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Brustkrebs ist die häufigste Krebserkrankung bei Frauen in der Schweiz und im Kanton Aargau. Mit der (18.6) Motion vom 9. Januar 2018 betreffend Brustkrebsvorsorge wurde der Regierungsrat aufgefordert, ein kantonales Brustkrebsscreening zur Brustkrebsfrüherkennung im Sinne der Vorgaben gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 zu entwickeln und umzusetzen.
Durch die Einführung eines entsprechenden Programms können alle Frauen zwischen 50 und 69 Jahren im Kanton Aargau eingeladen werden, an einem qualitätsgesicherten Mammographie-Screening teilzunehmen.
Die Durchführung des Programms soll via Leistungsvertrag mit einer gemeinnützigen verwaltungsexternen Organisation (zum Beispiel der Krebsliga Aargau oder einer noch zu gründenden Stiftung "Krebsscreening Aargau") erfolgen. Vor Abschluss eines Leistungsvertrags gilt es, die Finanzierung für die Aufbau- und Betriebsdauer von insgesamt zehn Jahren sicherzustellen. Hierfür ist die Beantragung eines Verpflichtungskredits beim Grossen Rat notwendig.
Die Dienststelle Volksschulbildung (DVS) hat festgestellt, dass beim Privatunterricht seit der Einführung des Lehrplans 21 im Schuljahr 2017/18 die Unterrichtsqualität nachgelassen hat. Infolge verschiedener Entwicklungen wird auch das Hochhalten der Aufsichtsqualität zunehmend erschwert. Dadurch ist die Chancengerechtigkeit der im Kanton Luzern wohnhaften, schulpflichtigen Kinder nicht mehr gegeben.
Das Bildungs- und Kulturdepartement beantragt deshalb eine Änderung von § 15 Abs. 2b der Volksschulbildungsverordnung (SRL Nr. 405) und die Bewilligungsvoraussetzungen zur Erteilung von Privatunterricht neu definieren. Ab dem Schuljahr 2023/24 sollen nun die Privatunterricht erteilenden Personen oder die an einer Privatschule unterrichtenden Lehrpersonen in der Regel über eine stufen- und fachgemässe Ausbildung (Lehrdiplom) und nicht mehr nur über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
Der Bund hat per 1. Mai 2017 ein totalrevidiertes Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, SR 817.0) in Kraft gesetzt. Diese Änderung des Bundesrechtes gibt Anlass zu einer Revision der kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Konkret soll das kantonale Recht verschlankt und in einer neuen Einführungsverordnung zum Lebensmittelgesetz (EV LMG) zusammengefasst werden.
Das kantonale Datenschutzgesetz (KDSG) stammt aus dem Jahr 1994 und wurde letztmals auf den 1. Januar 2008 angepasst. Schon damals erfolgte die Revision hauptsachlich, um den europäischen Anforderungen Rechnung zu tragen. Unabhängig von den beschriebenen Entwicklungen auf europäischer und eidgenössischer Ebene zeigen sich beim Vollzug des KDSG mittlerweile einige Schwächen. Das Gesetz hat mit den technischen Entwicklungen im Bereich der Datenbearbeitung nicht mitgehalten und ist spürbar in die Jahre gekommen, so dass der Änderungsbedarf offenkundig ist.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung der Verordnung zum Gesetz über die Energienutzung in eine externe Vernehmlassung gegeben. Die vorgeschlagenen Änderungen der Energienutzungsverordnung sollen primär den Zubau bei der Solarstromproduktion beschleunigen.
Um künftig den Zusammenschluss von gemeindlichen Friedensrichterämtern ohne Einbusse der Gemeindesouveränität zu ermöglichen, muss das Gerichtsorganisationsgesetz angepasst werden. Gleichzeitig soll die Stellvertretung von Friedensrichterinnen und Friedensrichtern flexibler ausgestaltet werden. Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen wird die vom Kantonsrat am 16. Dezember 2021 erheblich erklärte Motion von Fabio Iten, Laura Dittli, Michael Felber und Peter Rust vom 11. November 2020 umgesetzt.
Im November 2021 haben die Schweizer Stimmberechtigten die Pflegeinitiative angenommen. Der Bundesrat wird den daraus erfolgten Verfassungsauftrag in zwei Etappen umsetzen. Das Departement für Finanzen und Soziales hat ein Vorgehenskonzept in die Vernehmlassung gegeben, damit die Initiative im Thurgau rasch umgesetzt werden kann.
