La pubblicazione di Demokratis non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione dell'autorità cantonale competente.
Gemäss § 82 Abs. 1 lit. h der Verfassung des Kantons Aargau (KV) vom 25. Juni 1980 obliegt es dem Grossen Rat, die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der kantonalen Gerichte, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Obergerichts sowie die stimmberechtigten Mitglieder der Justizleitung zu wählen. Zudem wählt der Grosse Rat weitere Gremien, unter anderem Mitglieder des Kuratoriums und des Erziehungsrats, Mitglieder des Bankrats oder leitende Personen der Staatsanwaltschaft.
In der Vergangenheit kam es bei Wahlen von Richterpersonen zu Unklarheiten. Die Unklarheiten ergeben sich aus der heute geltenden gesetzlichen Regelung in § 40 GVG. Sie betreffen die Durchführung eines zweiten Wahlgangs und die erforderliche Stimmenzahl bei Wahlen durch den Grossen Rat.
Mit den vorliegenden Entwürfen für die Änderung des GVG und der GO sollen diese Unklarheiten beseitigt und dementsprechend die Bestimmungen für das Verfahren bei Wahlen durch den Grossen Rat präzisiert werden. Die angepassten Regelungen sollen für alle durch den Grossen Rat zu wählenden Gremien und Personen Geltung haben.