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Die beiden Gemeinderäte Dietwil und Oberrüti beantragen auf Ersuchen der Deponie Freiamt AG die Festsetzung der Deponie Typ A "Babilon, Fortsetzung Nord" im kantonalen Richtplan (Kapitel A 2.1, Beschluss 2.1). Mit der Deponieerweiterung soll dem sich mittelfristig im Oberen Freiamt abzeichnenden Mangel an Deponievolumen für unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial (Typ A-Material) entgegengewirkt werden. Der Regionalplanungsverband Oberes Freiamt unterstützt das Vorhaben.
Die Gefahrenkarte Hochwasser beschreibt im Siedlungsgebiet von Wettingen ein grosses Hochwasserschutzdefizit, das vom Dorfbach und seinen Seitenbächen ausgeht. Bereits bei einem 30-jährlichen Hochwasser kommt es zu Ausuferungen des Dorfbachs. Die Gemeinde Wettingen hat als Bauherrin das vorliegende Projekt "Hochwasserschutz Dorfbach/Gottesgraben" ausarbeiten lassen, mit welchem das Siedlungsgebiet von Wettingen besser vor Hochwasser geschützt werden soll. Die Gesamtkosten für das Projekt Hochwasserschutz Dorfbach/Gottesgraben in der Gemeinde Wettingen belaufen sich auf rund Fr. 28'721'000.– (inklusive MwSt.). An der Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 hat die Bevölkerung von Wettingen dem Gesamtkredit zugestimmt. Dem öffentlichen Interesse am Hochwasserschutz entsprechend beteiligt sich der Kanton Aargau mit einem Beitrag von rund 6,1 Millionen Franken. Als Massnahmen sind ein Hochwasserentlastungsstollen vom Zentrum Wettingens bis in die Limmat, sowie Bachöffnungen und Revitalisierungen geplant. Durch die geplanten Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen wird die Siedlungsqualität in der Gemeinde Wettingen erhöht, der Bach wird erlebbar und für die Bevölkerung nutzbar gemacht. Die Natur profitiert, da die Biodiversität durch Strukturierungsmassnahmen im Bachbett gefördert wird.
Infolge der Umsetzung eines überwiesenen Vorstosses im Grossen Rat sollen die Fristen bei Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden verlängert werden. Dabei wird differenziert: Im Grundsatz sollen die Fristen neu 10 Tage – statt 3 Tage – betragen. Einzig bei zweiten Wahlgängen soll die Frist bei den 3 Tagen belassen werden. Insbesondere bei Ständerats- und Regierungsratswahlen würden sich längere Fristen nachteilig auswirken. Aufgrund der engen Fristen, die bei diesen Wahlen zwischen dem Urnengang und dem Amtsantritt bestehen, muss in diesen Fällen so rasch wie möglich Klarheit über den Ausgang der Wahlen geschaffen werden. Der Übersichtlichkeit und Einfachheit halber sollen alle zweiten Wahlgänge der gleichen Beschwerdefrist von 3 Tagen unterstellt werden. Damit besteht eine einheitliche und bürgerfreundliche Regelung.
