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Mit der Wiederaufnahme der Projektarbeiten zur Revision des Gebührenrechts, welche infolge der verschiedenen Sparmassnahmen mehrfach sistiert werden mussten, wird der strategische Entwicklungsschwerpunkt gemäss Beschluss des Grossen Rats umgesetzt. Neben der Aktualisierung der Rechtsanalyse wurden insbesondere die Gebührentatbestände hinsichtlich Kosten und Erlöse einer erneuten vertieften Prüfung unterzogen. Das Ergebnis der Kosten- und Erlösanalyse zeigt, dass die meisten Gebührentatbestände eine Unterdeckung aufweisen.
Demgegenüber stehen wenige Gebührentatbestände mit einer Überdeckung. Gesamthaft betrachtet ist ein Kostendeckungsgrad von lediglich rund 42 % zu verzeichnen. Dieses Ergebnis zeigt, dass der Kanton generell eher zu tiefe Gebühren erhebt und deshalb kein substanzielles Gebührensenkungspotenzial besteht. Einzig im Bereich der Verkehrszulassung (Aufgabenbereich 215) besteht eine Überdeckung, die wesentlich dem Kostendeckungsprinzip widerspricht.
Diesem Umstand soll durch eine gezielte Gebührensenkung von rund 10 Millionen Franken Rechnung getragen werden. Von einer allgemeinen Erhöhung des Kostendeckungsgrads wird vor dem Hintergrund der aktuellen finanzpolitischen Lage (stabiler Finanzhaushalt, Covid-19-Pandemie) und der damit verbundenen finanziellen und gesellschaftlichen Auswirkungen abgesehen.
In den Anhängen 1 und 2 zur RTVV werden die Versorgungsgebiete der Lokalradios und der Regionalfernsehen definiert. Mit Blick auf die Neukonzessionierung des regionalen Service public ab 2025 werden die Anzahl und Ausdehnung der Versorgungsgebiete aktualisiert. Die bisherigen Versorgungsgebiete datieren von 2007.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates plant die Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht («Missbräuchliche Untermiete vermeiden», «Keine unnötigen Formulare bei gestaffelten Mietzinserhöhungen», «Mietvertragsrecht. Auf mechanischem Wege nachgebildete Unterschriften für zulässig erklären» und «Beschleunigung des Verfahrens bei der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Familienangehörigen») in drei Vorentwürfen. Anpassungen werden vorgeschlagen im Bereich der Untermiete, der Formvorschriften bei Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen sowie bei der Frage der Kündigung wegen Eigenbedarfs. Zu den drei Vorentwürfen gibt es einen gemeinsamen begleitenden Bericht.
Am 1. Januar 2014 ist das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raums (NöRG) in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden das Gesetz über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private sowie das Allmendgebührengesetz aufgehoben.
Weiterhin in Kraft blieb bis anhin die Verordnung zum Allmendgebührengesetz (Allmendgebührenverordnung), die derzeit als Grundlage der Gebührenerhebung durch die Allmendverwaltung dient. Diese sowie gewisse Teile des aufgehobenen Allmendgebührengesetzes sollen durch die neue Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raums (GebV NöRG) abgelöst werden und alle Gebühren regeln, die im Zusammenhang mit der Anwendung des NöRG und seiner Ausführungserlasse zu erheben sind.
Teil A der Revision betrifft die Alimentenhilfe: Einerseits ist die vom Bundesrat erlassene und am 1. Januar 2022 in Kraft tretende Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) auf Kantonsebene entsprechend umzusetzen. Betroffen sind Bestimmungen über die Inkassohilfe im SPG zur Zuständigkeit und Organisation, zum Gegenstand, zu Leistungen und Kosten sowie zur grenzüberschreitenden Inkassohilfe.
Die Zuständigkeit für die Inkassohilfe soll wie bis anhin in der Kompetenz der Gemeinden bleiben. Handlungsbedarf besteht andererseits bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder: Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil den Gesetzgeber aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen, ob neben dem Barunterhalt auch der Betreuungsunterhalt zu bevorschussen ist. Die Anhörungsvorlage zeigt entsprechende Varianten auf.
