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Im Sommer wurde eine Vorlage zur Revision des Baugesetzes, mit welcher die Mehrwertabschöpfung bei Einzonungen und ein Kaufsrecht der Bezirke an nicht überbautem Land eingeführt werden sollen, in die Vernehmlassung gegeben. Im Rahmen dieser Vernehmlassung wurde von verschiedenen Teilnehmern als weiteres Anliegen eingebracht, dass unter dem Gesichtspunkt der inneren Verdichtung die bis 2012 bestandene Ausnützungsziffer wieder eingeführt werden soll. Zudem hat sich ergeben, dass auch wieder ein Gewässerabstand eingeführt werden sollte, weil der bundesrechtlich vorgeschriebene Gewässerraum nicht für alle Gewässer gilt. Auch für die Gewässer ohne Gewässerraum soll aber ein minimaler Bauabstand gelten.
Die Standeskommission hat in der Folge entschieden, für diese Anliegen eine separate Vorlage zur Anpassung der Bauverordnung vorzubereiten. Inzwischen konnte diese erarbeitet werden, sodass sie in die Vernehmlassung gegeben werden kann.
Die energiepolitischen Grundsätze des Bundes sind im Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) festgehalten. Im Energiegesetz werden den Kantonen Aufgaben zugewiesen. Mit dieser Vorlage werden weitgehend die Ergebnisse aus der Überarbeitung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) in die kantonale Energiegesetzgebung aufgenommen.
Die Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK) hat im Herbst 2011 ihre Energiepolitik neu definiert. Sie hat dabei einen Aktionsplan und im Mai 2012 Leitsätze für die Energiepolitik der Kantone beschlossen. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Beschlüsse war die Erarbeitung der MuKEn 2014. Die Plenarversammlung der EnDK vom 9. Januar 2015 hat die MuKEn 2014 zuhanden der Kantone verabschiedet. Es geht nun darum, die MuKEn 2014 in die kantonale Energiegesetzgebung zu überführen.
Das Ziel ist, eine weitgehende Harmonisierung der energetischen Vorschriften in den Kantonen anzustreben. Die EnDK empfiehlt deshalb, beim Erlass kantonaler energierechtlicher Bestimmungen die MukEn 2014 zu übernehmen. Insbesondere die Basismodule "A – P" sollen dabei vollständig übernommen werden. Ein Teil dieser Module setzt die minimalen bundesrechtlichen Vorgaben um, ein anderer die Vorgaben gemäss den Energiepolitischen Leitlinien der EnDK.
Weiter definieren die MuKEn 2014 Zusatzmodule "2 – 11". Diese enthalten weitergehende Vorschriften, die von den Kantonen übernommen werden können, sofern sie in einem der entsprechenden Bereiche zusätzliche Schwerpunkte setzen wollen. Einzelne Zusatzmodule sollen dabei vollständig übernommen oder weggelassen werden.
Selon le droit actuel, les parties peuvent résilier un mandat en tout temps. Cette règle est de droit impératif, de sorte que tout accord contraire est nul. L'application impérative de cette règle n'est aujourd'hui plus satisfaisante dans de nombreux rapports contractuels. En concrétisation de la motion 11.3909, il doit être offert aux parties la possibilité de convenir d'une règle différente, à des conditions déterminées. Au final, les parties doivent pouvoir convenir par exemple de peines conventionnelles, de délais de résiliations, ou de durées contractuelles fixes et non résiliables, si cela correspond à leur volonté.
L'objet de la Convention du Conseil de l'Europe du 18 septembre 2014 sur la manipulation de compétitions sportives (Convention de Macolin) est de prévenir, détecter et sanctionner les cas de manipulation de compétitions ainsi que d'améliorer l'échange d'informations et la coopération nationale et internationale entre les autorités publiques compétentes et avec les fédérations sportives et les opérateurs de paris sportifs.
D'après le droit en vigueur, les financements au sein d'un groupe sont fondamentalement soumis à l'impôt anticipé. En comparaison internationale, il en résulte un obstacle qui affaiblit le marché suisse des capitaux. Par conséquent, le financement de groupes de sociétés, y compris la valeur ajoutée, les postes de travail, etc., est opéré à l'étranger. Dans ce contexte, le Conseil fédéral propose de préciser la modification de lʼordonnance adoptée en 2010, à titre de mesure réalisable à court terme, afin de renforcer lʼattrait de la place économique suisse. Le versement de fonds de la société émettrice étrangère destiné à une société du groupe sise en Suisse doit être permis à hauteur des fonds propres de la société émettrice étrangère au plus, sans que cela remette en cause l'application de l'art. 14a, al. 1, OIA.
