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Mit dem vorliegenden Erlassentwurf werden die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung einer Ombudsstelle geschaffen: es werden deren Organisation und Zuständigkeit normiert auf Verord-nungsstufe. Die Verordnung regelt Zweck und Aufgaben der Ombudsstelle, deren Überprüfungs-befugnis und Wirkungsbereich, das Verfahren, sowie die Wahl der Ombudsfrau oder des Om-budsmanns sowie deren Rechtsstellung und Organisationsform.
Die Verordnung über die Schadenwehr regelt die Abwehr und die Behebung von Schadenereignissen durch Mineralölprodukte, durch biologische, chemische oder radioaktive Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände. Im Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung für den Gotthard-Basistunnel (GBT) wird verlangt, für eine geeignete Einsatzorganisation zu sorgen. Zu diesem Zweck wurde das Interventionskonzept Nord erarbeitet und die Chemiewehr Uri teilprofessionalisiert. Seit dem 1. Januar 2015 sind die Chemiewehr Uri und die Strahlenwehr organisatorisch der Sicherheitsdirektion zugeordnet. Die umfassenden Um- und Neustrukturierungen sollen durch die Totalrevision der Schadenwehrverordnung abgebildet werden.
Das im Jahr 2012 lancierte Programm Hightech Aargau hat wesentlich dazu beigetragen, die Rahmenbedingungen für die Innovations- und Standortförderung im Kanton Aargau zu verbessern. Die Dienstleistungen stossen auf eine grosse Nachfrage und bringen den Unternehmen einen Mehrwert, wie die externe Zwischenevaluation und die positiven Umfrageergebnisse zeigen. Angesichts der wirtschaftlichen und technologischen Herausforderungen sowie der wachsenden Standortkonkurrenz kommt dem Programm in den kommenden Jahren wirtschaftspolitisch eine noch viel grössere Bedeutung zu als beim Start im Jahr 2012. Will der Kanton Aargau im Standortwettbewerb bestehen, müssen die aktuellen Anstrengungen aufrechterhalten werden. Um den äussert schwierigen finanzpolitischen Rahmenbedingungen des Kantons gerecht zu werden, wird schon vorab auf den ursprünglich vorgesehenen Ausbau in den Jahren 2016 und 2017 verzichtet und damit der Finanzrahmen auf dem reduzierten Niveau des Jahrs 2015 gehalten. Der Anhörungsbericht informiert über den Stand und die wesentlichen Umsetzungsergebnisse des aktuellen Programms Hightech Aargau sowie die Resultate der Zwischenevaluation. Weiter werden das wirtschaftliche und politische Umfeld beleuchtet und die Schwerpunkte und Massnahmen für die Jahre 2018-2022 dargelegt. Der Regierungsrat beabsichtigt, dem Grossen Rat für diese einen Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von 28,7 Millionen Franken zu beantragen.
2014 ist der Kanton Aargau dem Stipendienkonkordat beigetreten. Als Folge dieses Beitritts müssen bis 2018 Anpassungen am Aargauischen Stipendienrecht vorgenommen werden. Will der Kanton Aargau weiterhin in den Genuss von Bundesbeiträgen kommen, muss er die entsprechenden Bestimmungen des Konkordats erfüllen. Neu werden deshalb ausländische Staatsangehörige mit fünf Jahren Jahresaufenthaltsbewilligung gesuchsberechtigt. Unabhängig vom Konkordatsbeitritt werden weitere Änderungen vorgeschlagen, darunter sind im wesentlichen Anpassungen, welche den Bezügerkreis bei den Darlehen erweitern sollen sowie die Senkung der Stipendienhöchstbeträge für Ausbildungen der Tertiärstufe von Fr. 17'000.– auf Fr. 16'000.–.
Die bisher gültige Mobilitätsstrategie für den Kanton Aargau hat der Grosse Rat im Jahr 2006 beschlossen. Sie basiert auf dem Richtplan 1996 sowie auf Siedlungs- und Verkehrsprognosen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen. Den Ausschlag zur Überarbeitung der bestehenden Mobilitätsstrategie gab insbesondere das im Richtplan 2015 neu festgelegte Siedlungsgebiet für die wachsende Aargauer Bevölkerung. Auf die neue Festlegung des Siedlungsgebiets soll nun die künftige Verkehrsentwicklung abgestimmt werden.
Die neue Mobilitätsstrategie basiert klar auf der Abstimmung zwischen Raumentwicklung und Verkehrsangebot. Je besser diese Abstimmung gelingt, desto besser werden die raumplanerischen Ziele der inneren Siedlungsentwicklung unterstützt und umso nachhaltiger ist die Verkehrsentwicklung. Die strategischen Stossrichtungen beinhalten eine Abstimmung des Verkehrsangebots mit dem Raumkonzept Aargau, eine Förderung der effizienten, sicheren und nachhaltigen Nutzung von Verkehrsmitteln und Verkehrsinfrastrukturen sowie den ökonomisch und ökologisch ausgewogenen Bau, Betrieb und Unterhalt der Verkehrsinfrastrukturen.