Die Transparenzregelungen sollen sinngemäss der auf Bundesebene am 23. Oktober 2022 in Kraft getretenen Transparenzvorschriften ausgestaltet werden. Wo nötig, werden die aus dem Bundesrecht übernommenen Bestimmungen an die kantonalen Gegebenheiten angepasst. Einzelbereiche werden bewusst abweichend zum Bundesrecht geregelt. Für Bereiche, die das Bundesrecht nicht regelt, die aber für die Umsetzung der kantonalen Transparenzvorlage von Bedeutung sind, werden passende Regelungen vorgeschlagen. Im Rahmen der Offenlegung der Parteifinanzierung sollen die im Grossen Rat vertretenen Parteien alle Einnahmen, alle geldwerten und nicht geldwerten Zuwendungen (d.h. wirtschaftliche Vorteile, die freiwillig gewährt werden) über dem Wert von Fr. 15'000.– sowie alle Beiträge von Mandatsträgerinnen -trägern offenlegen. Parteilose Mitglieder des Grosse Rats sollen alle geldwerten und nicht geldwerten Zuwendungen über dem Wert von Fr. 15'000.–, die sie im Hinblick auf die Finanzierung ihrer politischen Tätigkeit erhalten, offenlegen. Im Rahmen der Offenlegung der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen sollen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die im Hinblick auf eine Wahl in den Grossen Rat oder in den Regierungsrat, eine Wahl auf Bezirks- oder Kreisebene oder eine kantonale Abstimmung eine Kampagne führen, deren Finanzierung offenlegen, wenn sie dafür mehr als Fr. 50'000.– aufwenden. Die Offenlegung umfasst alle Einnahmen, die sie im Hinblick auf die Finanzierung der Kampagne erhielten, und alle geldwerten und nicht geldwerten Zuwendungen, die in den letzten 12 Monaten vor der Abstimmung oder Wahl erfolgten und den Wert von Fr. 15'000.– pro Zuwenderin beziehungsweise Zuwender und Kampagne überschreiten. Die Zuständigkeit für die Aufgaben im Zusammenhang mit den Transparenzregeln soll abweichend vom Bund zwischen Finanzkontrolle und Staatskanzlei aufgeteilt werden. Die Staatskanzlei soll insbesondere für die Entgegennahme der offenzulegenden Angaben zuständig sein, indem sie mittels einer Software ein Register bereitstellt, in das die offenlegungspflichtigen Personen und Organisationen die Daten eintragen können. Die Finanzkontrolle soll insbesondere für die Kontrolle der offenzulegenden Angaben zuständig sein.
Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion beauftragt, den Entwurf zur Änderung des Spitalgesetzes betreffend Steuerung von Pflegeheimeintritten in die Vernehmlassung zu geben. Um die Selbstständigkeit von betagten Personen möglichst lange zu erhalten, sollen sich pflege- und hilfsbedürftige Personen und deren Angehörige im Kanton Zug fachkompetent und umfassend beraten lassen können. Neu sollen die Gemeinden bei einer Verknappung der Pflegebetten die Eintritte in ein Pflegeheim aktiv steuern können. Damit wird sichergestellt, dass diejenigen Personen, die zwingend einen Pflegeplatz benötigen, diesen auch erhalten.
Der im Jahr 2019 vom Grossen Rat bewilligte Kredit für die fünfte Etappe des Naturschutzprogramms Wald läuft per Ende 2025 aus. Das Programm war auch in der fünften Etappe erfolgreich. Die formulierten Leistungsziele wurden erreicht. Die positiven Wirkungen des Programms auf die Artenvielfalt lassen sich belegen. Die Etappe 2020–2025 ist so weit fortgeschritten, dass der gesprochene Kredit per 31. Dezember 2025 abgeschlossen und abgerechnet werden kann. Das erfolgreiche Programm soll nahtlos weitergeführt werden. In der sechsten Etappe sollen neue Feuchtgebiete geschaffen, Lücken im Netz der Biodiversitätsvorrangflächen geschlossen und eine bessere Vernetzung der Lebensräume erreicht werden. Diese Massnahmen tragen massgeblich zu einer funktionierenden Ökologischen Infrastruktur im Aargauer Wald bei. Die Zielwerte im Bereich der Prozessschutzflächen und der Spezialreservate wurden erhöht. Die Ziele zur Sicherung der Ökologischen Infrastruktur sollen bis 2055 erreicht werden. Dem Grossen Rat werden der Zwischenbericht 2024 zur fünften Etappe des Naturschutzprogramms Wald unterbreitet und die Bewilligung eines Verpflichtungskredits in der Höhe von brutto 8,79 Millionen Franken für die Etappe 2026–2031 beantragt.
Der Regierungsrat plant, die monatlichen Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen im Kanton Zug auf Anfang 2025 um zehn Prozent auf 330 Franken beziehungsweise 385 Franken pro Kind zu erhöhen. Gleichzeitig sollen die Beiträge der Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden an die Familienausgleichskasse Zug von 1,6 Prozent auf 1,35 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens sinken.
