Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Mit dieser Revision sollen einerseits Massnahmen zur Kostendämpfung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) umgesetzt werden. Andererseits sind Anpassungen geplant, die der Prozessoptimierung sowie der Erhöhung der Transparenz und der Schaffung von mehr Klarheit und Rechtssicherheit dienen sollen. Gleichzeitig sind Anpassungen im Bereich der Gebühren für die Verwaltungsverfahren vorgesehen. Schliesslich sollen auch die Bestimmungen über die Vergütung im Einzelfall angepasst werden.
Die Parlamentarische Initiative (PI) KR-Nr. 229/2020 will über eine Ergänzung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) den Schutz von Vögeln vor transparenten Glasfassaden erreichen. Die PI wurde durch den Kantonsrat im April 2021 vorläufig unterstützt (90 Stimmen) und der Kommission für Planung und Bau (KPB) zu Bericht und Antrag zugewiesen. Im Rahmen der Vorberatung in der KBP wurde die ursprüngliche parlamentarische Initiative abgeändert und vorbehältlich der Schlussabstimmung, die erst nach Abschluss der Vernehmlassung stattfinden wird, mit 8:7 Stimmen unterstützt. Zwei weitere Anträge (Ausdehnung auf bestehende Bauten und eine abgeschwächte Formulierung des ursprünglichen Antrags) fanden mit jeweils 7:8 Stimmen keine Mehrheit. Die einzelnen Anträge entnehmen Sie bitte der Stellungnahme des Gesetzgebungsdienstes der Justizdirektion. Eine Vernehmlassung gemäss § 65 Abs. 3 KRG ist bei der vorliegenden PI notwendig, da der Vollzug mehrheitlich bei den Baubehörden der Gemeinden und somit ausserhalb der kantonalen Verwaltung stattfindet.
L’attuale legge sulla polizia, approvata dal Gran Consiglio il 12 dicembre 1989 è in molte sue parti anacronistica e obsoleta, per cui necessita di un aggiornamento. Negli ultimi anni si sono infatti susseguite ingenti e diverse modifiche, le quali non risolvono tuttavia i problemi fondamentali e strutturali dell’attuale strumento legislativo. S’impone pertanto di adottare una nuova base legale più solida, completa e aggiornata affinché l’attività di polizia possa svolgersi con efficacia e maggiore chiarezza.
L’effettiva tutela dei cittadini impone a una buona legge di polizia di non limitarsi a esplicitare le competenze degli organi preposti alla garanzia della sicurezza pubblica, ma di presentare anche caratteristiche di leggibilità e una struttura tali per cui il testo risulti accessibile e comprensibile tanto a coloro che sono tenuti ad applicarlo quanto a coloro di cui si vogliono proteggere gli interessi. In molte sue parti lo strumento attuale non risponde semplicemente più a questa esigenza. L’odierna attività di polizia s’iscrive inoltre in un contesto sociale in continua e rapida evoluzione, come continuo e rapido è l’aggiornamento delle tecniche, delle modalità e degli strumenti di cui la polizia deve servirsi per svolgere le sue funzioni; la legge adottata oltre 30 anni fa, in un’epoca sostanzialmente diversa da quella in cui viviamo attualmente non è nemmeno più in grado di sostenere le sfide con cui la polizia deve ora quotidianamente confrontarsi.
Per ovviare alla velocità dei cambiamenti cui è sottoposta la nostra società, la nuova legge è stata impostata per contenere unicamente i fondamenti indispensabili, mentre il regolamento, più flessibile negli aggiornamenti, prevede le disposizioni che non richiedono una base legale in senso formale. I rinvii non riguarderanno dunque quelle regole che attribuiscono poteri o prevedono misure suscettibili di limitare in modo significativo i diritti fondamentali di uno o più individui. Si tratterà piuttosto di rimandare al regolamento la definizione di molti aspetti, proni a sempre più frequenti modifiche, che concernono l’organizzazione e la gestione della polizia cantonale, la quale deve poter rispondere prontamente alle mutevoli condizioni quadro in cui le forze dell’ordine sono chiamate a operare. Gli aspetti principali ed essenziali sono comunque previsti nella presente proposta di legge. In sostanza l’obiettivo che guida l’attuale revisione poco si discosta da ciò cui aspirava anche la revisione occorsa tre decenni fa. Come a suo tempo indicava il messaggio n. 3198 del 27 febbraio 1987, “una nuova legge non può limitarsi a fissare gli sviluppi maturati nel frattempo ai margini di quella in vigore, ma deve definire il quadro entro il quale gli sviluppi in corso e futuri potranno maturare” e questo per far fronte a “condizioni sempre più rapidamente in evoluzione”.
Am 9. September 2021 reichte Kantonsrätin Veronika Wagner-Hersche und weitere Mitunterzeichnende eine Motion mit dem Titel "Erhöhung Einschulungsalter obligatorischer Kindergarten" ein. Der Regierungsrat wurde darin beauftragt, das Einschulungsalter zu erhöhen, den gesetzlichen Stichtag um drei bis fünf Monate früher anzusetzen und die Volksschulverordnung entsprechend anzupassen.
