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Unter dem Namen "Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden" besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau. Unter dem Namen "IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden" besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau.
Die Verwaltungskommission und die externe Revisionsstelle der Ausgleichskasse sind gleichzeitig als Organe der IV-Stelle tätig. Die Geschäftsführung der Ausgleichskasse und die Geschäftsführung der IV-Stelle können in Personalunion geführt werden.
Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle vollziehen alle Aufgaben, die ihnen durch das Bundesrecht übertragen werden, insbesondere durch das AHVG sowie durch das IVG. Der Kanton kann mit Genehmigung des Bundes der Ausgleichskasse und der IV-Stelle durch Gesetz weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.
Am 26. Juni 2014 hat die Plenarversammlung der Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz (VDK) das konsolidierte Umsetzungskonzept der Kantone mit der Auswahl der Netzwerkstandorte des Nationalen Innovationsparks (NIP) verabschiedet und dabei beschlossen, das Aargauer Projekt PARK innovAARE als einen der zwei Netzwerkstandorte in die Startformation des NIP aufzunehmen.
PARK innovAARE wird den Forschungs- und Werkplatz Aargau nachhaltig in seiner Position als Innovations- und Technologiekanton stärken. Neben dem Kanton Aargau und dem Paul Scherrer Institut haben sich die Fachhochschule Nordwestschweiz, die Standortgemeinden Villigen und Würenlingen, zahlreiche KMU und grosse Firmen mit internationaler Ausstrahlung bereit erklärt, das Projekt PARK innovAARE nicht nur ideell, sondern mit namhaften Betriebsbeiträgen auch finanziell mitzutragen.
Gemäss dem Trägerschafts- und Finanzierungsmodell des PARK innovAARE setzt sich das finanzielle Engagement des Kantons Aargau für den PARK innovAARE aus folgenden Komponenten zusammen: Aktienkapital von Fr. 330'000.– (nicht Bestandteil des Verpflichtungskredits); Anschubfinanzierung von 2 Millionen Franken; Mietzinsausfallgarantie von 5 Millionen Franken ab 2018 für eine Laufzeit von maximal 30 Jahren.
Mit den seit dem Jahr 2012 für das Vorhaben aufgelaufenen Vorleistungen von 1 Mio. Franken wird dem Grossen Rat die Bewilligung eines Verpflichtungskredits für einen einmaligen Bruttoaufwand von Fr. 8'000'000.– beantragt. Der Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Ausgabenre-ferendum) gemäss § 63 Abs. 1 lit. d KV. Gemäss § 66 Abs. 2 der Kantonsverfassung ist daher vor dem Beschluss eine Anhörung durchzuführen.
Anwendbarkeit des Submissionsrechts auch bei Grossprojekten ohne mehrheitliche finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand.
Zwischen 1995 und 2010 haben sich die Sozialausgaben des Kantons Aargau verdoppelt. Die Ursachen dieser Erhöhung liegen im Finanzausgleich zwischen Bund und Kanton sowie in sozioökonomischen Megatrends: Dazu gehören der technische Fortschritt und die Globalisierung, das Verschwinden von Nischenarbeitsplätzen für Geringqualifizierte, kleiner werdende Familien, instabilere Paarbeziehungen, erhöhte geografische Mobilität, zunehmende Anonymität sowie die demografische Alterung.
Die Sozialplanung greift die mit dieser Entwicklung verbundene sozialpolitische Herausforderung auf und zielt darauf hin, das Wachstum der Sozialausgaben zu bremsen und gleichzeitig die soziale Sicherheit sowie die allgemeine Wohlfahrt im Kanton Aargau zu fördern. Die Sozialplanung setzt auf eine Sozialpolitik der Befähigung. Das heisst: Sie stärkt breite Bevölkerungsschichten und räumt Hindernisse aus dem Weg, damit die Menschen aktiv Verantwortung für sich und ihr Umfeld übernehmen können.
