Übertritt von der Primarschule an die Bezirks- und Sekundarschule sowie für den Übertritt an die Mittelschulen, die Abschaffung der Übertrittsprüfung von der Primarschule an die Oberstufe, die Ablösung der Bezirksschulabschlussprüfung sowie der prüfungsfreie Übertritt von besonders leistungsfähigen Sekundarschülerinnen und -schülern in die Informatik-, Wirtschafts-, Fach- und Berufsmittelschule mit Berufsmaturität vorgeschlagen.
Am 9. Februar 2014 haben Volk und Stände den Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 «über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative, für den öffentlichen Verkehr)» bzw. die entsprechende Änderung der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) angenommen. Mit dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 werden das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) sowie das gleichdatierte Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) geändert. Im geänderten DBG wird vorgesehen, dass die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (Arbeitswegkostenabzug, auch als Pendlerabzug bezeichnet) nur bis zum Maximalbetrag von Fr. 3000 geltend gemacht werden können (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2013).
Weiter ist im geänderten StHG vorgesehen, dass die Kantone (fakultativ) bei der Einkommenssteuer ebenfalls einen Maximalbetrag für den Arbeitswegkostenabzug vorsehen können; die Bestimmung der Höhe eines solchen kantonalen Maximalbetrags ist Sache des Kantons.
Das Universitätsspital Zürich (USZ) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons. Die Grundzüge der Anstaltsorganisation sowie die Rollen und Aufgaben des Kantons als Eigentümer der Anstalt sowie der obersten Führungsorgane des USZ sind im Gesetz über das Universitätsspital (USZG) festgelegt. Dies stellt einerseits hohe Anforderungen an die unternehmerische Führung der Betriebe, setzt aber andererseits auch entsprechende Handlungsspielräume voraus.
Das heutige Immobilienmanagement für das Universitätsspital kann diese Handlungsspielräume nicht sicherstellen. Störend ist zudem, dass die gleichen Instanzen, die über den Umgang mit den Bauten eine ganz zentrale Produktionsressource des Spitals steuern, auch die Leistungsaufträge an das Spital erteilen. Dies steht im Widerspruch zu einer zeitgemässen Public Corporate Governance und einer klaren Rollentrennung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 die Steuervorlage 2015 zur Vernehmlassung freigegeben. Die Finanzdirektion wird damit beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Im Vordergrund stehen dabei die formellen Anpassungen des kantonalen Steuerrechts an das neue oder geänderte Bundessteuerrecht. Der Kanton hat aus Sicht des Vollzugs ein erhebliches Interesse an möglichst wenig konzeptionellen Abweichungen zwischen kantonalem Recht und Bundessteuerrecht.
Deshalb schlägt der Regierungsrat vor, die Freibeträge und die Höchstabzüge kantonal möglichst in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht festzulegen. Gleichzeitig dient diese Revision dazu, die geltenden Bestimmungen des kantonalen Rechts an die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung anzupassen sowie redaktionelle Änderungen bzw. Präzisierungen vorzunehmen.
Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF setzte per 1. Januar 2015 ihre neuen Brandschutznormen in Kraft. Sie legt dabei neue Anforderungen an die Fluchtwege fest. Im Sinne einer Koordination will der Bundesrat die ArGV 4 an die VKF anpassen.
Mit Beschluss Nr. 759 vom 28. September 2010 hat der Regierungsrat das Projekt „Elektronische Übermittlung im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil-, Straf- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren“ initiiert. Er beauftragte eine Projektgruppe, einen Entwurf für eine regierungsrätliche Verordnung zu erarbeiten sowie die technischen Anforderungen, die hierfür einzusetzenden finanziellen Mittel und den Umsetzungsplan zu definieren.
Seit 1. Januar 2011 stehen die Schweizerische Zivilprozessordnung, die Schweizerische Strafprozessordnung und das revidierte Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in Kraft, welche den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Verfahrensbeteiligten und Behörden vorsehen. Verfahrensbeteiligte können Rechtsschriften auf dem elektronischen Weg einreichen und die Behörden können behördliche Zustellungen sowie die Eröffnung von Entscheiden elektronisch vornehmen.
Das Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG; RB 271.1) sieht vor, dass der Regierungsrat in Absprache mit dem Obergericht die notwendigen Ausführungsbestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr erlässt (§ 13 ZSRG).
Die vom Parlament im Rahmen von «Via sicura» beschlossene beweissichere Atemalkoholprobe soll auf den 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt werden. Heute kann zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Atemalkoholprobe durchgeführt werden, wobei die Betroffenen Werte von 0,10-0,79 Promille unterschriftlich anerkennen können. Bei Werten von 0,80 Promille oder mehr muss aber immer eine Blutprobe angeordnet werden. Auf dem Markt sind technisch hoch entwickelte Geräte verfügbar, die auch im Bereich von 0,80 Promille oder mehr den Atemalkoholwert beweissicher bestimmen können. Diese werden in zahlreichen EU-Staaten und weiteren Ländern bereits seit Längerem eingesetzt. Das Parlament hat im Juni 2012 beschlossen, dass auch in der Schweiz die beweissichere Atemalkoholprobe eingeführt werden soll. Auf Verordnungsebene sollen die Durchführung dieser beweissicheren Atemalkoholprobe geregelt werden.
Mit der Revision wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, welche eine unbefristete grenzüberschreitende Zusammenarbeit in grenznahen Regionen ermöglicht. Zudem betreffen zwei Bestimmungen die Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz versichert sind. Eine weitere Anpassung setzt zwei vom Parlament angenommenen Motionen um.
Die vorgesehenen Anpassungen ergeben sich aufgrund aktueller Erfahrungen, aber auch aufgrund früherer Anpassungen der EnV und der C02-Gesetzgebung. Betroffen sind folgende Bereiche: Rückerstattung des Netzzuschlags, Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken, Verhältnis Bescheinigungen nach C02-Gesetzgebung zum WKK-Bonus, abgesicherte Kosten bei der Risikoabsicherung für Geothermieanlagen und Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leistungstransformatoren. Gleichzeitig soll auch die Gebührenverordnung im Energiebereich (GebV-En) um zwei Tatbestände ergänzt werden. Damit werden die Lücken in der geltenden Verordnung geschlossen.
Entsprechend dem Bundesratsentscheid vom 19. Februar 2014 konkretisiert das GASI die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch auf Anfrage auf alle Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), welche noch nicht dem aktuellen internationalen Standard genügen.
Die Schweiz ist durch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (AGA) in das europäische System des Markzugangs für Medizinprodukte und deren Überwachung eingebunden. Mit der vorliegenden Revision sollen die Inhalte der EU-Durchführungsverordnung 920/2013 übernommen werden. Ziel ist die Erhöhung der Produktesicherheit und damit der Patienten- und Anwendersicherheit durch eine verschärfte Aufsicht des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic über die Konformitätsbewertungsstellen. Mit dieser Anpassung wird die durch das AGA geforderte Gleichwertigkeit der Gesetzgebungen aufrecht erhalten.