Teil B befasst sich mit der Schaffung einer neuen Gesetzesgrundlage für Observationen im Sozialhilferecht. Eine Gesetzesgrundlage fordern zwei parlamentarische Vorstösse. Durch die vorgeschlagene Teilrevision sollen die für die Sozialhilfe zuständigen Gemeinden die Kompetenz erhalten, bei Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch Observationen durchführen zu können, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen und alle zur Verfügung stehenden anderen Mittel ausgeschöpft sind.
Teil C beinhalt den weiteren Anpassungsbedarf im SPG: So soll beim Kostenersatz des Kantons gegenüber den Gemeinden für Sozialhilfekosten im Flüchtlingsbereich sowie für Personen ohne Unterstützungswohnsitz eine Verwirkungsfrist vorgesehen werden. Auch für die Anmeldung von kostenintensiven Sozialhilfefällen (sogenanntes "Teilpooling") soll die Verwirkungsfrist neu auf Gesetzesstufe verankert werden.
Weiter soll die kantonale Zuständigkeit für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Flüchtlingen während deren Aufenthalts in einer kantonalen Unterkunft im SPG ausdrücklich geregelt und damit die aktuelle Praxis gesetzlich verankert werden. Schliesslich soll sich die Berechnungsgrundlage der Elternschaftsbeihilfe neu dem Leistungszeitraum angleichen.
Der Kanton St.Gallen vergibt alle acht Jahre rund 140 Jagdreviere an die Jagdgesellschaften. Ab dem Jahr 2024 erhalten die bisherigen Jagdgesellschaften bei der Neuvergabe der Reviere einen Vorrang gegenüber anderen Bewerberinnen und Bewerbern. Die Jagdgesellschaften müssen sich dazu neu als Vereine organisieren.
Zur Abfederung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie (Covid-19) haben Bundesrat und Parlament Massnahmen beschlossen. Dies hat hohe ausserordentliche Ausgaben zur Folge, welche gemäss Ergänzungsregel zur Schuldenbremse amortisiert werden müssen. Die Änderung des Finanzhaushaltgesetzes regelt den Umgang mit den ausserordentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit Covid-19.
Am 1. Juli 2021 hat die Regelung der Mutterschaftsversicherung erneut eine Änderung erfahren. Diese betrifft eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs, wenn der Gesundheitszustand eines Neugeborenen nach der Geburt einen längeren Spitalaufenthalt erforderlich macht. Die Regelung gilt für die gesamte Privatwirtschaft und soll nun auch für die kantonale Verwaltung sowie die kantonalen Anstalten übernommen werden.
Nach der Überprüfung der Strukturen der Standeskommission im Jahr 2020 hat sich die Standeskommission bereit erklärt, für sich eine Aufgabenüberprüfung vorzunehmen. In einem ersten Schritt möchte sie eine Verlagerung von Aufgaben im Personalbereich auf die Departemente vornehmen. Am 16. August 2021 hat die Standeskommission eine Neuausrichtung des Personalamts beschlossen, was ebenfalls Nachführungen in den Personalerlassen nach sich zieht. Die Revision wird genutzt, um diverse weitere Anpassungen vorzunehmen.
Die elektronische Kommunikation hat sich im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben etabliert. Auch im informellen Kontakt zwischen Privatpersonen und Behörden herrscht die elektronische Kommunikation vor. Diese Realität jedoch steht in einem markanten Gegensatz zum Bereich des formellen Verwaltungshandelns.
Hier steht die aktuelle Rechtslage dem elektronischen Weg in wesentlichen Punkten entgegen. Als Folge davon ist der formelle Geschäftsverkehr an die schriftliche Form (d.h. Schrift auf Papier) gebunden. Mit beiliegendem Vernehmlassungsentwurf sollen die gesetzlichen Grundlagen für einen rechtsverbindlichen und medienbruchfreien elektronischen Geschäftsverkehr mit den öffentlichen Organen im Kanton Zürich geschaffen werden.