Das öV-Konzept 2018-2022 baut auf dem öV-Konzept 2011-2016 auf. Zentraler Teil bleibt die systematische Prüfung und Weiterentwicklung des Angebots im Regionalverkehr. Wichtigste Punkte sind dabei die Modernisierung der Appenzeller Bahnen mit Einführung der Durchmesserlinie auf Dezember 2018 sowie der Beschaffung der neuen Züge und die Änderungen im Fernverkehr in den Jahren 2019-2021.
Darauf aufbauend müssen die Buskonzepte insbesondere im Raum Heiden überarbeitet und teilweise neu geplant werden. Um die Herausforderungen des öffentlichen Verkehrs im Kanton Appenzell Ausserrhoden in den nächsten Jahren zu erkennen und entsprechend handeln zu können, wurde das Konzept 2018-2022 noch verstärkt auf aktuelle Entwicklungen auf übergeordneter Ebene ausgerichtet.
Wichtige Punkte sind dabei die finanzielle und organisatorische Entwicklung auf Bundesebene (Verpflichtungskredit und RPV-Reform), Instrumente im Bereich der Wirkungskontrolle (Zielvereinbarung und Ausschreibung) und die Entwicklung von neuen Strategien auf Ebene der Kantone.
Mit der kantonalen Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III wird erstens die kantonale Unternehmensbesteuerung reformiert; zweitens werden Begleitmassnahmen zu Gunsten der Bevölkerung umgesetzt und drittens basiert das Paket auf den in der Bundesreform angelegten Ausgleichsmassnahmen des Bundes an die Kantone.
Mit einer Anpassung des Steuergesetzes muss der Thurgau wie alle Kantone die Unternehmenssteuerreform III (USR III) umsetzen. Mit einer Steuersatzsenkung für Unternehmen soll die Umsetzung nach Ansicht des Regierungsrates attraktiv und einfach erfolgen und zudem die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen erhalten. Im Weiteren sollen die voraussichtlichen Nettosteuerausfälle von rund 36 Mio. Franken finanzierbar sein und fair verteilt werden.
Gestützt auf Art. 53 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV) hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBF1) am 24. September 2014 den Rahmenlehrplan für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung (R LP Sport) erlassen, der am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist. Die Schullehrpläne Sport sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des RLP Sport zu erarbeiten. Nach deren Inkraftsetzung durch die Kantone erfolgt die Umsetzung spätestens ab Schuljahr 2017/2018. In Absprache mit der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen im Kanton Zürich (KRB) wurde für alle Schulen ein einheitlicher kantonaler Lehrplan für Sport-Unterricht in der beruflichen Grundbildung erarbeitet. An dessen Erstellung waren Sportlehrpersonen von kantonalen und privaten Berufsfachschulen sowie ein Schulleitungsmitglied beteiligt.
Die Politischen Gemeinden haben die gesamte Restfinanzierung der ambulanten Kranken- und Hauspflege (Spitex) zu übernehmen. Damit stehen sie dem Wachstum dieser Dienstleistungen kritisch gegenüber, obwohl es aus gesundheitspolitischer und volkswirtschaftlicher Sicht grundsätzlich erwünscht ist. Die einseitig wachsende Belastung droht zudem, das ursprüngliche Verhältnis der Lastenverteilung auf Kanton und Gemeinden in Schieflage zu bringen.
Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, die Gemeinden bei ihrem Anteil an der Restfinanzierung der stationären Krankenpflege (Pflegeheime) zu entlasten, wenn ihre Spitex-Ausgaben wachsen oder über dem Durchschnitt liegen. Zudem soll ein tiefer Grundbeitrag pro Spitex-Leistungsstunde an die Gemeinden eingeführt werden, der in den nächsten 14 Jahren im Rahmen der Umsetzung der Pflegeheimplanung kontinuierlich so erhöht werden soll, damit die finanziellen Vor- und Nachteile der Pflegeheimplanung 2030 (Forcierung der Spitex, Bremsung des Pflegebettenwachstums) gleichmässig auf Kanton und Gemeinden verteilt werden.
Im Mai 2006 beschlossen die 21 Erziehungsdirektorinnen und -direktoren der Deutschschweiz (D-EDK), einen gemeinsamen Lehrplan zu schaffen, um die Ziele des Unterrichts an der Volksschule in den 21 deutsch- und mehrsprachigen Kantonen zu harmonisieren. Im Herbst 2014 wurde der Lehrplan nach mehreren Überarbeitungen von der D-EDK zur Einführung in den Kantonen freigegeben. Der Bildungsrat des Kantons Zug hat am 1. April 2015 beschlossen, den Lehrplan 21 ab Schuljahr 2019/20 einzusetzen.