Die Totalrevision des Gütertransportgesetzes, die 2016 in Kraft trat, war noch nicht von den aktuellen Anstrengungen zur Erreichung der Klimaziele und unter dem Aspekt der Versorgungssicherheit geprägt. Davon ausgehend wurden zwei grundlegende Stossrichtungen und Varianten für die Weiterentwicklung des Güterverkehrs erarbeitet. Diese beiden Varianten werden mit dieser Vernehmlassung in ihren unterschiedlichen Ausprägungen vorgestellt, die unterschiedlichen Auswirkungen beschrieben und zwei Vorschläge für die Weiterentwicklung der Rechtsgrundlagen unterbreitet.
Der Bundesrat und das Parlament hatten mit der Revision des Jagdgesetzes eine präventive Regulierung des Wolfes vorgeschlagen. Im Herbst 2020 lehnte die Bevölkerung in einer Volksabstimmung diese Anpassung des Jagdgesetzes ab. Um die Situation in den Gebieten mit zunehmendem Wolfbestand kurzfristig zu entschärfen, hat der Bundesrat im Auftrag des Parlaments (Motionen UREK-N 20.4340, UREK-S 21.3002) die Jagdverordnung für den Alpsommer 2021 angepasst. Mit dieser Anpassung können die Kantone rascher in Wolfsbestände eingreifen.
Unterschiedliche sprachliche Fähigkeiten bedeuten unterschiedliche Startbedingungen, insbesondere im Kindergartenalter. Kinder, die mit dem Erwerb der Unterrichtssprache beschäftigt sind, verpassen einen grossen Teil der anderen Lerninhalte. Die Sprachkenntnisse von Kindern sind folglich entscheidend für den Schulerfolg. Zudem reduzieren sich durch die frühe Förderung die Folgekosten, die beispielsweise für besondere Bildungsmassnahmen anfallen könnten.
Um die Chancengleichheit aller Kinder zu verbessern, sollen die Sprachkompetenzen von Kindern mit einem Förderbedarf durch eine vorschulische Sprachförderung spezifisch aufgebaut und gestärkt werden.
Die vorliegende Änderung verankert die frühe Sprachförderung als weiteren Teilbereich der frühen Förderung im Sozialgesetz (SG). Vorgesehen ist ein Angebotsobligatorium ohne Besuchsobligatorium. Demnach sollen die Einwohnergemeinden zum einen verpflichtet werden, nach Massgabe einer standardisierten Sprachstanderhebung den sprachlichen Förderbedarf der Kinder abzuklären.
Zum anderen haben sie künftig dafür besorgt zu sein, ein freiwilliges Angebot der frühen Sprachförderung sicherzustellen. Die Förderung soll dabei möglichst im Rahmen von bestehenden Angeboten der frühen Förderung (Spielgruppen) oder der familienergänzenden Kinderbetreuung erfolgen.
Mit der frühen Sprachförderung werden die Bundesvorgaben im Zusammenhang mit der Integrationsagenda Schweiz (IAS) erfüllt. Die betreffenden Änderungen sollen voraussichtlich per 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Die Änderung des Filmgesetzes (SR 443.1), welche in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 angenommen wurde, zieht Anpassungen der bestehenden Filmverordnung (SR 443.11) nach sich. Zudem erfordert es eine neue Verordnung mit Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der europäischen Quote und der Investitionspflicht in das Schweizer Filmschaffen. Die neue Verordnung über die Quoten- und Investitionspflicht im Film (FQIV) richtet sich an die Fernseh- und Abrufdienste. Die Bestimmungen sollen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Mit einer Anpassung des Zweitwohnungsgesetzes soll es ermöglicht werden, dass bei einem Abbruch und Wiederaufbau einer altrechtlichen Wohnung eine Erweiterung der Hauptnutzfläche um maximal 30 Prozent, die Schaffung zusätzlicher Wohnungen und Gebäude sowie eine Standortverschiebung auf demselben Grundstück möglich ist. Zudem sollen bei der Erweiterung bestehender Wohnungen neu zusätzliche Wohnungen geschaffen werden können, sofern die vorbestehende Hauptnutzfläche nicht um mehr als 30 Prozent überschritten wird.
