Teilrevision Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz (TEV)
Die Visit Glarnerland AG (nachfolgend VISIT) wurde nach einer öffentlichen Ausschreibung seit dem Frühjahr 2019 vom Kanton und den drei Gemeinden insbesondere mit der Vermarktung des Glarner Tourismus betraut. 2023 hat die Landsgemeinde die Grundlagen für eine Anpassung des Verfahrens für die Auftragsvergabe gelegt, welche die Zusammenarbeit inskünftig vereinfachen und Planungssicherheit verbessern soll. Namentlich soll die Auftragsvergabe nicht mehr im Ausschreibungsverfahren erfolgen, sondern auf Gesuch hin. Der Regierungsrat hat nach Artikel 2d Absatz 2 Tourismusentwicklungsgesetz (TEG; GS IX C/1/1) das Verfahren und die Zuständigkeiten zu regeln. Einstweilen wurde die Leistungsvereinbarung mit VISIT zweimalig jeweils um ein Jahr verlängert bis Ende 2024. Weiter hat sich Anpassungsbedarf gezeigt bei der Kurtaxenerhebung im Zusammenhang mit Wohnmobilstellplätzen. Da die Stellplätze der Gemeinden nicht persönlich bewirtschaftet und in der Regel dezentral gelegen sind, wäre die Erhebung und Kontrolle der korrekten Personenzahl für eine Einzelbesteuerung mit viel Aufwand verbunden. Eine pauschale Besteuerung könnte hier Abhilfe und Rechtssicherheit schaffen. Derweil sieht die aktuelle Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz [GS IX C/1/2] in Artikel 9 Absatz 3 lediglich für Übernachtungsmöglichkeiten, die länger als einen Monat dauern, Pauschalen vor. Der gesetzliche Spielraum für eine pauschale Erhebung wäre nach Artikel 15 Absatz 4 TEG freilich grösser, kann doch der Regierungsrat für weitere Fälle einen Pauschalbetrag festlegen, wenn der Aufwand für die Erhebung pro Übernachtung und Person unverhältnismässig ist. Im Hinblick auf die weitere Zunahme des Stellplatz-Tourismus und das 2025 anstehende Eidgenössische Schwing- und Älplerfest (ESAF), bei dem die Stellplatznutzung einen wesentlichen Teil des Übernachtungskonzepts darstellt, wird eine zeitnahe Anpassung der Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz (neu abgekürzt Tourismusentwicklungsverordnung bzw. TEV) als sinnvoll erachtet. Darüber hinaus soll die Möglichkeit für weitere kleine Anpassungen nicht materieller Natur genutzt werden.