Wenn mehr Verkehrsteilnehmende zu Fuss oder mit dem Velo unterwegs sind, wirkt sich das positiv auf die Menschen und die Umwelt aus. Zudem wird ein Beitrag geleistet, um bei den Kosten für den öffentlichen und privaten Verkehr sparen zu können. Unter anderem aus diesen Gründen liess der Regierungsrat des Kantons Thurgau ein Langsamverkehrskonzept erarbeiten, das er nun in die öffentliche Vernehmlassung schickt.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau will das Angebot des öffentlichen Verkehrs in den kommenden Jahren weiter verbessern. Im ÖV-Konzept 2019 – 2024 sind deshalb Massnahmen formuliert, wie dies erreicht werden soll.
Der Hauptteil des Ausbaus wird bereits auf den Fahrplan 2019 realisiert. Dafür hat der Regierungsrat im Finanzplan zusätzlich 7,4 Millionen Franken bereit gestellt. Welche Pläne danach umgesetzt werden können, hängt von Entscheiden des eidgenössischen Parlaments sowie den weiteren Finanzierungsmöglichkeiten ab.
En substance la révision prévoit une extension du champ d'application de l'ordonnance en incluant d'autres officiers publics.
La révision de l'ordonnance vise à adapter des dispositions en vigueur relatives aux installations électriques à basse tension en réponse aux changements des conditions-cadres sur les plans technique, économique et organisationnel. Il s'agit plus précisément de thèmes en lien avec l'exécution de l'ordonnance (procédures pénales administratives, administration, etc.), de questions qui découlent de modifications des conditions-cadres d'ordre technique comme la mise en place d'installations spéciales (p. ex. photovoltaïque, ascenseurs, technique du bâtiment) ou encore de l'adaptation à un contexte économique en mutation (production d'énergie décentralisée, libre circulation des personnes, nouveaux acteurs sur le marché).
Das neue eidgenössische Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 und die dazugehörige Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 treten auf den 1. Januar 2018 in Kraft. Die Totalrevision des Bundesrechts führt zu einer Verschärfung der Einbürgerungsvoraussetzungen gegenüber dem bisherigen Recht.
Die Totalrevision des Bundesrechts erfordert gesetzgeberische Anpassungen des kantonalen Rechts. Im Wesentlichen entsprechen das kantonale Recht und die kantonale Praxis bereits heute dem neuen Bundesrecht. Trotzdem ist eine teilweise Anpassung des kantonalen Rechts und der kantonalen Organisation erforderlich. Dies allerdings nur punktuell und im Wesentlichen bei den Verfahrensabläufen.
Schulleitungen sind an der Volksschule des Kantons Uri heute etabliert. Auf Antrag der Vereinigung Schulleiterinnen und Schulleiter Uri (VSL) beauftragte der Erziehungsrat mit Beschluss vom 5. November 2014 (ERB Nr. 2014-69) eine Projektgruppe mit der Erarbeitung eines Berichts. Die Projektgruppe führte eine Umfrage bei den Deutschschweizer Kantonen zu den Löhnen der Schulleitung sowie zu kantonalen Vorgaben für die Berechnung des Pensums durch. Anhand einer Funktionsbewertung wurde die heutige Einstufung der Schulleitungen analysiert.
Der Erziehungsrat hat an seiner Sitzung vom 1. September 2016 die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) mit der Durchführung einer Vernehmlassung zum Bericht und zur möglichen Anpassung des Reglements über die Schulleitung beauftragt.
Trois projets dont les sujets sont étroitement liés du point de vue thématique sont soumis à la discussion dans le cadre de la présente consultation: l'approbation de l'accord de Paris, l'approbation de l'accord bilatéral avec l'UE concernant le couplage des systèmes d'échange de quotas d'émission et la révision totale de la loi sur le CO2 pour la période postérieure à 2020.
A l'origine de cette révision partielle de la loi fédérale sur la chasse, il y a plusieurs interventions politiques formulant différents mandats concrets. Pour le reste, la loi a été complétée et actualisée, changements rendus nécessaires par les exigences de la pratique et déjà prédéfinis eux aussi.
Das heute geltende Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS 111.311) und die dazugehörige Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS 111.312) regeln die erstmalige Herausgabe und die Nachführung der Gesetzessammlung.
