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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilte die Schweiz mit Urteil vom 10. Mai 2016 (Derungs c. Suisse, Req. No. 52089/09) wegen Verletzung von Art. 5 Ziff .4 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention). Der Beschwerdeführer war verwahrt und verlangte, aus der Haft entlassen zu werden. Der Gerichtshof hielt fest, dass zwischen dem Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers und dem Entscheid des Verwaltungsgerichts fast elf Monate verstrichen waren.
Dadurch werde Art. 5 Ziff .4 EMRK verletzt. Dieser Verzug sei zum grossen Teil darauf zurückzuführen, dass in einem ersten Schritt bei der Direktion der Justiz und des lnnern Rekurs habe erhoben werden müssen. Zur Umsetzung dieses Urteils soll eine Verkürzung des Verfahrens wie folgt erreicht werden: Wie bisher soll bei stationären therapeutischen Massnahmen und Verwahrungen zunächst das Amt für Justizvollzug über die bedingte Entlassung und die Aufhebung entscheiden und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen erfolgt.