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Mit den vorliegenden Nachträgen soll die Individuelle Prämienverbilligung optimiert werden. Zentrale Revisionspunkte sind die Festlegung des Selbstbehalts durch den Regierungsrat, der Verzicht auf eine fixe Budgetvorgabe sowie die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Digitalisierung der Anträge und zur Übertragung des Vollzugs an die Ausgleichskasse IV-Stelle Obwalden.
Aufgrund der sich stetig verschlechternden finanziellen Lage der öffentlichen Bündner Spitäler ist es aus Sicht der Regierung notwendig, Massnahmen zu ergreifen, um die kurz- oder mittelfristig drohende Insolvenz der betroffenen Spitäler abzuwenden. Denn die dezentrale Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, wie aber auch deren Zentrumsversorgung, ist angesichts dieser finanziellen Entwicklung der öffentlichen Bündner Spitäler bedroht. Mit der geplanten Anpassung des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG; BR 506.000) soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, welche es der Regierung ermöglichen soll, den öffentlichen Spitälern Überbrückungsdarlehen zu gewähren, um ihnen dadurch wieder eine ausreichende Liquidität zu verschaffen.
Der Regierungsrat hat die Teilrevision des Dekrets über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) zur Vernehmlassung freigegeben. Die Teilrevision erfolgt aufgrund der Motion «Starkes Bildungssystem dank doppeltem Fehlbetragsmodell» der Kantonsräte Tim Bucher und Raphaël Rohner. Diese forderte die Anpassung des Stipendiendekrets in dem Sinne, dass der finanzielle Bedarf der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers anhand eines Familienbudgets und eines persönlichen Budgets ermittelt wird. Mit der Einführung dieses doppelten Fehlbetragsmodells soll erreicht werden, dass die Vergabe und Berechnung von Ausbildungsbeiträgen individueller auf die finanzielle Situation der antragsstellenden Person angepasst und dadurch die Chancengleichheit verbessert wird.
Der Dekretsentwurf sieht vor, dass das Alter für die Bezugsberechtigung von Ausbildungszulagen von 35 auf 45 Jahre angehoben wird. Weiter werden die Freibeträge auf das elterliche Einkommen erhöht. Schliesslich wird das Einkommen und Vermögen der Partnerin bzw. des Partners der gesuchstellenden Person weiterhin bei verheirateten Paaren und bei Paaren in eingetragener Partnerschaft sowie auch bei in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Paaren miteinbezogen. Allerdings wird die Regelung so angepasst, dass erst nach fünf statt nach zwei Jahren gemeinsamer Haushaltsführung eine eheähnliche Lebensgemeinschaft angenommen wird. Der weitere Vorschlag der Motionäre, das illiquide Vermögen der Eltern nicht miteinzubeziehen, wurde nicht in die Vernehmlassungsvorlage aufgenommen. Ein solcher Nichteinbezug von illiquidem Vermögen würde nach Ansicht des Regierungsrates neue Ungerechtigkeiten schaffen. Zudem würde dies einen hohen administrativen Aufwand zur Folge haben.
Der Regierungsrat prüft mit einer Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2026 gezielt natürliche Personen zu entlasten. Die Vorlage sieht eine deutliche Erhöhung der Sozialabzüge sowie allgemeiner Abzüge vor. Auch wird die teuerungsbedingte kalte Progression beim Einkommenssteuertarif ausgeglichen. Zur Stärkung der interkantonalen Steuerattraktivität soll der Maximalsteuersatz bei der Besteuerung von Kapitalleistungen gesenkt werden. Die Vernehmlassung dauert bis Mitte Dezember 2024.
Der Hauptzweck von Ausbildungsbeiträgen besteht darin, Personen, die aus wirtschaftlich schwächeren Verhältnissen stammenden, mit finanziellen Beiträgen eine (höhere) Ausbildung zu ermöglichen und damit die Chancengerechtigkeit zu fördern. Am 1. Januar 2020 ist die totalrevidierte Stipendiengesetzgebung in Kraft getreten, welche die Minimalanforderungen des Stipendienkonkordats der EDK (Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren) erfüllt und die Berechnungen auf das sog. Fehlbetragssystem abstützt.