Der Kanton Aargau aktualisiert mit dem vorliegenden Planungsbericht gemäss § 8 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) die strategische Ausrichtung des Kantons im Bereich Mobilität für die nächsten zehn bis fünfzehn Jahre mit einem Planungshorizont bis 2040.
Im Gegensatz zu den meisten Kantonen kennt Uri kein Gemeindegesetz. Die Grundregeln für die Gemeinden sind in der Kantonsverfassung (KV; RB 1.1101) enthalten. Daneben kennt die Spezialgesetzgebung zahlreiche Bestimmungen über und für die Gemeinden. Trotzdem bestehen Lücken, die sich im Alltag bemerkbar machen. Das betrifft sowohl das Verhältnis des Kantons zu den Gemeinden als auch jenes unter den Gemeinden selbst. Schliesslich stossen die Gemeinden auf rechtliche Schwierigkeiten, wenn sie sich moderner Verwaltungsinstrumente bedienen wollen. Zur Hauptsache aber fehlen wirksame Mittel, die den Gemeinden erlauben, ihre Selbstständigkeit zu festigen und zu stärken.
Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat das Kompetenzzentrum für public management der Universität Bern (kmp) beauftragt, unter dem Titel „Gemeindestruktur-Reform im Kanton Uri“ einen Bericht zu verfassen, der die derzeitige Situation der Urner Gemeinden analysiert und mögliche Handlungsoptionen aufzeigt. Das kmp hat seinen Bericht im Jahr 2010 abgeliefert. Das Hauptaugenmerk setzt der Bericht auf freiwillige Gemeindefusionen, um so die Funktionstüchtigkeit der Gemeinden und damit deren Stärke und Selbstständigkeit gegenüber dem Kanton zu erhöhen. Regierungsrat und Landrat haben die Idee aufgenommen und den Stimmberechtigten am 22. September 2013 ein Gesetz über die Gemeindefusionen vorgelegt. Das Volk hat diese Vorlage abgelehnt. Den Grundsatz aber, dass das Gesetz nähere Bestimmungen zu Gemeindefusionen festlegt, hat es mit der gleichzeitig vorgelegten Änderung der KV angenommen.
Am 18. Juni 2014 hat der Landrat die Motion Bilger erheblich erklärt, die im Kern ein Gemeindegesetz verlangt, das nicht nur die Fusionsfrage, sondern auch weitere sachdienliche Regelungen im Bereich der Organisation und des Finanzhaushalts der Gemeinden enthält. Der Regierungsrat teilt die Grundanliegen der Motion und die Ansicht, dass ein Gemeindegesetz nötig ist.
Gestützt darauf hat die Justizdirektion in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden ein Gemeindegesetz entworfen, das den geschilderten Anliegen entspricht. Gleichzeitig hat sie eine darauf abgestützte Anpassung der Kantonsverfassung erarbeitet. Ziel der Vorlage ist es, bestehende Lücken im geltenden Recht zu füllen, eine moderne Führung der Gemeinden zu ermöglichen und so insgesamt die Gemeindeautonomie zu stärken.
Die bestehende Pflegeheimplanung weist einen Planungshorizont bis Ende 2015 auf. Um den aktuellen Datengrundlagen (Bevölkerungsprognosen, Entwicklung der Pflegebedürftigkeit usw.) sowie den neuen Erkenntnissen und Entwicklungen gerecht zu werden, hat die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion (GSUD) im September 2014 das Schweizerische Gesundheitsobservatorium (OBSAN) beauftragt, die Pflegeheimplanung 2016+ zu erstellen. Das OBSAN führt die Berechnungen zum künftigen Bedarf an Pflegeplätzen in zahlreichen anderen Kantonen durch (u. a. in Zug, Nidwalden, Obwalden, Zürich usw.).
Die Arbeiten wurden durch eine breit abgestützte kantonale Begleitgruppe begleitet. Darin sind Gemeinden, Pflegeheime, Kantonsspital Uri, Spitex Uri, Pro Senectute Uri und der Entlastungsdienst SRK Uri vertreten. So konnte sichergestellt werden, dass die Ergebnisse den realen Gegebenheiten entsprechen und die grundsätzlichen Aussagen Akzeptanz finden. In einem Schlussbericht wurden die statistischen Grundlagen zur Pflegeheimplanung 2016 bis 2035 zusammengefasst.