Die regionalen Zentren Baden–Wettingen, Brugg–Windisch, Lenzburg, Wohlen und Bremgarten sowie die umliegenden Räume sind vielseitig miteinander verflochten und bilden gemeinsam die Agglomeration Aargau-Ost. Das Agglomerationsprogramm Aargau-Ost trägt dazu bei, die regionale Siedlungs- und Verkehrsentwicklung in diesem Raum aufeinander abzustimmen. Für die 5. Generation wurde das Programm weiterentwickelt und fortgeschrieben. In Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den Replas wurde ein Zukunftsbild erarbeitet. Um dieses Zukunftsbild zu erreichen, besteht aufgrund der bisherigen und zukünftigen Entwicklung der Agglomeration Handlungsbedarf in den Bereichen Siedlung, Landschaft und Verkehr. Teilstrategien in diesen Bereichen zeigen auf, wie die Agglomeration auf den identifizierten Handlungsbedarf reagieren kann. Zu den beschriebenen Teilstrategen werden durch den Kanton und die Gemeinden konkrete Massnahmen entwickelt und beim Bund eingereicht. Der Umsetzungszeitpunkt für Massnahmen im prioritären A-Horizont liegt zwischen 2028 und 2032, im B-Horizont voraussichtlich zwischen 2032 und 2036. National- und Ständerat entscheiden, mit welchem Beitragssatz die eingereichten Massnahmen vom Bund unterstützt werden. Bisher profitierte die Agglomeration Aargau-Ost von Beitragssätzen von 35 bis 45 Prozent. Das Agglomerationsprogramm Aargau-Ost der 5. Generation berücksichtigt den aktuellen Stand des Gesamtverkehrskonzepts Raum Baden und Umgebung. Dieses ist zurzeit in Erarbeitung und wird erst im Herbst 2024 abgeschlossen sein. Gestützt auf die Ergebnisse kann es zu Anpassungen im Hauptbericht und im Massnahmenbericht kommen.
Im Januar 2020 hat die Direktion für Bildung und Kultur für den Kanton Zug gegenüber der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) den Beitritt zum Stipendienkonkordat erklärt. In der Folge hat der Regierungsrat die Leitlinien für eine materielle Anpassung und das formelle Vorgehen in Sachen Revision des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 3. Mai 1984 (BGS 416.21) sowie der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge vom 7. August 1984 (BGS 416.211) festgelegt. Die Direktion für Bildung und Kultur hat vor diesem Hintergrund und in diesem Rahmen Entwürfe für eine Totalrevision des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge sowie der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge ausgearbeitet. Diese enthalten zudem die Grundlagen für die Umstellung auf eine papierlose Einreichung von Gesuchen sowie die Grundlagen für die Ausrichtung von Arbeitsmarktstipendien. Mit Beschluss vom 9. Juli 2024 hat der Regierungsrat die Direktion für Bildung und Kultur beauftragt, das diesbezügliche Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Mit seinem Entscheid, das bisherige, bewährte Übertrittsverfahren mit Vornoten (Erfahrungswert) und Lehrpersonen-Empfehlung (Prognosewert) durch einen geeichten Test (Vergleichswert) zu ergänzen, will der Bildungsrat im Sinne der Absicht der teilerheblich erklärten kantonsrätlichen Motion Balmer/Wiederkehr (Vorlage Nr. 3174) den Zugang zum Langzeitgymnasium steuern und damit die Sekundarschule resp. den dualen Bildungsweg stärken.
Die BFGS benötigt aufgrund der aktuell vollen Auslastung der Raumkapazitäten und des weiter erwarteten markanten Wachstums der Lernendenzahlen zusätzlichen Unterrichtsraum. Ein erster Teil der mit dem durch den Grossen Rat beschlossenen Planungsbericht "Langfristige Entwicklung der kantonalen Gesundheits- und Sozialschulen" in Auftrag gegebenen langfristigen Infrastrukturlösung wird voraussichtlich erst ab 2035 in Betrieb genommen werden können. Bis dahin ist der erwartete zusätzliche Raumbedarf mittels Anmietungen zu decken. Aufgrund der Dringlichkeit ist eine etappierte Bereitstellung von Übergangslösungen vorgesehen, welche das stetige Wachstum effizient abdecken können.
