Souhaitez-vous recevoir des notifications par e-mail sur ces thématiques?
Choisissez les thématiques qui vous intéressent. Les notifications sont gratuites.
Das Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug vom 29. März 2012 (GeolG-ZG; BGS 215.71) bildet die Grundlage für das Geoinformationssystem (GIS Kanton Zug) und für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster), welchen die Kantone bis am 31. Dezember 2019 einzuführen haben. Das GeolG-ZG und die dazugehörige Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (GeolV-ZG; BGS 215.711) sind am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Die Bestimmungen über den ÖREB-Kataster sind in der Verordnung noch nicht enthalten. Angesichts der Tatsache, dass die gesetzliche Regelung nach Bundesrecht erst am 31. Dezember 2019 vorliegen muss, erachtete der Regierungsrat die Regelung der Materie an lässlich des Erlasses der kantonalen Geoinformationsgesetzgebung im Jahre 2012 noch als verfrüht. Unmittelbarer Anlass zur Teilrevision der GeolV-ZG bildet daher die Regelung des ÖREB-Katasters. Ein weiterer Grund diese Verordnung zu revidieren, bildet der Umstand, dass mit der Teilrevision des GeolG-ZG keine Gebühren für Zugang und Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung mehr erhoben werden. Zudem sollen die Bestimmungen zum kantonalen Leitungskataster ( 30—32 GeolV-ZG) in eine separate Leitungskatasterverordnung ausgelagert werden. Schliesslich wird die Gelegenheit genutzt, um die Verordnung besser auf das teilrevidierte Gesetz abzustimmen.
Das Polizeigesetz trat am 1. Januar 2007 in Kraft und hat sich in der Praxis bewährt. In einigen Bereichen hat sich jedoch gezeigt, dass die Voraussetzungen und der Rahmen für das polizeiliche Handeln zu wenig klar geregelt sind, die geltende Praxis rechtlich nicht umfassend abgestützt ist sowie der Rechtsschutz bei polizeilichen Massnahmen verbessert werden soll. Zudem besteht Handlungsbedarf aufgrund des übergeordneten Rechts, der Rechtsprechung sowie verschiedener parlamentarischer Vorstösse, welche mit der vorgeschlagenen Revision des Polizeigesetzes umgesetzt werden sollen.
Den ursprünglichen Anlass für das Vorhaben bildet eine Motion der FDP-Fraktion des Grossen Rates vom 30. August 2016, mit der verlangt wurde, den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern müsse die Freiheit gewährt werden, ihre Kaminfegerperson selbst zu wählen. Dieser Vorstoss wurde vom Regierungsrat am 30. November 2016 entgegengenommen und vom Grossen Rat am 21. März 2017 überwiesen. Der vorliegende Anhörungsbericht nimmt diese Anliegen vollumfänglich auf und will die Konzessionierung und Aufsicht durch die Gemeinden sowie damit verbunden die Gebietsmonopole und den kantonalen Höchsttarif aufheben. Neu sollen Personen mit Meisterdiplom oder gleichwertiger Ausbildung nach Anmeldung bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) in eine Liste der zugelassenen Kaminfegerpersonen eingetragen werden und dann zur Ausübung ihres Berufes auf dem gesamten Kantonsgebiet berechtigt sein.
Da sich die Anforderungen an das Kaminfegerwesen seit Erlass des Gesetzes auch in anderen Bereichen verändert haben, hat der Regierungsrat beschlossen, die Gelegenheit für weitere Anpassungen zu nutzen. Feuerungsanlagen sind heute in aller Regel standardisiert und erfüllen weit höhere sicherheitstechnische Anforderungen als noch vor 20-30 Jahren. Im Einklang mit den schweizweit geltenden Vorschriften der Vereinigung der Kantonalen Feuerversicherungen (VKF) soll der Eigenverantwortung der Anlageneigentümerinnen und Anlageneigentümer weit mehr Raum gewährt werden als heute. Namentlich sollen die für die Durchführung der Abnahmekontrollen an neuen Bauten und Anlagen sowie der periodischen Kontrollen aller Bauten zuständigen Stellen (Gemeinden und AGV) selbst entscheiden, an welchen Objekten und zu welchen Zeiten diese Kontrollen notwendig sind.
Der heisse und trockene Sommer 2018 warf schliesslich die Frage auf, welche Gemeinwesen und Behörden zur Anordnung von Feuerverboten befugt sind. Eine entsprechende Regelung wurde in den vorliegenden Entwurf aufgenommen, der die Kompetenz des für den Bevölkerungs- und Zivilschutz zuständigen Departements (das heisst aktuell des Departements Gesundheit und Soziales) vorsieht. Den Gemeinden soll wie bisher das Recht zukommen, kantonale Verbote zu verschärfen oder eigene zu erlassen.
Kleinere Änderungen betreffen die Zuständigkeit zum Erlass des Gebührentarifs für kantonale Brandschutzaufgaben, die vom Regierungsrat auf die AGV übertragen werden soll, und die Festlegung eines Strafrahmens für Verstösse gegen Brandschutzvorschriften.
Im Sinn einer Vorschau werden geplante Änderungen auf Verordnungsstufe aufgegriffen vor allem im Bereich der Baukontrollen und der Strafverfolgung, so die Unterstellung kleinerer Verstösse unter das Ordnungsbussenverfahren.
Der NOK-Gründungsvertrag aus dem Jahr 1914 ist nur noch beschränkt umsetzbar. Mit einem zeitgemässen Vertragswerk wollen die Eigentümer (Kantone und Kantonswerke) die Axpo Holding AG in einem dynamischen Umfeld stärken. Im Kanton Aargau ist zur Ablösung des NOK-Gründungsvertrags eine Anpassung des kantonalen Energiegesetzes nötig.
Das Feuerwehrgesetz und das Gebäudeversicherungsgesetz werden teilweise revidiert. Die beiden bestehenden Fonds sollen entsprechend der heutigen Organisationsstruktur der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) mit den Sparten Prävention beziehungsweise Feuerwehr neu strukturiert und entsprechend angepasst werden. Als eine der Finanzierungsquellen soll der gemäss dem Bundesrecht von den Privatversicherern erhobene "Löschfünfer" neu auf Gesetzesstufe geregelt werden. Gegenüber heute werden keine neuen, weitergehenden finanziellen Verpflichtungen geschaffen. Es handelt sich um eine rein organisationsinterne Anpassung.
Die Beschaffungsprozesse sollen unter Leitung der AGV optimiert und teilweise zentralisiert werden. Den Gemeinden steht es aber frei, die (kostenlosen) Dienstleistungen der AGV zu nutzen. Jedoch sollen sie finanzielle Nachteile in Kauf nehmen müssen, wenn sie subventionsrechtliche Vorgaben nicht einhalten und sich für Sonderlösungen entscheiden.
Mit der Revision im Beschaffungswesen werden weder Sparmassnahmen noch Neu- oder Umorganisationen des Feuerwehrwesens verfolgt. Im Vordergrund steht die administrative Entlastung der Gemeinden und die Einsparungen durch Mengeneffekte für die Gemeinden und die AGV.
Die Änderungen in den beiden Gesetzen weisen enge sachliche Zusammenhänge auf. Das GebVG regelt die Finanzierung und die Feuerwehrgesetzgebung enthält die entsprechenden materiellrechtlichen Bestimmungen. Daher werden die Revision des GebVG und des FwG in einer Vorlage vereinigt.