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so.ch

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Concluse
16. dicembre 2014 - 2. aprile 2015

Gesetz über den Ausgleich raumplanungsbedingter Vor- und Nachteile

Die am 3. März 2013 vom Volk angenommene und per 1. Mai 2014 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) macht den Kantonen für die zwingende Regelung eines angemessenen Ausgleichs für erhebliche Vor- und Nachteile, welche durch Massnahmen der Raumplanung entstehen, diverse Minimalvorgaben. Kantone, welche diesem Gesetzgebungsauftrag innert fünf Jahren nicht nachkommen, dürfen keine neuen Bauzonen mehr ausscheiden.

Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 2014/355 vom 25. Februar 2014 eine Arbeitsgruppe zur Umsetzung des revidierten Raumplanungsrechts eingesetzt. Als Teilbereich dieser Arbeiten sollte prioritär eine Vorlage für ein Gesetz über den Planungsausgleich erarbeitet werden. Dabei geht es um die Umsetzung von Artikel 5 RPG, also um den Ausgleich von erheblichen Vor- und Nachteilen, welche bei Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen aufgrund einer raumplanerischen Massnahme entstehen.

Aus Gründen der Gerechtigkeit und der Lastengleichheit aller von Planungen betroffenen Personen soll gemäss Raumplanungsgesetz dieser Ausgleich sichergestellt werden. Das vorliegende Planungsausgleichsgesetz beschlägt folglich ausschliesslich das Verhältnis zwischen Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen einerseits und den planenden Gemeinwesen (Gemeinden oder Kanton) andererseits. Die Thematik eines allfälligen finanziellen Ausgleichs aufgrund von Ein- oder Auszonungen zwischen mehreren Gemeinden, welche sich aufgrund einer strengeren Anwendung des Raumplanungsgesetzes möglicherweise akzentuieren wird, kann mit dem Planungsausgleichsgesetz nicht angegangen werden.

Im Rahmen der zeitgleich laufenden Richtplananpassung werden indessen Lösungen und Verfahrenswege zu dieser Problematik konkretisiert werden. Sie müssen gegebenenfalls in der Folge im Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden (vgl. Kantonaler Richtplan: Gesamtüberprüfung [Entwurf]; Kapitel Siedlung, S-1.1.21, mit diesbezüglichem Gesetzgebungsauftrag). Die vom Regierungsrat eingesetzte Arbeitsgruppe befasst sich bereits mit den Fragen des interkommunalen Bauzonenaustauschs und der Baulandverflüssigung.

Die Arbeitsgruppe hat beim Verfassen des Planungsausgleichsgesetzes den Grundsatz verfolgt, sich weitgehend am bundesrechtlich vorgeschriebenen Minimum zu orientieren. Zudem sieht das Gesetz eine schlanke Organisation vor. So kann es den mit seiner Anwendung verbundenen Verwaltungsaufwand möglichst gering halten. Und vor allem soll durch den rechtzeitigen Vollzug des Rechtsetzungsauftrags für den Kanton Solothurn der künftige Handlungsspielraum bei der Ausscheidung neuer Bauzonen gewahrt werden.