Die «Vorlage betreffend Genehmigung vorgezogener Budgetkredite 2026 und 2027 für die Vergütung von stationären Spitalbehandlungen» schafft die Voraussetzungen, dass der Kanton in diesen beiden Jahren fast die gesamten Kosten für stationäre Spitalbehandlungen von Zuger Patientinnen und Patienten übernehmen kann. Dadurch werden die Prämien 2026 / 2027 der obligatorischen Krankenversicherung im Kanton Zug durchschnittlich rund 18 Prozent tiefer ausfallen. Auf diesem Weg werden Ertragsüberschüsse im Umfang von rund 220 Millionen Franken an die Bevölkerung weitergegeben.
Der Kanton Zug ist finanziell sehr gut aufgestellt und plant deshalb per 2026 eine Reihe von Entlastungsmassnahmen für die steuerzahlenden Einwohnerinnen und Einwohner, das Gewerbe und die Wirtschaft des Kantons, die unter dem Paket «Mehrwert für alle» zusammengefasst sind. Im Zentrum stehen folgende Massnahmen: 1. Befristete Senkung des Kantonssteuerfusses, 2. Steuerliche Abbildung der gestiegener Krankenkassenprämien, 3. Steuerliche Entlastung für Rentnerinnen und Rentner
Mit Beschluss vom 7. Mai 2024 hat der Regierungsrat die Finanzdirektion beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren zur Umsetzung der OECD-Mindeststeuer; Gesetz über Standortentwicklung (GSE) durchzuführen. Die von der OECD angestossene weltweite Mindeststeuer beeinträchtigt die Standortattraktivität der Schweiz und insbesondere des Kantons Zug. Indem die erwarteten Mehrerträge in soziale Massnahmen, die Stärkung nachhaltiger Infrastruktur sowie Nachhaltigkeits- und Innovationsimpulse für Zuger Unternehmen investiert werden, kompensiert der Regierungsrat die drohenden Nachteile. Um ein nachhaltiges Wachstum und die Innovationskraft im Kanton zu unterstützen, soll ein System mit direkten Förderbeiträgen an Unternehmen für Nachhaltigkeit und Innovation eingeführt werden. Als rechtliche Grundlage soll ein neues «Gesetz über Standortentwicklung» inklusive Vollziehungsverordnung geschaffen werden.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 18. Juni 2024 die Teilrevision des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27. Januar 1994 (BGS 154.25) sowie der Teilrevision des Kantonsratsbeschlusses über die Entschädigung der Fraktionen des Kantonsrates vom 21. Oktober 1976 (BGS 141.2) verabschiedet. Die Finanzdirektion wurde beauftragt, das Ergebnis der 1. Lesung in die Vernehmlassung zu geben.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 28. Mai 2024 die Teilrevision des Gesetzes über die Zuger Pensionskasse in erster Lesung beraten. Die Finanzdirektion wurde beauftragt, das Ergebnis in die Vernehmlassung zu geben. Mit der Teilrevision des Pensionskassengesetzes sollen Massnahmen ergriffen werden, um das gesunkene Leistungsniveau wieder anzuheben. Zudem erfolgen zur besseren Verständlichkeit Anpassungen des Pensionskassengesetzes.
Die neue Wiggertalstrasse schliesst im Knoten Wiggerbrücke an die bestehende Autobahnbrücke respektive die K235 Bernstrasse an und führt über das offene Feld Richtung Autobahnanschluss Rothrist / Areal Möbel Hubacher / XXXLutz bis zur K309 Rössliweg.
Durch flankierende Massnahmen auf der K235 Bernstrasse, zwischen dem neuen Knoten Wiggerbrücke und dem Knoten Breite, und auf der K309 Rössliweg, zwischen dem Knoten Rössliplatz und dem Anschluss an die K204, soll der Durchgangsverkehr auf die Wiggertalstrasse, Abschnitt Nord und auf die neue Aarburgerstrasse konfliktfrei umgeleitet werden.
