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Die Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank haben sich in den letzten Jahren wieder zu einer wesentlichen Einnahmequelle für den Kanton Luzern entwickelt. Die Erfahrungen der Vergangenheit, aber auch die aktuelle weltwirtschaftliche Situation haben gezeigt, dass diese Einnahmequelle mit grossen Unsicherheiten behaftet ist. Im Finanzleitbild 2022 hat sich der Regierungsrat intensiv mit den Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank befasst. Er hat aufgezeigt, mit welchen Massnahmen er der Abhängigkeit von unsicheren Erträgen entgegenwirken will.
Ein Vollausfall der Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank könnte aufgrund seiner Höhe kurzfristig nicht kompensiert werden. Mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag soll die zur Verfügung stehende Reaktionszeit bei einem Rückgang oder Ausfall der Nationalbank-Ausschüttungen erhöht werden. Damit Rückgänge von solchen Ausschüttungen nicht bereits im nachfolgenden Voranschlag kompensiert werden müssen, wird eine entsprechende Gesetzesänderung vorgeschlagen. Diese bezweckt auch, die dazu notwendigen Reserven zu bewahren. Damit wird das Anliegen im Postulat P 776 von Armin Hartmann über den Vorschlag von SVP, Die Mitte und FDP zur Erhöhung der Reaktionszeit auf unerwartete Veränderungen bei der Gewinnausschüttung der Schweizerischen Nationalbank aufgenommen.
L’actuelle loi sur les allocations pour perte de gain du 25 septembre 1952 doit être modifiée de manière à ce qu’une parlementaire ne perde pas son droit à l’allocation de maternité, même pour ses activités professionnelles, si elle assiste à une séance plénière du Parlement pendant son congé de maternité.
Le droit d’exécution de la loi sur la sécurité de l’information (LSI) se compose de trois nouvelles ordonnances (ordonnance sur la sécurité de l’information, ordonnance sur les contrôles de sécurité relatifs aux personnes, ordonnance sur la procédure de sécurité relative aux entreprises) et d’une ordonnance partiellement révisée, à savoir celle sur les systèmes de gestion des données d’identification et les services d’annuaires de la Confédération. La principale modification porte sur l’introduction d’un système de gestion de la sécurité de l’information dans toutes les unités administratives. L’entrée en vigueur de la LSI est prévue pour l’été 2023.
L’ordonnance sur l’instauration d’une réserve hydroélectrique (OIRH) du 7 septembre 2022 fait déjà l’objet d’une révision totale. Les règles relatives à la réserve hydroélectrique restent les mêmes, mais sont complétées par des règles sur l’utilisation des centrales de réserve. Celles-ci doivent être disponibles dès la fin de l’hiver prochain, en complément de la réserve hydroélectrique, pour faire face à des situations de pénurie d’électricité exceptionnelles. L’ordonnance est renommée «Ordonnance sur l’instauration d’une réserve hivernale (Ordonnance sur la réserve hivernale, OIRH)».
Avec la présente ordonnance, l’imposition minimale est partiellement mise en œuvre sur la base de la révision de la Constitution qui est en cours d’examen par le Parlement. Les règles types de l’OCDE et du G20 sont déclarées applicables par l’intermédiaire d’un renvoi. L’ordonnance précise également la répartition de la part cantonale aux recettes de l’impôt complémentaire. Les questions en lien avec le droit procédural, notamment, seront envoyées en consultation à une date ultérieure.
Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit ist seit über 40 Jahren in der Bundesverfassung verankert. Dennoch zeigt die nationale Lohnstrukturerhebung, dass nach wie vor Differenzen beim Lohn von Frauen und Männern existieren. Der Bund hat deshalb das Gleichstellungsgesetz revidiert und im Juli 2020 eine Pflicht für betriebsinterne Lohngleichheitsanalysen bei Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden eingeführt. Im Kanton Basel-Stadt hat der Grosse Rat den Regierungsrat beauftragt, Lohngleichheitsanalysen bereits bei Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden einzuführen. In Erfüllung dieses Auftrags legt der Regierungsrat den Entwurf für das Gesetz betreffend Lohngleichheitsanalysen vor.
Am 19. Juni 2020 hat das Eidgenössische Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verabschiedet. Die Änderung regelt die Zulassung von Leistungserbringern zur ambulanten Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Die Kantone sind neu für ein formelles Zulassungsverfahren der ambulanten Leistungserbringer (Art. 36 KVG) sowie für die Aufsicht über die zugelassenen Leistungserbringer (Art. 38 KVG) zuständig. Des Weiteren wird die Beschränkung der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte durch die Kantone neu geregelt (Art. 55a KVG).