Der im Jahr 2019 vom Grossen Rat bewilligte Kredit für die fünfte Etappe des Naturschutzprogramms Wald läuft per Ende 2025 aus. Das Programm war auch in der fünften Etappe erfolgreich. Die formulierten Leistungsziele wurden erreicht. Die positiven Wirkungen des Programms auf die Artenvielfalt lassen sich belegen. Die Etappe 2020–2025 ist so weit fortgeschritten, dass der gesprochene Kredit per 31. Dezember 2025 abgeschlossen und abgerechnet werden kann. Das erfolgreiche Programm soll nahtlos weitergeführt werden. In der sechsten Etappe sollen neue Feuchtgebiete geschaffen, Lücken im Netz der Biodiversitätsvorrangflächen geschlossen und eine bessere Vernetzung der Lebensräume erreicht werden. Diese Massnahmen tragen massgeblich zu einer funktionierenden Ökologischen Infrastruktur im Aargauer Wald bei. Die Zielwerte im Bereich der Prozessschutzflächen und der Spezialreservate wurden erhöht. Die Ziele zur Sicherung der Ökologischen Infrastruktur sollen bis 2055 erreicht werden. Dem Grossen Rat werden der Zwischenbericht 2024 zur fünften Etappe des Naturschutzprogramms Wald unterbreitet und die Bewilligung eines Verpflichtungskredits in der Höhe von brutto 8,79 Millionen Franken für die Etappe 2026–2031 beantragt.
Das Gesundheitsamt Graubünden hat gestützt auf das Regierungsprogramm 2021–2024 Massnahmen für die Entlastung und Entschädigung von betreuenden und pflegenden Angehörigen ausgearbeitet und in einem Aktionsplan publiziert. Im Zusammenhang mit der finanziellen Entlastung von Angehörigen sieht der Aktionsplan die kantonsweite Einführung von monatlichen Betreuungsbeiträgen vor. Dieser Betreuungsbeitrag soll monatlich 300 bis 600 Franken betragen. Die Regierung wird den Betrag, in Anlehnung an die Kantone Glarus und Waadt, voraussichtlich auf 500 Franken festlegen. Gestützt auf die Annahmen des Gesundheitsamts dürften sich die Ausgaben somit jährlich auf maximal 2.4 Mio. Franken belaufen.
Depuis le 1er janvier 2013, la loi fédérale sur l’impôt anticipé contient des dispositions dérogatoires temporaires portant sur les intérêts issus d’instruments too big to fail. Ces dispositions doivent être prorogées jusqu’au 31 décembre 2031 au plus tard, afin d’éviter toute lacune entre le 1er janvier 2027 et l’entrée en vigueur du train de mesures légales visant à assurer la stabilité des banques.
L’ordonnance du DFF sur l’indemnisation des autorités cantonales pour les charges liées à la perception de la redevance sur le trafic des poids lourds doit être entièrement révisée. Avec l’introduction de la RPLP III, les services cantonaux des automobiles seront à l’avenir déchargés de tâches liées à l’exécution de la RPLP. L’indemnité des cantons doit donc être adaptée.
Der Regierungsrat hat in Aussicht gestellt, nach Abschluss der Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung zwischen Kanton und Gemeinden auch das Finanzausgleichsgesetz einer Überprüfung zu unterziehen. Inzwischen liegt eine Vernehmlassungsvorlage vor. Primär vorgesehen ist, die Beiträge beim Ressourcen- und Lastenausgleich nicht mehr an die Höhe des Steuerfusses zu knüpfen. Dies soll verbunden werden mit einem Anreizsystem, wonach Gemeinden bei Massnahmen zur Stärkung der Steuerkraft während einer gewissen Zeit unveränderte Beiträge aus dem Finanzausgleich erhalten respektive keine höheren Zahlungen leisten müssen. Letztlich wird vorgeschlagen, künftig die Zentrumslast wie auch die Polizeilast nicht mehr zu berücksichtigen.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Revision des Sozialhilfegesetzes sowie des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch in eine externe Vernehmlassung gegeben. Ehemalige Pflegeverhältnisse sollen bei Erreichen der Volljährigkeit bis zum Abschluss der Erstausbildung finanziert werden. Betreuungs- und Pflegeangebote sollen neu bis zu sechs Plätzen durch die Gemeinden bewilligt werden.
Die fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 sind eines der dunkelsten Kapitel der Schweizer Sozialgeschichte. Zu den Betroffenen zählen etwa Verdingkinder, Heimkinder oder sogenannte «administrativ Versorgte». Das geschehene Unrecht und das immense Leid lasteten und lasten noch heute schwer auf den Opfern. Auf Bundesebene wurden gesetzliche Grundlagen für eine umfassende gesellschaftliche und individuelle Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 und zur Ausrichtung von finanziellen Leistungen – namentlich in Form eines Solidaritätsbeitrages zugunsten der Opfer – geschaffen. Der Solidaritätsbeitrag soll ein Zeichen der Anerkennung des erlittenen Unrechts sowie Ausdruck gesellschaftlicher Solidarität sein.