Dank der verkehrlichen Entlastung durch die neue Wiggertalstrasse und die flankierenden Massnahmen, erhält die Magistrale der Bernstrasse eine vollkommen neue Bedeutung und Funktion. War der Strassenraum bisher vor allem Durchfahrtsachse und besass in erster Linie funktionale Aufgaben, soll dieser zukünftig Koexistenzen ermöglichen, zum Aufenthalt einladen und gestalterisch hohe Qualitäten aufweisen. Der verloren gegangene dörfliche Charakter wird durch gezielte Eingriffe und Konzeptionen wieder gestärkt, und die Wohn- und Geschäftsstandorte werden gleichzeitig attraktiver. Dies soll mit entsprechenden Gestaltungsmassnahmen erreicht werden.
Auf Basis des Bauprojekts wurde ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) erstellt. Die Untersuchung erbringt den Nachweis, dass das Vorhaben grundsätzlich umweltverträglich realisiert werden kann.
Die Kosten sind auf 36,67 Millionen Franken veranschlagt (Preisbasis 2023). Davon entfallen Anteile von 8,32 Millionen Franken auf die Gemeinde Rothrist und von 28,35 Millionen Franken auf den Kanton. In diesen Anteilen nicht berücksichtigt ist der vom Bund in Aussicht gestellte Beitrag aus dem Agglomerationsprogramm von rund 9,01 Millionen Franken. Der effektiv vom Bund geleistete Beitrag wird den Kostenanteilen der Gemeinde und des Kantons angerechnet werden.
In den letzten Jahren haben Angriffe auf die Informatiksysteme der kantonalen Verwaltung stark zugenommen. Der Schutz von Informationen vor Cyberangriffen und anderen Bedrohungen wird immer wichtiger und ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der Verwaltung. Mit dem neuen Informationssicherheitsgesetz sollen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Informations- und Cybersicherheit in der Kantonsverwaltung zu stärken.
Der Kanton Aargau erarbeitet die Totalrevision des Rheinuferschutzdekrets aus dem Jahr 1948, welches neu zum kantonalen Nutzungsplan zum Schutz der Rheinuferlandschaft wird. Mit dem neuen Nutzungsplan werden die verschiedenen Nutzungsansprüche an die Rheinuferlandschaft so koordiniert, dass auch in Zukunft ein wirksamer Schutz dieser wertvollen Landschaft gewährleistet ist und gleichzeitig die vielfältigen Bedürfnisse der Gesellschaft an den Raum berücksichtigt werden.
Der Perimeter des Kt NP Rheinuferlandschaft erstreckt sich entlang des Rheins von Kaiserstuhl im Osten bis Kaiseraugst im Westen auf einer Länge von 72 km. Er betrifft 19 Rheinanstössergemeinden und reicht vom Rheinufer bis zur ersten rheinnahen Infrastrukturlinie (Bahnlinie oder Kantonsstrasse) sowie in begründeten Einzelfällen geringfügig darüber hinaus.
Der Kt NP Rheinufer koordiniert mit Nutzungsbestimmungen und Zonierungen (in 19 Schutzplänen) die bestehenden und künftigen Nutzungen bezüglich Natur-, Landschafts- und Gewässerschutz, Naherholung, Landwirtschaft sowie Energiegewinnung durch Wasserkraft als Basis für eine hohe Lebensqualität in einem dynamischen Lebens- und Wirtschaftsraum. So ist auch in Zukunft ein wirksamer Schutz dieser wertvollen Landschaft gewährleistet, und es werden gleichzeitig die vielfältigen Bedürfnisse der Gesellschaft an den Raum berücksichtigt.
Das Wahl- und Abstimmungsgesetz des Kantons Zug wird umfassend revidiert. Bei der Ausarbeitung der entsprechenden Vorlage wurden sowohl seit längerem bestehende als auch neue Revisionsanliegen berücksichtigt. Diese beinhalten unter anderem Regelungen hinsichtlich Wohnsitzerfordernisse, Anpassungen in Bezug auf den Heimatschein und Anpassungen zu den Ausstandsgründen für Mitglieder der Stimmbüros. Weitere Änderungen betreffen Ungültigkeitsgründe bei der brieflichen Stimmabgabe und die Auszählung der Wahlzettel durch die Gemeinden. Zudem wird eine gesetzliche Grundlage für barrierefreie Wahlunterlagen für Menschen mit Behinderungen geschaffen.