Das Rechtsetzungsprojekt ist Teil des Impulsprogramms, welches der Regierungsrat für die Umsetzung der Strategie Digitale Verwaltung 2018 - 2023 (RRB Nr. 390/2018) genehmigt hat. Es handelt sich um das Vorhaben IP 2.1 «Rechtliche Grundlagen für elektronischen Geschäftsverkehr (DigiLex)» und dient der Umsetzung des Ziels Nr. 2 «Verbesserung der Rahmenbedingungen für Akzeptanz, Zugänglichkeit und Anwendung von Online-Angeboten».
Die Regierung gibt den Entwurf zur Totalrevision des Gesetzes über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung in Graubünden (BR 548.300) in die Vernehmlassung. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter neu geregelt werden. Im Zentrum des Vorschlags steht der Wechsel von der Objektfinanzierung hin zur subjektfinanzierten Förderung.
Mit der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes wird das Verkehrsverbot von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken aufgehoben und der Umgang mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln erleichtert. Entsprechend werden Änderungen am Ausführungsrecht notwendig, insbesondere: - Anpassung der erforderlichen Bewilligungs- und Kontrollmassnahmen in der Betäubungsmittelkontrollverordnung sowie die Einzelheiten betreffend die Datenerhebung des BAG über die ärztlichen Behandlungen mit Cannabisarzneimitteln (BetmKV) - Umteilung von Cannabis zu medizinischen Zwecken vom Verzeichnis d mit den verbotenen Betäubungsmitteln ins Verzeichnis a in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI)
Kernpunkte der Vernehmlassungsvorlage, bestehend aus einer Änderung des BauG, einer Änderung des BewD und dem zugehörigen Vortrag, sind: Gesetzgeberische Umsetzung der vom sog. Kontaktgremium Planung unter der Leitung der DIJ im Herbst 2020 beschlossenen, mit Medienmitteilung vom 13.11.2020 kommunizierten Massnahmen zur Optimierung des Verfahrens für kommunale Pläne. Umsetzung des vom Grossen Rat 2019 mit der Überweisung der Motion M 133-2019 Lanz (SVP, Thun) «Rechtssicherheit nach qualitätssichernden Verfahren» erteilten Gesetzgebungsauftrags. Im Sinn von ergänzenden Erläuterungen werden zusammen mit der Vernehmlassungsvorlage bereits heute die vorgesehenen Ausführungsbestimmungen in der Bauverordnung (BauV) vorgelegt. Diese Unterlagen sind indessen nicht Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassung, sondern sollen den Vernehmlassungsteilnehmenden als Zusatzinformationen dienen. Zur BauV-Änderung wird zu gegebener Zeit ein separates Konsultationsverfahren durchgeführt.
Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion beauftragt, zum Entwurf zur Änderung der Personalverordnung (PV, RB 2.4211) eine Vernehmlassung durchzuführen. Die Personalverordnung stammt aus dem Jahr 1999. Seit dem Erlass wurden nur einzelne, kleine Teilrevisionen durchgeführt. Nach zwei Jahrzehnten besteht das Bedürfnis, die Regelungen der Anstellungsverhältnisse aus einer Gesamtperspektive zu betrachten und den veränderten Anforderungen der heutigen Arbeitswelt anzupassen.
Ziel ist, dass die Anstellungsbedingungen für die nächsten Jahre wieder den aktuellen Bedürfnissen sowohl des Kantons als Arbeitgeber als auch der Angestellten entsprechen. Insbesondere soll auch Wert daraufgelegt werden, die Attraktivität des Kantons als Arbeitgeber erhalten zu können.
Die wichtigsten Neuerungen finden sich in den Bereichen Probezeit, Kündigungsschutz sowie der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Ferner sollen neu sogenannte «angepasste Arbeitsplätze» zur Verfügung stehen. Dies im Sinn von Praktika oder Trainingsplätzen für Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung, die aufgrund von Beeinträchtigungen im ersten Arbeitsmarkt keine Anstellung finden.