Das Konzept öffentlicher Regionalverkehr 2018–2022 und das Leitbild 2011–2022, das die strategischen Grundsätze enthält, laufen Ende Jahr aus. Neu wurden die strategischen Grundsätze in das öV-Konzept 2024–2029 integriert. Das hat den Vorteil, dass Leitbild und Konzept eine starke Einheit bilden und die Ziele im sich rasch ändernden Umfeld wieder überprüft und im nächsten öV-Konzept 2030–2035 aktualisiert werden können.
Die Geoinformation und die amtliche Vermessung sind derzeit in zwei unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Dies entspricht jedoch nicht mehr der Systematik auf Bundesebene. Zudem ist das Gesetz über die amtliche Vermessung bereits bald zwanzig Jahre alt, und viele seiner Artikel müssen aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht werden. Es enthält auch zahlreiche Bestimmungen technischer oder administrativer Natur, die in den Vollzugsbestimmungen enthalten sein sollten. Angesichts dessen hat der Staatsrat in seiner Sitzung vom 2. November 2022 die Ermächtigung erteilt, eine Gesamtrevisionsvorlage für die Gesetzgebung über Geoinformation und die amtliche Vermessung in die Vernehmlassung zu schicken. Das «Vernehmlassungspaket» umfasst den Vorentwurf des Gesetzes über Geoinformation, den Entwurf der Verordnung über Geoinformation mit zwei Anhängen sowie den Entwurf der Verordnung über die amtliche Vermessung. Diese Vorlagen sowie die dazugehörigen erläuternden Berichte sind bis zum 17. Februar 2023 in Vernehmlassung.
Anlass für die Steuergesetzrevision 2025 ist der Wirkungsbericht Existenzsicherung 2021 und das überarbeitete Finanzleitbild 2022. Danach soll unter anderem die Steuerbelastung für tiefe Einkommen gesenkt werden, um die Schwelleneffekte beim Austritt aus der wirtschaftlichen Sozialhilfe sowie verschiedene Fehlanreize im Zusammenspiel mit den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zu reduzieren.
Die Revision soll ferner der Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft Rechnung tragen. Die damit verbundenen Änderungen des Bundesrechts sind noch nicht abgeschlossen. Die absehbare Verschlechterung der steuerlichen Rahmenbedingungen für betroffene Unternehmen soll durch geeignete Standortförderungsmassnahmen kompensiert werden.
In occasione della seduta del 16 marzo 2022, lo scrivente Consiglio di Stato ha deciso di costituire un gruppo di lavoro con il compito di proporre riflessioni a livello legale, pratico e procedurale per sviluppare il settore degli esercizi alberghieri e della ristorazione, l motivi alla base di questa volontà sono molteplici e spaziano dalla volontà di liberalizzare il settore, concedendo maggior flessibilità e libertà imprenditoriale, all'alleggerimento dell'l'impalcatura normativa, al rafforzamento della tutela della salute e dell'ordine pubblici nonché l'adeguamento della legge all'evoluzione del settore e ai mutamenti sociali, tenendo conto anche delle problematiche sorte con la pandemia da Covid-19.
Il gruppo di lavoro, coordinato dal Dipartimento delle istituzioni e composto da rappresentanti della Polizia cantonale, del Laboratorio cantonale, di HotellerieSuisse Ticino, di GastroTicino e di un deputato del Gran Consiglio, ha approfondito e sviluppato un progetto di legge che tenesse conto di tutte le criticità emerse nel corso degli anni e che, allo stesso tempo, fosse efficace e pragmatico.
Ritenuto che le ipotizzate modifiche potranno avere un effetto importante sui vari attori del settore coinvolti, con la presente siamo perciò a sottoporvi in procedura di consultazione il progetto di messaggio governativo di modifica di detta legge affinchè possiate esprimere le vostre osservazioni.
La stessa permetterà infatti all'Esecutivo cantonale di allestire la propria presa di posizione tenendo conto, in modo particolare, delle considerazioni che perverranno da coloro che le normative le dovrebbero concretamente applicare.
Mit dem vorliegenden Gesetz wird ein Fonds geschaffen, der für die aktuelle Programmperiode von Horizon Europe die Mittel zugunsten der Schweizer Forschung besser absichern soll. Damit soll eine ähnlich stabile Finanzierungsgrundlage wie im Fall einer Assoziierung erzielt werden. Der zeitlich befristete Fonds trägt den Namen «Horizon-Fonds» und soll bestehen, solange sich die Schweiz nicht am gesamten EU-Rahmenprogramm für Forschung und Exzellenz Innovation (Horizon Europe, Euratom-Programm, ITER und Digital Europe Programme) beteiligen kann.