Der Regierungsrat schlägt vor, zur Anerkennung des durch die Behörden im Kanton Schaffhausen erlittenen Unrechts auf kantonaler Ebene ebenfalls eine gesetzliche Grundlage für einen kantonalen Solidaritätsbeitrag zu schaffen.
Der Gesetzesentwurf sieht einen Solidaritätsbeitrag für Personen vor, die von einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung vor 1981 betroffen sind, welche von einer Behörde im Kanton Schaffhausen veranlasst wurde. Der Veranlassung gleichgestellt ist der Vollzug oder die Beauftragung oder die Aufsicht des Vollzugs durch eine Behörde im Kanton Schaffhausen. Der Beitrag soll – analog dem Solidaritätsbeitrag des Bundes – 25'000 Franken pro beitragsberechtigte Person betragen. Die für den Vollzug des Gesetzes zuständige Behörde soll das kantonale Sozialamt sein. Die Kosten für die Finanzierung des Solidaritätsbeitrags sollen die Gemeinden und der Kanton je zur Hälfte tragen.
Avec ce projet, la Commission des transports et des télécommunications du Conseil des Etats (CTT-E) propose des mesures applicables rapidement pour soutenir les médias. Elle entend ainsi créer des conditions attrayantes pour une offre de médias diversifiée et de même valeur dans toutes les régions.
Die am 16. Mai 2022 von den Kantonsräten Michael Zeugin, Winterthur, Roland Scheck, Zürich und Dieter Kläy, Winterthur eingereichte Motion KR-Nr. 157/2022 betreffend "Eine kantonale Gerichtsinstanz in Steuerverfahren" verlangt die Einführung eines einstufigen kantonalen Rechtsmittelverfahrens und die Einschränkung der streitwertbezogenen Einzelrichtendenzuständigkeit in Steuersachen. Mit der Reduktion auf eine kantonale Gerichtsinstanz sollen die Steuerverfahren beschleunigt und die Kosten für die Steuerpflichtigen und die Öffentlichkeit gesenkt werden.
Par le présent projet, le Conseil fédéral demande par la voie d’un arrêté fédéral un crédit d’engagement de 3496 millions de francs pour le financement des prestations de transport régional de voyageurs (TRV) pour les années 2026 à 2028.
Der Regierungsrat plant, die monatlichen Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen im Kanton Zug auf Anfang 2025 um zehn Prozent auf 330 Franken beziehungsweise 385 Franken pro Kind zu erhöhen. Gleichzeitig sollen die Beiträge der Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden an die Familienausgleichskasse Zug von 1,6 Prozent auf 1,35 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens sinken.
Als Folge der umfassenden Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen für die kantonale und kommunale Gebührenerhebung wird im Sinne einer verbesserten Rechtssicherheit vorgeschlagen, in den Finanzhaushaltsgesetzen für den Kanton sowie die Bezirke und Gemeinden in je einem neuen Kapitel «Gebühren» die wichtigsten Eckpfeiler zur Gebührenpflicht bzw. zur Gebührenerhebung und -bemessung, gleichsam als Auffangregelung, für die Verwaltung einheitlich zu regeln. Damit wird über die damals vom Bundesgericht konkret beurteilte Frage des Langzeitparkierens hinaus eine formell-gesetzliche Normierung für die Gebührenerhebung (Verwaltungs-, Benützungs- und Konzessionsgebühren) auf sämtlichen Stufen der Verwaltung und mithin auch für die Gemeinde- bzw. Bezirksebene geschaffen, damit den bundesrechtlichen Vorgaben besser entsprochen werden kann.
Die Finanzierung der Feuerwehr-Stützpunktaufgabe Strassenrettung soll neu und im Einklang mit dem Gesetz über den Feuerschutz geregelt werden. Die Finanzierung wird auf sämtliche Gemeinden, den Kanton, die Verursacherinnen und Verursacher des Feuerwehreinsatzes sowie die Gebäudeversicherung Luzern aufgeteilt. Die Hauptlast tragen die Gemeinden. Die zeitliche Dringlichkeit einer Regelung ergibt sich aufgrund der anstehenden Ersatzbeschaffung von vier Strassenrettungsfahrzeugen.
Die neue Regelung der Finanzierung ermöglicht nicht nur die aktuell anstehende Ersatzbeschaffung der vier Fahrzeuge, sondern verhindert auch Probleme bei zukünftigen Investitionen und gewährleistet Rechtssicherheit für den täglichen Betrieb und Unterhalt. Bei den übrigen Feuerwehr-Stützpunktaufgaben neben dem Strassenrettungsdienst besteht kein Handlungsbedarf für eine Regelung der Finanzierung.