Gegenstand der Vernehmlassung sind die Revisionsentwürfe der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts- Anerkennungsverordnung, MAV, SR 413.11) vom 15. Februar 1995 und der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen vom 16. Januar/15. Februar 1995 (BBl 1995 II 318; BBI 2004 241; BBI 2011 2781; BBI 2016 8429). Die Vorlagen wurden im Rahmen des seit 2018 gemeinsam durch das WBF und die EDK geführten Projekts «Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität» erarbeitet. Gemeinsam mit der MAV wird auch das analoge Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) revidiert. Da die Entwürfe der revidierten MAV und des revidierten MAR materiell identisch sind und die Rückmeldungen aus dieser Vernehmlassung zusammen mit der EDK ausgewertet und berücksichtigt werden, verzichtet die EDK ihrerseits auf die Durchführung einer kantonalen Anhörung. Der Revisionsentwurf der MAV setzt inhaltlich das bildungspolitische Ziel von Bund und Kantonen der langfristigen Sicherstellung des prüfungsfreien Zugangs zu den universitären Hochschulen mit der gymnasialen Maturität um, indem die Erlangung der allgemeinen Studierfähigkeit und der vertieften Gesellschaftsreife gestärkt werden und die gymnasiale Ausbildung den aktuellen und zukünftigen gesellschaftlichen Herausforderungen Rechnung trägt. Zudem werden mit dieser Vorlage die Grundlagen für eine grössere Vergleichbarkeit der Maturitätszeugnisse geschaffen und die Rahmenbedingungen für den Unterricht an den Gymnasien gestärkt. Die Anpassung der Verwaltungsvereinbarung ist aufgrund der neueren Corporate- Governance-Standards des Bundes und gewisser Änderungen in der Organisation und Finanzierung der Geschäftsstelle der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) angezeigt.
Die heroingestützte Behandlung (HeGeBe) wurde in den letzten Jahren zwei Evaluationen unterzogen. Diese kamen zum Schluss, dass die Regelung der HeGeBe insbesondere zur Berücksichtigung der Bedürfnisse älterer und komorbider Patientinnen und Patienten revidiert werden muss. Dies betrifft in erster Linie die Ab- und Mitgabe und die Fortführung der Behandlung ausserhalb der HeGeBe-Zentren. Zudem bestätigten die Evaluationen, dass das erweiterte Mitgaberegime für Diacetylmorphin, das im September 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie eingeführt und bis zum 31. März 2023 verlängert wurde, sich bewährt hat und bei der Weiterentwicklung der HeGeBe integriert werden sollte. Auf dieser Grundlage wurde eine Verordnungsrevision erarbeitet, um die Regelungen der HeGeBe im Sinne der oben genannten Bedürfnisse zu überarbeiten.
Derzeit werden in der Schweiz fünf Autoverlade betrieben. Diese wurden einer volkswirtschaftlichen Beurteilung unterzogen und ihr künftiger Finanzierungsbedarf wurde beurteilt. In den nächsten Jahren stehen grössere Erneuerungsinvestitionen an und es ist zu entscheiden, aus welchen Quellen diese gedeckt werden sollen. Seit 1985 werden die Autoverlade mit zweckgebundenen Strassenmitteln gefördert. Neben den jährlichen Abgeltungen haben die Eidgenössischen Räte mit dem Voranschlag 2019 einen ab 2019 laufenden Verpflichtungskredit von 60 Millionen für Investitionen bewilligt. Die Finanzierung der heute bestehenden fünf Autoverlade (Lötschberg, Vereina, Furka, Oberalp, Simplon) bedarf einer teilweisen Neuordnung. Für anstehende Infrastrukturinvestitionen ist ein Zusatzkredit zum laufenden Verpflichtungskredit Investitionsbeiträge Autoverlad erforderlich.
Der Bundesrat wurde mit zwei parl. Vorstössen (Motion 18.3510 Hêche sowie Motion 18.3683 Flach) beauftragt, eine Vorlage für ein Sanierungsverfahren für Privatpersonen vorzubereiten. Personen, die keine konkreten Möglichkeiten haben, ihre Schulden zu tilgen, soll eine wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglicht werden. Die Vorlage sieht die Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen vor, damit unter bestimmten Bedingungen diese Personen sich von ihren Schulden befreien können.
Das Investitionsschutzabkommen mit Indonesien gewährt schweizerischen Investitionen in Indonesien – wie auch umgekehrt indonesischen Investitionen in der Schweiz – staatsvertraglichen Schutz vor politischen Risiken.
Das geltende Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) soll angepasst werden. Eine neue Bestimmung zur Kurzarbeitsentschädigung (KAE) soll eingeführt werden, damit von Kurzarbeit betroffene Berufsbildnerinnen und Berufsbildner die Lernenden weiterhin betreuen können.