Die Steuerung und Finanzierung der subventionierten nichtkantonalen Berufsfachschulen (BFS) ist im Kanton Aargau als Verbundaufgabe der drei Hauptakteure Kanton, Gemeinden und Trägerschaften der BFS (Trägergemeinde oder privater Träger) organisiert. Diese Organisationform bedingt, dass die Entscheidungsbefugnisse sowie die Finanzierungs- und Aufsichtspflichten dieser drei Hauptakteure so definiert sind, dass eine effiziente Aufgabenerfüllung (Steuerung, Finanzierung und Aufsicht) im Berufsschulwesen sichergestellt werden kann.
Von den vorgeschlagenen Neuerungen verspricht sich der Regierungsrat mehr Kostentransparenz, eine klarere Trennung von Grund- und Weiterbildung sowie von Infrastruktur und Betrieb und ein Verbesserung in der finanziellen Steuerung der BFS. Zudem wird sichergestellt, dass Kanton und Gemeinden die Kostendynamik im Bereich der beruflichen Grundbildung gemeinsam tragen und die finanzielle Planungssicherheit für die Gemeinden erhöht wird.
Mit dem Anhörungsbericht zur Revision des Gesetzes über die Aargauische Kantonalbank (AKBG) schlägt der Regierungsrat in den Bereichen Schuldenabbau Spezialfinanzierung, Regulatorische Vorgaben zum Eigenkapital, Staatsgarantie und Corporate Governance die folgenden Hauptneuerungen vor. Von den drei vorgeschlagen Varianten sieht der Regierungsrat in Variante 3 die grössten Vorteile. Die AKB leistet eine Zusatzausschüttung von 25 Millionen Franken während 20 Jahren zugunsten der Spezialfinanzierung Sonderlasten.
Aufgrund von Vorgaben der FINMA soll die heute gesetzlich fixierte Verzinsung des Grundkapitals gestrichen und das Grundkapital explizit als Eigenkapital der Bank bezeichnet werden. Zur Stärkung der Bank gegenüber den Kunden und dem Kanton als Eigentümer soll die Zielvorgabe die regulatorischen Mindestanforderungen um vier Prozentpunkte überschreiten. Die heutige Staatsgarantie soll beibehalten werden, wobei neu das Partizipationskapital respektive das Aktienkapital davon ausgenommen wird.
Neu soll der Regierungsrat den Bankrat wählen, wobei die Amtsdauer ein Jahr statt vier Jahre beträgt. Der Regierungsrat soll neu das Vergütungsreglement der Geschäftsleitung sowie die Vergütungen der Geschäftsleitung im Total und des Direktionspräsidenten oder der Direktionspräsidentin einzeln genehmigen. Der Bruttolohn eines Geschäftsleitungsmitgliedes wird auf maximal das Doppelte des Bruttolohns eines Regierungsrats begrenzt.
Mit dieser Vorlage, bestehend aus einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) und der Aufhebung des Gesetzes über die Grundbuchabgaben, erfüllt der Regierungsrat die vom Grossen Rat überwiesene (10.62) Motion der SVP-Fraktion vom 16. März 2010 betreffend Anwendung des Kostendeckungsprinzips in der Grundbuchführung.
Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung der Motion angesichts der sehr schwierigen finanziellen Lage des Kantons in den nächsten Jahren ab. Die Umsetzung der Motion würde zu Ertragsausfällen von jährlich rund 36 Millionen Franken führen, was rund 1,9 Steuerprozenten (auf Basis Steuerjahr 2013) entspricht und nicht verkraftbar ist. Bereits im Rahmen der Leistungsanalyse sind Entlastungendes Kantonshaushalts im Umfang von jährlich rund 120 Millionen Franken erforderlich, die zu einem einschneidenden Leistungsabbau im Bereich der Kernaufgaben führen. Hinzu kommen zusätzliche Ertragsminderungen wie beispielsweise die fehlende Ausschüttung der Schweizerischen Nationalbank.
Sollte die Abschaffung der Grundbuchabgaben beschlossen werden, würde dies ohne Steuererhöhungen zu einem weiteren Abbau von staatlichen Leistungen oder zu Defiziten in der Rechnung des Kantons führen.
Im Jahr 1981 wurde auf der Grundlage des sogenannten "Buschor-Modells" die Einführung des neuen Rechnungsmodells (HRM1) für alle Gemeinden im Kanton Solothurn beschlossen. Dies hatte eine Ablösung der einfachen Buchhaltung bei den Gemeinden zur Folge. 1986 wurde die Einführung von HRM1 flächendeckend abgeschlossen.