Im Januar 2020 hat die Direktion für Bildung und Kultur für den Kanton Zug gegenüber der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) den Beitritt zum Stipendienkonkordat erklärt. In der Folge hat der Regierungsrat die Leitlinien für eine materielle Anpassung und das formelle Vorgehen in Sachen Revision des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 3. Mai 1984 (BGS 416.21) sowie der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge vom 7. August 1984 (BGS 416.211) festgelegt. Die Direktion für Bildung und Kultur hat vor diesem Hintergrund und in diesem Rahmen Entwürfe für eine Totalrevision des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge sowie der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge ausgearbeitet. Diese enthalten zudem die Grundlagen für die Umstellung auf eine papierlose Einreichung von Gesuchen sowie die Grundlagen für die Ausrichtung von Arbeitsmarktstipendien. Mit Beschluss vom 9. Juli 2024 hat der Regierungsrat die Direktion für Bildung und Kultur beauftragt, das diesbezügliche Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Die Pauschalen der Angebote der Berufsvorbereitungsjahre sollen vereinheitlicht werden, damit die Durchlässigkeit zwischen den Angeboten gewährleistet und der administrative Aufwand tief gehalten werden kann. Zukünftig soll lediglich zwischen den Angeboten, welche fünf Tage Unterricht bereitstellen (schulisches, praktisches und integrationsorientiertes Angebot) und dem Angebot, welches einen oder zwei Tage Unterricht umfasst (betriebliches Angebot), unterschieden werden
Le projet mis en consultation stipule qu’en cas de changement de statut, la durée de subventionnement antérieure doit être prise en compte dans la nouvelle durée d’indemnisation. Ces modifications sont liées au changement de pratique du Secrétariat d’Etat aux migrations (SEM) en ce qui concerne l’Afghanistan. En outre, les constellations qui se présentent déjà aujourd’hui pour le versement des forfaits d’aide d’urgence en lien avec le statut de protection S (non-entrée en matière sur une demande de protection, décision de protection négative et révocation) sont intégrées dans l’ordonnance 2 sur l’asile relative au financement.
Um sich als attraktiven Kanton für Familien zu positionieren, sieht die Vernehmlassungsvorlage eine Erhöhung der Kinderabzüge vor. Zur wirksamen steuerlichen Entlastung von Erwerbstätigen sollen die Einkommenssteuern mittels einer Erhöhung der Freigrenze beim Einkommenssteuersatz gesenkt werden. Von diesen beiden Massnahmen im kantonalen Steuergesetz – Erhöhung Kinderabzüge und Freigrenze – sind die Kantons- und die Gemeindesteuern betroffen. In Kombination mit der vom Grossen Rat für das Steuerjahr 2024 beschlossenen Senkung des kantonalen Steuerfusses für die natürlichen Personen soll die Erhöhung der Freigrenze beim Einkommenssteuersatz die steuerliche Belastung von Erwerbstätigen spürbar mildern.
A la lumière de notre législation en vigueur, la jurisprudence du Tribunal fédéral (ATF 141 IV 465), a déclenché quelques problématiques, et en particulier celles de la définition des émoluments et des débours et des modalités de facturation. La nouvelle ordonnance concernant les frais de la Police cantonale poursuit ainsi un but de simplification tant au niveau du contenu que sous l’angle de la forme de l’acte. Dans cette direction et dans les grandes lignes, l’avant- projet d’ordonnance se borne à adapter la classification des différents frais et à intégrer quelques principes en matière de facturation. En outre, le projet d’ordonnance contient également une annexe rassemblant tous les montants des frais qui peuvent être perçus par la Police cantonale conformément à l’ordonnance.
Der Anlass für die vorliegende Totalrevision des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StBG, LS 132.2) sind die praktischen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich (nachfolgend «HFP»). Im HFP wurden über 1.3 Mrd. Franken nicht rückzahlbare Beiträge und mehr als 160 Mio. Franken Darlehen ausbezahlt. Dabei handelte es sich gemäss Beschluss des Kantonsrates (Vorlage 5663a) um Subventionen gemäss § 3 StBG, womit die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar waren.
Die Grundstücks- und Mietwerte von nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften werden neu in einem für die Beteiligten vereinfachten und transparenten Verfahren ermittelt. Der Regierungsrat hat die entsprechende Steuergesetzrevision vom 27. Oktober 2021 (Reform der Immobilienbewertung) auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Auf den gleichen Zeitpunkt hin sollen auch die Ausführungsbestimmungen dazu in Kraft treten (Steuerverordnungsrevision). Neu wird für die Bewertung von nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften je nach Grundstückskategorie auf den Real- oder den Ertragswert abgestellt, und der Mietwert wird in Prozenten des Grundstückswertes festgelegt.