Bestimmungen zu den übrigen Publikationen sind in der Verordnung über die amtlichen Bekanntmachungen (BGS 111.321) enthalten. Die Gesetzgebung über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS 111.311 und BGS 111.312) ist veraltet und unvollständig. Im neuen Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane sollen die relevanten Bestimmungen zusammengefasst, den heutigen Verhältnissen angepasst und ergänzt werden.
Die Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse soll nur noch elektronisch abrufbar sein. Der Bezug von einzelnen gedruckten Broschüren wird auch zukünftig möglich sein (Einzelerlass oder thematische Sammlung von Erlassen). Das Interesse am Bezug regelmässiger Nachträge in Papierform hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen. Aktuell werden weniger als 200 Abonnenten beliefert, wobei ein erheblicher Teil der Empfänger Funktionsträger der öffentlichen kantonalen oder kommunalen Verwaltung sowie der Gerichte sind (63%).
Das Amtsblatt und die chronologische Solothurnische Gesetzessammlung werden weiterhin gedruckt und es gilt die gedruckte Fassung als massgebendes Recht. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es noch keine überzeugende Lösung betreffend der digitalen Archivierung unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Unveränderbarkeit.
Das kantonale Amtsblatt kann im Bereich Datenschutz von Onlinepublikationen nicht mit dem Bundesblatt verglichen werden, da im Bundesblatt eine erheblich geringere Dichte an besonders schützenswerten Personendaten veröffentlicht wird (z.B. Kindes – und Erwachsenenschutzrecht). Dem Regierungsrat wird vorbehalten, sobald überzeugende technische Lösungen zur Verfügung stehen, einen Primatwechsel von der massgebenden gedruckten Form des Amtsblattes und der GS auf die massgebende digitale Form zu vollziehen.
Weiter soll eine gesetzliche Grundlage, formale Fehler formlos zu bereinigen, geschaffen werden. Insbesondere Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler sowie falsche Verweise, gesetzestechnische Fehler und terminologische Unstimmigkeiten sollen bei Bedarf formlos von der Staatskanzlei korrigiert werden dürfen.
Die Zuger Regierung hat eine Änderung der kantonalen Jagdverordnung verabschiedet und die Direktion des Innern beauftragt, den Entwurf in die Vernehmlassung zu schicken. Mit der Änderung wird höherrangiges Bundesrecht umgesetzt, um eine tierschutzgerechte Jagd sicherzustellen. Inhaltlich geht es um zugelassene Munition und Kaliber, maximal erlaubte Schussdistanzen, den periodischen Nachweis der Treffsicherheit sowie um die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden.
Der Regierungsrat hat das Landammannamt ermächtigt, zu einer Änderung der Kantonsverfassung eine Vernehmlassung durchzuführen. Im Vordergrund steht dabei die Absicht, das obligatorische Gesetzesreferendum abzuschaffen. Dieses wurde mit der Abschaffung der Landsgemeinde im Jahr 1928 eingeführt. Es gilt bis heute unverändert. Die Kantonsverfassung legt entsprechend fest, dass «Gesetze der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen».
Nach einer Ablehung eines ähnlichen Vorhabens Im Jahr 1999 will der Regierungsrat eine neuerliche politische Diskussion. Seit dem letzten Urnengang zum obligatorischen Gesetzesreferendum sind mehr als 15 Jahre vergangen. 1999 sahen rund die Hälfte der Kantone und der Bund kein obligatorisches bzw. einzig das fakultative Gesetzesreferendum mehr vor. Inzwischen haben - abgesehen von Uri und den beiden Kantonen mit Landsgemeinden (AI, GL) - sämtliche Kantone das obligatorische Gesetzesreferendum abgeschafft oder es zugunsten des fakultativen Referendums gelockert. Dass der Urner Landrat für all seine Gesetzgebungsentscheide heute die ausdrückliche Zustimmung der Stimmberechtigten braucht, ist nicht mehr zeitgemäss.
Die entworfene Vorlage übernimmt die Konzeption aus dem Jahr 1999. Danach sollen Gesetze, die im Landrat einen Ja-Stimmen-Anteil von mehr als zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder erreichen, künftig nur mehr dem fakultativen Referendum unterstehen. Wird das Quorum nicht erreicht, soll wie bisher obligatorisch eine Volksabstimmung durchgeführt werden.
Die Partizipation der Bürgerin und des Bürgers an staatlichen Entscheidungsprozessen kann durch diese Massnahme gefördert werden. Denn die Stimmberechtigten können sich auf die wesentlichen und staatspolitisch interessanten Fragen konzentrieren. Mit dem Wegfall unnötiger Urnengänge wird die Zahl der Abstimmungen gesenkt und im Sinne eines «Sekundäreffekts» können auch Kosten gespart werden.