Die schweizerische Finanzdirektorenkonferenz (FdK) hat im Jahr 2003 eine Arbeitsgruppe (HRM2) mit der Erarbeitung eines neuen Rechnungslegungsstandards betraut. Sie hat das Konzept in Form eines Handbuchs im Jahr 2008 als Fachempfehlung verabschiedet und den Kantonen und Gemeinden empfohlen, diese bis ins Jahr 2018 umzusetzen.
Die primär auf Kantone konzipierten Empfehlungen der FdK wurden im Jahr 2009 durch acht kantonale Gemeindeämter innerhalb der Konferenz der kantonalen Aufsichtsstellen über die Gemeindefinanzen (KKAG) auf die Gegebenheiten der Gemeinden konkretisiert. In dieser Koordinationsgruppe wirken auch Vertreter des Amtes für Gemeinden des Kantons Solothurn (AGEM) mit.
Im Hinblick auf die Umstellung der Einwohnergemeinden auf HRM2, hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 2010/2354 vom 14. Dezember 2010 das Vorgehen zur Einführung von HRM2 bei den Einwohnergemeinden festgelegt. Nach § 137 Abs. 2 lit. b Gemeindegesetz (GG; BGS 131.1) legt das für Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement (Volkswirtschaftsdepartement) das Rechnungsmodell für die Gemeinden fest.
HRM2 führt zu einer Angleichung des bisherigen Rechnungsmodells an private Rechnungslegungsgepflogenheiten: So kommen neue Regeln etwa im Bereich der Bewertungsprinzipien oder neue Instrumente wie der gestufte Erfolgsausweis, die Anlagebuchhaltung oder die Geldflussrechnung zur Anwendung. Andererseits werden Eigenheiten der öffentlichen Rechnungslegung wie beispielsweise die Offenlegung von Investitionen im Rahmen der Investitionsrechnung oder die Gliederung nach Sektoren der öffentlichen Aufgaben (Funktionale Gliederung) beibehalten.
Mit RRB Nr. 2012/1739 vom 27. August 2012 wurde das im Auftrag des zuständigen Departements erarbeitete Umsetzungskonzept zum neuen Rechnungslegungsmodell genehmigt. Daraus ergeben sich Gesetzesanpassung auf Stufe Gemeindegesetz, die zu vorliegender Botschaft und Entwurf führt.
Le projet de consultation contient un acte modificateur unique (loi sur la réforme de la prévoyance vieillesse 2020), contenant les modifications de lois concernées, et un arrêté fédéral en vue d'un financement additionnel en faveur de l'AVS par le biais d'un relèvement de la TVA de deux points au plus. Les deux actes sont liés juridiquement, de telle sorte que la loi ne peut entrer en vigueur si le relèvement de la TVA n'est pas accepté par le peuple et les cantons. Ledit relèvement de la TVA dépend de la mise en œuvre d'un âge de référence harmonisé dans l'AVS et le 2e pilier et d'une restriction du droit aux rentes de veuves et de veufs aux personnes ayant des tâches éducatives ou des devoirs d'assistance.
Mit der Kenntnisnahme des Wirkungsberichts des Finanz- und Lastenausgleichs zwischen dem Kanton und den Gemeinden 2008 bis 2011 (WB2012) durch den Landrat am 12. Dezember 2012, hat die Finanzdirektion den Auftrag erhalten, Rechtsänderungen im Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG), vorzunehmen.
Am 21. Januar 2013 reichten die Landräte Erich Arnold, Bürglen, und Leo Brücker, Altdorf, eine Motion ein, die der Landrat am 20. März 2013 in ein Postulat umgewandelt hat. Dieses verlangt, dass in den kommenden Budgets 2014 bis 2016 Massnahmen zur Senkung des Finanzaufwands getroffen und umgesetzt werden.
