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Mit dem Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) soll präzisiert werden, zu welchen Zwecken die Versicherer dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) Daten in welcher Form - aggregiert oder pro versicherte Person - weitergeben müssen.
Mit der Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sollen ein Sanierungsrecht, ein kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept und Verhaltensregeln in Bezug zu Finanzdienstleistungen eingeführt werden.
Bis heute gibt es im Kanton Thurgau kein Archivgesetz, die Grundlage für die Archivierung bilden immer noch ein Reglement über das Staatsarchiv (1988) und eine Verordnung über die Gemeindearchive (1948). Nach der Modernisierung des Staatsarchivs sollen nun auch die Rechtsgrundlagen für Aktenführung und Archivierung bei Kanton und Gemeinden den Erfordernissen des digitalen Zeitalters angepasst werden.
Die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden werden generell zur systematischen Verwendung der AHVN im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben ermächtigt.
Bei der Erneuerung einer Wasserrechtskonzession von Speicher- und Laufkraftwerken mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW muss zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden. Dabei hat die bisherige Praxis gezeigt, dass Unsicherheiten bestehen, was unter dem Begriff «Ausgangszustand» gemäss Art. 10b Abs. 2 Bst. a USG zu verstehen ist. Im von der Kommission erarbeiteten Vorentwurf wird in Art. 58a Abs. 5 WRG der Ausgangszustand eindeutig festgelegt, und zwar als Zustand zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Ist-Zustand). Die Festlegung hat zur Folge, dass dieser Zustand sowohl bei der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichts im Hinblick auf ein Verfahren um erstmalige Konzessionserteilung, als auch bei einer Konzessionserneuerung den Prüfungen zugrunde zu legen ist. Gleichzeitig dient dieser Zustand als Referenzgrösse dafür, ob und in welchem Umfang Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG zu leisten sind.
Die Europäische Union (EU) hat am 17. Mai 2017 die Richtlinie (EU) 2017/853 verabschiedet, mit der die EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG) geändert wird. Die Änderung der EU-Waffenrichtlinie wurde der Schweiz am 31. Mai 2017 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Am 28. September 2018 hat die Bundesversammlung eine Änderung des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) beschlossen, mit der die Weiterentwicklung im Schweizer Recht umgesetzt wird (BBl 2018 6085). Diese Änderung zieht wiederum Anpassungen der Waffenverordnung (WV, SR 514.541) nach sich.
Mit der vorliegenden Teilrevision wird den Anliegen der MO Vonlanthen (16.3457) Folge geleistet. Die Pflicht zur Annahme einer Zwischenbeschäftigung während des Bezugs von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird gestrichen. Entsprechend fallen die Kontrollvorschriften hierzu weg. Das WBF nimmt die Umsetzung der Motion zum Anlass, die gleichlautenden Bestimmungen für die Schlechtwetterentschädigung (SWE) ebenfalls anzupassen. Weiter soll die gesetzliche Grundlage für die rasche Umsetzung von E-Government sämtliche Akteure administrativ entlasten. Zusätzlich soll im Rahmen der Revision die Voraussetzung zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer bei KAE angepasst werden.
Die Verordnungen konkretisieren die Ausführungsbestimmungen FIDLEG und des FINIG. Die FIDLEV enthält Regeln für das Angebot von Finanzdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten. Die FINIV regelt die Bewilligung und die organisatorischen Anforderungen für beaufsichtigte Finanzinstitute. Die AOV regelt schliesslich die Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeit der gesetzlich für die laufende Aufsicht von Vermögensverwaltern und Trustees vorgesehenen Aufsichtsorganisationen.
Anpassung der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV; SR 814.912).
Der Bund und die Kantone müssen sich für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen effizienten Energieverbrauch einsetzen. Das entsprechende Gesetz im Kanton Thurgau muss nun aufgrund technischer Entwicklungen und neuen Baufachnormen angepasst werden.
Aufnahme der Spitallandeplätze und Landestellen zur Hilfeleistung in die Aussenlandeverordnung. Verschiedene Anpassungen aufgrund der Erfahrungen im Vollzug.
Mit der Teilrevision sind Anpassungen in der Ausgestaltung des Strommarktes vorgesehen mit dem Ziel, langfristig die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die wirtschaftliche Effizienz zu steigern sowie die Marktintegration der erneuerbaren Energien zu stärken. Insbesondere ist die vollständige Öffnung des Strommarktes vorgesehen. Weiter sollen regulatorische Defizite des bestehenden Gesetzes beseitigt sowie das Gesetz hinsichtlich Verursachergerechtigkeit, Effizienz und Transparenz in der Netzregulierung optimiert und gewisse Rollen bzw. Verantwortlichkeiten geklärt werden.