Schliesslich werden neu die Bestimmungen über die Kostenlenkung im Personalbereich mittels Globalbudget-System in die Vorlage aufgenommen.
Die LSVA-Erfassungsgeräte und die strassenseitige LSVA-Infrastruktur müssen abgelöst werden. Die LSVA wird daher technisch modernisiert und an den europäischen elektronischen Mautdienst (EETS) angeglichen. Die Anpassungen erfordern eine Änderung des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 19. Dezember 1997 und der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 6. März 2000.
Mit den Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 wird das Visa-Informationssystem erneuert, um neuen Herausforderungen in der Visa-, Grenz- und Sicherheitspolitik besser gerecht zu werden. Das Visa-Informationssystem ist eine EU-Datenbank, die die Grenzschutzbeamten an den Schengen-Aussengrenzen mit den Konsulaten der Schengen-Staaten in der ganzen Welt verbindet. Das System wurde 2015 weltweit eingeführt. Es liefert den Visumbehörden die wichtigsten Informationen über Personen, die Schengen-Visa für Kurzaufenthalte beantragen, und ermöglicht es Grenzschutzbeamten, Reisende zu erkennen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen können. Um sicherzustellen, dass diese Behörden jederzeit über die erforderlichen Informationen verfügen, wird das System mit den Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 ausgeweitet, indem insbesondere auch Personen, die Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel innehaben oder beantragt haben, im System erfasst werden. Die EU modernisiert ihre Informationssysteme für Sicherheit und Grenzmanagement, um Informationslücken zu schliessen und die Sicherheit im Schengen-Raum zu erhöhen. Ferner wird eine Anpassung des AIG beantragt (Vorlage 2), womit die EZV als Strafverfolgungsbehörde den Zugriff auf den CIR und den Zugang zu den damit verbundenen EU-Informationssystemen (EES, ETIAS, VIS) erhalten soll.
Der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid soll die Aufgabe übertragen werden, ein Monitoringsystem zur Beurteilung der Versorgungslage im Elektrizitätsbereich für die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) zu betreiben. Dazu ist eine Anpassung der Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW) erforderlich. Im Bereich der Gasversorgung ist die Übertragung von öffentlichen Aufgaben an den Verband der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) vorgesehen. Davon betroffen ist die Vorbereitung von Massnahmen der WL für den Fall einer schweren Erdgasmangellage infolge von Marktstörungen. Dazu ist eine neue Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Gaswirtschaft zu schaffen.
Mit der Verordnung (EU) 2021/1148 wird der BMVI-Fonds für den Zeitraum 2021–2027 geschaffen. Er ist das Nachfolgeinstrument des Fonds für die innere Sicherheit im Bereich Aussengrenzen und Visa (ISF-Grenze), an dem sich die Schweiz ab August 2018 offiziell beteiligte und der Ende 2020 auslief. Wie beim ISF-Grenze, handelt es sich auch beim BMVI-Fonds um einen Solidaritätsfonds zur Unterstützung jener Schengen-Staaten, die aufgrund ihrer ausgedehnten Land- und/oder Seeaussengrenzen sowie bedeutenden internationalen Flughäfen hohe Kosten für den Schutz der Schengen-Aussengrenzen tragen. Der BMVI-Fonds soll zur Weiterentwicklung der gemeinsamen Visumpolitik und zur Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung durch die Schengen-Staaten beitragen, um so irreguläre Migration zu bekämpfen und legale Reisen zu erleichtern. Die Schengen-Staaten werden mit Geldern aus dem BMVI-Fonds unterstützt, um ihre Kapazitäten in diesen Bereichen aufzubauen und zu verbessern und die Zusammenarbeit, insbesondere mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, zu stärken. Ebenso soll der BMVI-Fonds der EU ermöglichen, rasch und wirksam auf sicherheitsbezogene Krisen, die das Funktionieren des Schengen-Systems in Frage stellen könnten, zu reagieren.