Der Regierungsrat hat in seiner Beantwortung des Vorstosses vom 15. Oktober 2013 zuhanden des Landrats unter anderem die Streichung der Lasten der Kleinheit im Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) vorgesehen. Diese kostensenkende Massnahme wurde im Finanzplan 2014 bis 2017 bereits berücksichtigt. Sowohl der Finanzplan 2014 bis 2017 als auch die Beantwortung des Postulats Erich Arnold, wurden in der Session vom 20. November 2013 dem Landrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Der Regierungsrat präsentiert mit vorliegendem Anhörungsbericht den Entwurf eines neuen Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz; KiBeG). Der Entwurf sieht ein Rahmengesetz mit sehr weitgehenden Kompetenzen der Gemeinden vor. Die Gemeinden werden verpflichtet, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss der Primarschule sicherzustellen.
Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung. Die Wohnsitzgemeinden beteiligen sich nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten an den Kosten. Gemäss überarbeiteter Kostenschätzung wird die Neuregelung im Jahr 2023 zu Kosten von rund 118.5 Mio. Franken führen.
Die Mehrkosten müssen in der Gesamtwürdigung um einiges relativiert werden. Verschiedene Studien belegen den volkswirtschaftlichen Nutzen der familienergänzenden Kinderbetreuung. Die Kosten-Nutzen-Analyse zur familienergänzenden Kinderbetreuung in der Stadt Zürich zeigt, dass jeder in die familienergänzende Kinderbetreuung investierte Franken rund 1.6-fach unmittelbar zurückfliesst.
Die heutige Ausgestaltung der Public Corporate Governance (PCG) der Urner Kantonalbank beruht auf dem per Volksentscheid vom Dezember 2001 gleichzeitig gutgeheissenen Verfassungsartikel und dem Gesetz über die Urner Kantonalbank. Darauf basierend wurde vom Landrat die Verordnung über die Urner Kantonalbank erlassen und vom Regierungsrat per 1. September 2003 in Kraft gesetzt.
Seither hat sich die Bank gut entwickelt. So konnte der Kanton auf dem in die Kantonalbank investierten Vermögen über die letzten zehn Jahre eine durchschnittliche Rendite von 7.1% erzielen. In dieser Zeit haben sich aber auch das regulatorische Umfeld und die Vorgaben der Finanzmarktaufsicht für die Bank stark verändert. Zudem hat sich der Regierungsrat in den letzten Jahren grundsätzliche Fragen zur Public Corporate Governance für seine Beteiligungen gestellt und seine Vorstellungen in entsprechenden PCG-Richtlinien festgehalten.
Als logische Konsequenz aus den veränderten Rahmenbedingungen hat der Regierungsrat am 26. März 2013 entschieden, eine Auslegeordnung zur PCG für die Urner Kantonalbank zu machen.
Der Regierungsrat hat aufgrund sich abzeichnender struktureller Defizite eine nachhaltig wirkende Leistungsanalyse lanciert. Ziel dieser Aufgabenüberprüfung ist eine substanzielle und langfristige Entlastung des Finanzhaushalts ab dem Jahr 2015.
Insgesamt hat der Regierungsrat 197 Massnahmen beschlossen und der Öffentlichkeit am 28. August 2013 vorgestellt. Diese Massnahmen entlasten im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2014–2017 das Planjahr 2015 um 55 Millionen Franken, das Planjahr 2016 um 80 Millionen Franken und das Planjahr 2017 um 120 Millionen Franken.
Die Umsetzung der Massnahmen im Kompetenzbereich des Grossen Rats erfordert die Anpassung von Gesetzen und Dekreten. Gemäss § 66 Abs. 2 der Kantonsverfassung ist daher vor dem Beschluss eine Anhörung durchzuführen.
La révision partielle de l'ordonnance sur l'élevage du 31 octobre 2012 (OE; RS 916.310) vise, d'une part, à permettre que les contrôles sanitaires désormais effectués par les associations d'élevage bovin puissent être soutenus au moyen de contributions pour l'encouragement de l'élevage. Les moyens financiers nécessaires seront compensés dans leur totalité par le biais d'une réduction des dépenses consacrées aux contrôles laitiers. D'autre part, il est prévu que les organisations qui contribuent de manière substantielle à la préservation des races suisses puissent désormais faire valoir des contributions pour cofinancer des projets de préservation de races suisses, à l'instar des organisations d'élevage reconnues.