Der Regierungsrat hat die GSUD ermächtigt, die erarbeiteten Grundsätze der künftigen kantonalen Pflegeheimplanung bei den für die stationäre Langzeitpflege zuständigen Urner Einwohnergemeinden sowie bei Curaviva Uri (Verband der Urner Pflegeheime), in eine Vernehmlassung zu geben. Als Grundsätze der künftigen kantonalen Pflegeheimplanung hat der Regierungsrat den prognostizierten Bedarf an Pflegeheimplätzen bis ins Jahr 2035, die Handhabung von Investitionsbeiträge des Kantons pro neu geschaffenem Pflegeheimplatz sowie das Vorgehen zur Anpassung der Pflegeheimliste des Kantons ab 2020 beschlossen. Zudem wird festgelegt, dass "Ferienbetten" künftig ausschliesslich als Entlastungsangebot für pflegende Angehörige gelten und dass diese somit nicht Bestandteil der Pflegeheimplanung sind.
Der Kanton Aargau setzt die Agrarpolitik des Bundes um und gewährt Betrieben, die besondere ökologische Anforderungen erfüllen, finanzielle Abgeltungen. Zu diesen Anforderungen zählen Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsmassnahmen. Die Umsetzung solcher Massnahmen erfolgt im Kanton Aargau unter dem Programmnamen Landwirtschaft – Biodiversität – Landschaft, "Labiola". Zuständig dafür sind die Departemente Finanzen und Ressourcen sowie Bau, Verkehr und Umwelt.
Mit dem Verpflichtungskredit werden die Auszahlungen im Programm "Labiola" für die Jahre 2016–2024 gesichert. Mit dem Anhörungsbericht zur Finanzierung des Programms "Labiola" schlägt der Regierungsrat ein Verpflichtungskredit mit einem Kantonsanteil von 13,5 Millionen Franken vor. Das entspricht 10 % der Gesamtkosten, die restliche Summe wird vom Bund getragen. Für die Gemeinden entstehen keine Kosten. Die Bewilligung dieser Kreditkompetenzsumme liegt in der Zuständigkeit des Grossen Rats und unterliegt dem Ausgabenreferendum. Gemäss § 66 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau ist vor dem Beschluss eine Anhörung durchzuführen.
Im Kanton Uri besteht seit 1971 ein kantonales Gesetz über die Rindviehversicherung. Der Regierungsrat will das Rindviehversicherungsgesetz und damit das Versicherungsobligatorium aufheben. Er hat den Aufhebungserlass zum Gesetz über die Rindviehversicherung und den Bericht für das Vernehmlassungsverfahren freigegeben.
Mit der Aufhebung des Rindviehversicherungsgesetzes per 31. Dezember 2016 soll auch die Veterinärverordnung revidiert werden. Einerseits sind Änderungen vorgesehen, die mit der Aufhebung des Gesetzes über die Rindviehversicherung verbunden sind. Andererseits werden in der Revision der Veterinärverordnung verschiedene Änderungsanliegen des Veterinäramtes der Urkantone (VdU) aufgenommen.
Die Kantone haben in den vergangenen Jahren gezeigt, dass sie gewillt sind, ihren verfassungsrechtlichen Auftrag im Gebäudebereich durch ein hohes Mass an harmonisierten energierechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Die Konferenz der Kantonalen Energiedirektoren (EnDK) hat im Jahr 1992 erstmals eine Musterverordnung im Energiebereich erarbeitet. Diese wurde im Jahr 2000 von den „Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich" (MuKEn)abgelöst, die erstmals im Jahr 2008 revidiert wurde.
Bei der MuKEn handelt es sich um ein Gesamtpaket von energierechtlichen Vorschriften im Gebäudebereich, die mittlerweile den von allen Kantonen mitgetragenen „gemeinsamen Nenner" und somit die gemeinsame Basis für künftige Rechtserlasse bildet. Die MuKEn garantiert ein hohes Mass an Harmonisierung der energierechtlichen Vorschriften im Gebäudebereich und ist eine deutliche Vereinfachung in der Planung und im Bewilligungsverfahren von Hochbauten, was insbesondere den Fachleuten, die in mehreren Kantonen tätig sind, sehr entgegen kommt. Dies verdeutlichen auch die gemeinsamen Vollzugshilfen und Nachweisformulare, die mit kleinen Abweichungen in nahezu allen Kantonen zur Anwendung kommen.
Die nun vorliegende Revision der „MuKEn 2014" wurde von der Plenarversammlung der EnDK am 9. Januar 2015 zuhanden der Kantone verabschiedet. Es geht nun darum, diese Mustervorschriften in die kantonale Energiegesetzgebung zu überführen und sie auch im Wissen und in Respektierung der kantonalen Eigenheiten, in einer möglichst weitgehenden Harmonisierung umzusetzen. Aus diesem Grund empfiehlt die EnDK den Kantonen, die Vorgaben der MuKEn 2014 beim Erlass kantonaler energierechtlicher Bestimmungen bestmöglichst zu übernehmen.