Der Regierungsrat hat eine Vorlage verabschiedet, die den Ausschluss von Menschen, die wegen dauerhafter Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, von der Ausübung ihres Stimm- und Wahlrechtsrechts auf kantonaler und kommunaler Ebene abschafft. Er setzt damit einen politischen Vorstoss um. Nebst einer Änderung im Wahl- und Abstimmungsgesetz braucht es für die Umsetzung auch eine Änderung der Kantonsverfassung. Mit Anpassung der entsprechenden Rechtsgrundlagen erfüllt der Kanton Zug die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus dem UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 ergeben.
Die Mitglieder des Grossen Rats beziehen aktuell ein Sitzungsgeld von Fr. 150.– für Sitzungen bis drei Stunden. Für Sitzungen von mehr als drei Stunden werden Fr. 300.– ausgerichtet. Hinzu kommt eine Grundentschädigung von Fr. 4'000.– pro Jahr. Im Durchschnitt verdient ein Grossratsmitglied rund Fr. 10'000.– bis Fr. 12'000.– pro Jahr. Dieser Wert variiert – je nach Jahr, Funktion und Kommissionstätigkeit – stark.
Das Büro schlägt vor, künftig ein Sitzungsgeld von Fr. 160.– für einen 2-Stunden-Block auszurichten. Für jede weitere angefangene Stunde soll das Sitzungsgeld um Fr. 80.– erhöht werden. Die Grundentschädigung soll (wieder) auf Fr. 5'000.– angehoben werden. Somit wird ein Grossratsmitglied in Zukunft im Durchschnitt zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 5'000.– mehr pro Jahr verdienen.
Es ist schwierig, den Arbeitsaufwand für das Grossratsamt genau zu beziffern, da die Aufgaben und das Engagement individuell unterschiedlich sind. In Schätzungen wird von einem Aufwand von 20 Stellenprozenten ausgegangen, also einem Arbeitstag pro Woche. Ein Teil der Arbeit, wie beispielsweise die Sitzungsvorbereitungen oder die Repräsentationsaufgaben, wird nicht separat abgegolten und Ratsmitglieder müssen wegen ihres Amtes teilweise einen Erwerbsausfall in Kauf nehmen. Eine angemessene Entschädigung trägt dazu bei, dass mehr Personen das Grossratsamt ausführen können und wollen. Der Grosse Rat wird dadurch gestärkt.
Der Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif), der seit 1974 in Kraft ist und seither punktuell angepasst wurde, soll teilrevidiert werden. Diverse Gebühren sollen abgeschafft werden.
In Zusammenhang mit dem demografisch bedingten Fachkräftemangel an der Volksschule beauftragten die vier Trägerkantone des Bildungsraums Nordwestschweiz die Pädagogische Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz, Studienvarianten mit integriertem Berufseinstieg während des Studiums zu entwickeln und zu erproben. Das als Bestandteil der Studienvarianten eingeführte Mentorat "Begleiteter Berufseinstieg" soll nach erfolgreich durchgeführter Pilotphase, die bis Ende des Schuljahrs 2024/25 läuft, weitergeführt und verstetigt werden. Die Vorlage beantragt einen Verpflichtungskredit für einen jährlich wiederkehrenden Bruttoaufwand zur Finanzierung des Mentorats.
Der Regierungsrat beantragt einen Verpflichtungskredit "Förderprogramm Energie 2025–2028" für einen einmaligen Bruttoaufwand von 194,4 Millionen Franken. In diesem Betrag sind 48 Millionen Franken aus kantonalen Mitteln geplant. Die übrigen Mittel werden durch die Globalbeiträge des Bundes aus der CO2-Teilzweckbindung und aus Mitteln des Impulsprogramms des Bundes gedeckt. Dieser Verpflichtungskredit erlaubt die nahtlose Weiterführung der Förderungen energieeffizienter Massnahmen und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich und hilft, Bundeseinnahmen über die CO2-Abgabe zurück in den Kanton zu holen.