Das Angebot auf stark belasteten Achsen des lndividualverkehrs im Sinne von Art. 2 lit. b hat die Bewältigung der Verkehrsmenge sicherzustellen. In der Regel – namentlich auf längeren Strecken – stehen den Fahrgästen Sitzplätze zur Verfügung.
Der Innerortsverkehr hat in der Regel bloss lokale Bedeutung. Ausnahmsweise kommt ihm eine kantonale Bedeutung zu, wenn er auch kantonale Gebäude und Einrichtungen (wie beispielsweise in Herisau) erschliesst. Bei einem vorwiegend touristischen Angebot ist ausnahmsweise ein kantonales Interesse gegeben, wenn gleichzeitig eine stark belastete Verkehrsachse vom Individualverkehr entlastet werden kann.
Die Bevölkerungszahl einer Gemeinde wird nach der ständigen Wohnbevölkerung am 31. Dezember des Vorjahrs des Fahrplanjahrs bemessen. Grundlage ist die eidgenössische Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP).
Die Umsetzung des 1. kantonalen Strassenbau- und Investitionsprogrammes 2011 –2014 verläuft erfolgreich. Ein Grossteil der geplanten Vorhaben konnte umgesetzt werden. Einige wichtige Strecken sind nun wieder für die verkehrlichen Bedürfnisse gerüstet, etwa die Strecke Trogen–Wald, die Appenzellerstrasse in Lutzenberg oder die Steinerstrasse in Teufen.
Es gab auch Rückschläge und Verzögerungen, so in den Ortskernen von Trogen und Teufen. Das dichte Kantonsstrassennetz weist jedoch weiterhin lange und zentrale Strecken auf, die vor über 30 Jahren letztmals umfassend ausgebaut wurden und die den heutigen Anforderungen nicht mehr genügen.
Hinzu kommen neue Herausforderungen aus den weiterhin zunehmenden Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnissen der Gesellschaft; etwa beim rollenden Langsamverkehr oder aus dem Agglomerationsprogramm St.Gallen/Arbon–Rorschach oder durch neue Vorgaben bezüglich der Sicherheit von Fussgängerstreifen. Ein Schwerpunkt soll auf die Radfahrerführung innerorts gelegt werden.
Le Conseil fédéral propose un renouvellement de sa compétence en matière d'augmentation de l'impôt grevant les cigarettes et un relèvement de cette compétence en ce qui concerne le tabac à coupe fine. Il s'agit par la même occasion d'accorder à l'Administration fédérale des douanes (administration des douanes) une plus grande marge de manœuvre dans l'exécution de ses tâches.
A partir de 2015, trente-cinq villes et agglomérations devraient recevoir de la Confédération environ 1,6 milliard de francs pour améliorer leurs infrastructures de transport. Ce montant correspond à trente à quarante pour cent des coûts des mesures sélectionnées.
Der Regierungsrat hat am 1. Mai 2013 dem Grossen Rat eine Vorlage mit einem Nettokredit von 5,1 Millionen Franken für den Bau der Verbindungsspange Buchs Nord unterbreitet. Wenn es nicht gelingt, die Bauarbeiten für die Verbindungsspange Buchs Nord 2014 in Angriff zu nehmen, muss mit Mehrkosten von rund 3 Millionen Franken gerechnet werden. Um die Mehrkosten zu vermeiden, ist es wichtig, dass der Grosse Rat noch 2013 über die Kreditvorlage beschliessen kann.
Der Regierungsrat beabsichtigt deshalb, dem Grossen Rat eine angepasste Kreditvorlage zu unterbreiten, die einen auf 8,4 Millionen Franken erhöhten Nettokredit für den Kantonsanteil beinhaltet. Der erhöhte Nettokredit deckt die Vorfinanzierung des noch nicht rechtskräftig beschlossenen Interessenbeitrags der Stadt Aarau ab. Damit bleibt die zu erwartende Endkostenprognose für den Kantonsanteil bei den ursprünglichen 5,1 Millionen Franken.
Le Conseil fédéral a soumis au Parlement le rapport sur l'armée 2010 le 1er octobre 2010. Il en déduit pour cette dernière un profil de prestations, un modèle de base et les moyens financiers nécessaires. Une fois que le Parlement aura achevé l'examen du rapport et qu'auront été arrêtés le cadre et les orientations de sa mise en œuvre, le Conseil fédéral soumettra au Parlement le message portant modification des bases légales pertinentes.