Dienstleitende der Armee, im Zivildienst, Zivilschutz und bei «Jugend und Sport» sollen ihre Ansprüche auf Erwerbsersatzleistungen künftig in einem digitalen Verfahren geltend machen. Für die Bearbeitung der Daten und den Betrieb des Informationssystems sind verschiedene gesetzliche Anpassungen erforderlich.
Die Verordnung zum Planungs- und Baugesetz wurde 2018 totalrevidiert. Seither hat sich in der Praxis und auch anhand konkreter Anfragen aus der Bevölkerung gezeigt, dass punktuell Änderungsbedarf bei der totalrevidierten V PBG besteht. Auch die Gemeinden haben im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur anstehenden Ortsplanungsrevision auf einen Anpassungsbedarf u. a. betreffend Verfahrensfragen hingewiesen.
Mit der vorliegenden Teilrevision sollen die notwendigen Änderungen vorgenommen sowie zum Teil bestehende Lücken geschlossen und Unklarheiten beseitigt werden. So soll sichergestellt werden, dass nach erfolgter Ortsplanungsrevision sowohl das revidierte PBG als auch die totalrevidierte V PBG in der Praxis bei eingehenden Baugesuchen reibungslos angewendet werden können. Die im PBG enthaltenen Rahmenbedingungen zur Ortsplanungsrevision werden mit der vorliegenden Teilrevision der V PBG nicht tangiert.
Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ist von grosser Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und ein Beitrag an einen Arbeitsmarkt, der zunehmend von fehlenden Arbeitskräften geprägt ist. Sie beugt sozialen Spannungen vor und verhindert hohe Kosten wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit. Eine herausragende Rolle haben dabei die Regelstrukturen: Schulen und Unternehmen, das Alltagsleben, Vereine, Behörden und viele Institutionen mehr. Für Menschen mit erhöhtem Integrationsbedarf, etwa wegen schlechten Deutschkenntnissen, sind jedoch ergänzende Angebote wie Sprachkurse oder Beratungen nötig.
Die Kantonalen Integrationsprogramme (KIP) sind Grundlage dieser spezifischen Integrationsförderung. Sie haben 2014 gestartet, die aktuell laufende zweite Programmperiode KIP 2bis endet 2023. Für die Programmperiode KIP 3 von 2024–2027 beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat einen Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von 16,4 Millionen Franken mit einem Kantonsanteil von 7,92 Millionen Franken.
Inhaltlich ist mit KIP 3 eine Weiterentwicklung ohne fundamentale Neuausrichtung vorgesehen. Die staatliche Integrationsförderung bietet nach wie vor einen klaren Mehrwert, ist zweckmässig und weist ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aus. Bei den Deutschkursen ist die Nachfrage nicht zuletzt wegen den Integrationsbestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes deutlich gestiegen. Zudem hat das KIP bisher nur Sprachkurse bis zum Niveau GER A2 unterstützt. Der heutige Arbeitsmarkt verlangt aber oft bessere Sprachkenntnisse, was mit weitergehenden Kursen berücksichtigt werden soll. Um die steigende Nachfrage zu decken, sollen mehr und intensivere Deutschkurse angeboten werden.
Mehraufwand fällt zudem bei der weiteren Regionalisierung der Integrationsarbeit an. Bisher haben sich über 60 Gemeinden zu Regionalen Integrationsfachstellen (RIF) zusammengeschlossen, welche die Integrationsangebote koordinieren. Der Kanton beteiligt sich dabei konzeptionell und finanziell, so sind die RIF eine Erfolgsgeschichte der Zusammenarbeit. Weitere RIF sind in Planung, weshalb zusätzliche Mittel notwendig sind.
Aufgrund des ausgewiesenen Mehrbedarfs bei den Sprachkursen und für die RIF wird eine Erhöhung des jährlichen Finanzierungsrahmens um brutto Fr. 700'000.– beantragt.
Einen besonders grossen Integrationsbedarf haben in der Regel vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge. Für diesen Personenkreis wurde 2019 die Integrationsagenda Schweiz (IAS) mit intensiverer Begleitung und Massnahmen lanciert. Diese wird durch die Integrationspauschale des Bundes finanziert. Die Umsetzung der IAS erfolgt aber ebenfalls im Rahmen des KIP.