Mit der vorliegenden Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) wird die Zuständigkeit für die Zulassung der Leistungserbringer zur ambulanten Tätigkeit zulasten des OKP sowie für die Aufsicht der zugelassenen Leistungserbringer dem Gesundheitsamt übertragen. Des Weiteren soll die Regierung für die Beschränkung der Anzahl der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte zuständig sein. Die Grundsätze, nach denen die Festlegung von Höchstzahlen für die im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte zu erfolgen hat, werden ebenfalls im Gesetz geregelt.
L’institution supplétive LPP doit avoir la possibilité, pendant quatre années supplémentaires, de placer sans intérêt des fonds auprès de la Trésorerie fédérale, à condition que son taux de couverture soit inférieur à 105%. La durée de validité de l’art. 60b LPP doit être prolongée en conséquence.
Der Kantonsrat überwies dem Regierungsrat am 31. Mai 2021 die am 30. September 2019 eingereichte Motion betreffend Betreuungsgutscheine zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts und der Chancengleichheit (KR-Nr. 312/2019) sowie die am 30. September 2010 eingereichte Motion betreffend Mitfinanzierung der familienergänzenden Betreuung im Vorschulbereich durch Kanton und Gemeinden (KR-Nr. 314/2019). Beide Motionen fordern eine stärkere Beteiligung der öffentlichen Hand an der Finanzierung der familienergänzenden Betreuung. Weiter überwies der Kantonsrat dem Regierungsrat am 11. Januar 2021 die am 4. Februar 2019 eingereichte Motion betreffend Frühe Deutschförderung (KR-Nr. 42/2019). Diese verlangt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass die Gemeinden ihre Leistungen im Bereich der frühen Deutschförderung ausbauen, wobei eine finanzielle Unterstützung durch den Kanton möglich sein soll.
Zur Erreichung dieser Ziele wird eine Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG, LS 852.1) vorgeschlagen, wonach sich die Gemeinden zu mindestens 35% an den anrechenbaren Kosten der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter in Kindertagesstätten (Kitas), die zum bedarfsgerechten Angebot der Gemeinde zählen, beteiligen. Der Kanton soll sich gemäss den neuen gesetzlichen Bestimmungen zu einem Drittel an den Aufwendungen der Gemeinden für die Finanzierung der familienergänzenden Betreuung in Kitas beteiligen. Zudem übernimmt er einen Kostenanteil von einem Drittel, wenn sich Gemeinden an der Finanzierung der familienergänzenden Betreuung in Tagesfamilien beteiligen.
Vorgesehen ist ferner die Förderung weiterer kommunaler Angebote zugunsten von Kindern im Vorschulalter durch den Kanton, indem Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben in diesem Bereich erfüllen, Subventionen von bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausgerichtet werden. Zusätzlich soll der Kanton den Gemeinden Fachunterstützung bieten, indem er diese beim Ermitteln des Bedarfs an Angeboten zugunsten von Kindern im Vorschulalter, beim Identifizieren allfälliger Angebotslücken sowie bei der Planung und Abstimmung der Angebote unterstützt. In der Form von neuen Informations-, Beratungs- und Unterstützungsaufträgen der Jugendhilfestellen sollen schliesslich Instrumente geschaffen werden, um Kinder und Familien mit besonderem Förderbedarf möglichst frühzeitig zu identifizieren und ihnen gezielt Unterstützung mit Blick auf einen guten Start in die Volksschule anbieten zu können.
Anlässlich der Klimadebatte des Kantonsrates im Juni 2019 wurden verschiedene Vorstösse zum Thema Verkehrssteuer eingereicht. Das Postulat P 25 von Othmar Amrein verlangte die Prüfung einer Änderung der Bemessungsgrundlagen für deren Erhebung nach ökologischen Gesichtspunkten. Auch mit der Motion M 39 von Hannes Koch wurde der Regierungsrat aufgefordert, die Berechnung der Motorfahrzeugsteuer für Personenwagen zu überarbeiten und als ein zeitgemässes und ökologisiertes System auszugestalten. Es wurden verschiedene Bemessungsgrundlagen in Betracht gezogen und eine Wertung vorgenommen. Eine der geprüften Varianten wird nun in die Vernehmlassung gegeben.
Die Landsgemeinde hat am 2. Mai 2010 der Bildung eines Energiefonds zugestimmt. Mit der Verordnung über den Energiefonds (GS VII E/1/3) gibt der Landrat die Verwendung der Fondsmittel grundsätzlich vor. Die detaillierten Vorgaben sind in der Verordnung über den Vollzug der Verordnung über den Energiefonds (Energiefondsvollzugsverordnung, VV Enf, GS VII E/1/3/1) geregelt. Aufgrund von Änderungen im nationalen Gebäudeprogramm und der nationalen (harmonisiertes Fördermodell) sowie gestützt auf die Energiepolitik wurde die VV Enf laufend angepasst.