Seit Jahren unterstützt der Kanton Aargau verschiedene Förderprogramme für Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Gebäudebereich. In Zusammenarbeit mit dem Bund will er die CO2-Bilanz verbessern und die Auslandabhängigkeit von fossiler Energie reduzieren. Die Entwicklungen haben gezeigt, dass die Fördermassnahmen erfolgreich sind.
Um die Energiepolitik des Kantons in Bezug auf die angestrebte Reduktion des Energieverbrauchs bei Gebäuden aufrechtzuerhalten, muss vom Grossen Rat für die Jahre 2014 und 2015 ein neuer Grosskredit für einen Nettoaufwand von 8,4 Millionen Franken bewilligt werden. Das "Förderprogramm Energie 2014-2015" umfasst finanzielle Beiträge an konkrete Projekte wie Holzheizungen, Solaranlagen, Wärmepumpen und Modernisierungen nach dem MINERGIE-Standard. Neu sollen auch Projekte von Dritten unterstützt werden können, welche die Nutzung erneuerbarer Energie vorantreiben oder auf einen effizienteren Einsatz von Energie abzielen.
Le présent projet poursuit deux buts principaux: assurer l'application des mêmes dispositions de procédure à toutes les procédures fiscales pénales, d'une part, et assurer le jugement d'un acte sans égard à l'impôt concerné selon des normes pénales définies d'une manière aussi uniforme que possible et respectant les principes du droit pénal, d'autre part.
Der Kantonsrat hat am 30. Januar 2007 den Regierungsrat beauftragt, eine Vorlage zur Neugestaltung des innerkantonalen Finanz- und Lastenausgleichs zu unterbreiten. Die Grundlage für diesen Auftrag bildet ein Vorstoss des Kantonsrates vom 28. Juni 2006, worin eine Reform des innerkantonalen Finanzausgleichs nach dem Modell des Bundes (NFA Bund – Kantone) bei gleichzeitiger Eliminierung des indirekten Finanzausgleichs gewünscht wurde.
Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen dem Kanton und den Gemeinden (NFA SO) wurde im Kanton in Etappen angegangen: In den Jahren 2007 – 2009 wurde der Handlungsbedarf in der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden ermittelt. Anschliessend wurde eine Vorstudie zur Revision des innerkantonalen Finanz- und Lastenausgleichs erstellt. Im Jahr 2010 erteilte der Regierungsrat schliesslich den Auftrag zur Erarbeitung der Hauptstudie zur NFA SO. Zur Umsetzung der Revisionsarbeiten setzte der Regierungsrat eine breit abgestützte Projektorganisation aus Kantons- und Gemeindevertretern unter Federführung des Volkswirtschaftsdepartements und mit einer externen Beratungsfirma ein.
Im März 2012 wurde der Bericht zur Hauptstudie inklusive der finanziellen Auswirkungen (Globalbilanz) vorgelegt. Die Beratung dieses Berichts auf der strategisch-politischen Ebene (Kanton, VSEG) erfolgte bis Mai 2012. Aufgrund der Beschlüsse des Regierungsrates vom Juli 2012 stellt die vorliegende Reform zur NFA SO primär eine Reform des bisherigen innerkantonalen Finanzausgleichssystems ohne weitere Aufgabenentflechtung dar.
Mit der S-Bahn Aargau 2016ff. soll das Bahnangebot nachfragegerecht ausgebaut werden. Die Angebotsausbauten erfordern punktuelle Ausbauten der Bahninfrastruktur. Weiter werden an verschiedenen Bahnstationen die Publikumsanlagen modernisiert und an die Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes angepasst.
Die Gesamtkosten der Investitionen für die S-Bahn Aargau betragen rund 163 Millionen Franken. Der Kanton hat sich mit rund 25 % beziehungsweise mit 39,82 Millionen Franken an den Gesamtprojektkosten zu beteiligen.
Auch die Gemeinden müssen sich nach Massgabe ihres Nutzens beteiligen. Sie haben einen Beitrag von rund 7 Millionen Franken an die Ausbauten der Publikums- und Veloabstellanlagen zu leisten.