In den letzten 25 Jahren hat sich gesellschaftlich in Bezug auf die Gleichstellung viel gewandelt. Der Geschlechterbegriff lässt sich heute nicht mehr auf «Frau» und «Mann» begrenzen. Die vermehrte Sichtbarkeit, insbesondere von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen (LGBTI) zeigt auf, dass Geschlecht und sexuelle Orientierung in seiner Vielfalt gedacht werden muss.
Zudem sind auch die unterschiedlichen Diskriminierungserfahrungen im alltäglichen Leben von LGBTI Menschen deutlich geworden, die auf einen umfassenden gleichstellungsrelevanten Handlungsbedarf in unterschiedlichen Lebensbereichen verweisen. Der Regierungsrat hat den Auftrag erhalten, die gesetzlichen Grundlagen zu erarbeiten, um diesen erweiterten Gleichstellungsauftrag zu verankern. Dieser soll es dem Kanton ermöglichen, sich aktiv für die Gleichstellung aller Menschen einzusetzen, die aufgrund von Geschlechterstereotypen diskriminiert werden.
In den letzten zehn Jahren wurden auf Bundesebene das Heilmittel-, Betäubungsmittel- und Medizinalberuferecht mehrmals revidiert. Gewisse Regelungsbereiche wurden jedoch angepasst, wie z.B. die Minimalanforderungen an die Verschreibung von Arzneimitteln. Zudem wurden auf Bundesebene Begriffe neu oder zusätzlich definiert, die Auswirkungen auf das kantonale Recht haben (z. B. der Begriff Spitalapotheke).
Entsprechend sind Änderungen des Ausführungsrechts, d.h. der Heilmittelverordnung nötig. Die vorliegende Revision wird auch dazu genutzt, etablierte und bewährte Praxen rechtlich zu verankern (z.B. die Möglichkeit der Führung einer Drogerie durch eine Apothekerin/einen Apotheker).
Die Unwetter im Jahr 1987 trafen den Kanton Uri besonders hart. Im Rahmen der Schadensbehebung hat sich eindrücklich gezeigt, dass die dadurch entstandenen Schäden an Gebäuden nicht allesamt von Versicherungen gedeckt wurden, da zahlreiche Gebäude in Uri infolge Fehlen eines Gebäudeversicherungsobligatoriums über keinen oder nicht genügenden Versicherungsschutz verfügten. Mit der Inkraftsetzung des Gesetzes über die obligatorische Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG; RB 40.1402) per 1. Januar 1993 wurde sichergestellt, dass alle im Kanton Uri gelegenen Gebäude wertrichtig gegen Feuer- und Elementarschäden versichert sind.
Der Kanton Uri ist aufgrund seiner Topographie verschiedenen Elementarrisiken wie z.B. Hochwasser, Steinschlag, Lawinen besonders stark ausgesetzt. Der Vollzug des GVG hat sich in verschiedenen Ereignissen immer wieder bewährt und sichergestellt, dass ein verursachter Schaden auch von den Versicherungen getragen wurde. Seit der Inkraftsetzung des Gebäudeversicherungsgesetzes im Jahr 1993 haben sich aber in der Praxis marginale Gesetzeslücken und Unsicherheiten im Hinblick auf das Rechtsverfahren gezeigt. Auch hat sich in der Art, wie Gesetze formuliert werden (z.B. geschlechtsneutrale Formulierung), verschiedene Veränderungen ergeben. Eine Modernisierung und moderate Überarbeitung des Gesetzes ist nun angezeigt.
Die vorliegende Totalrevision beinhaltet demzufolge grossmehrheitlich formelle Änderungen und bezweckt, das Gesetz rechtssicherer, übersichtlicher und für die Bürgerinnen und Bürger besser und verständlicher lesbar zu machen. Da beinahe alle Artikel von diesen formellen Änderungen betroffen sind, wird das Gesetz einer Totalrevision unterzogen.