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Die Finanzierung der Feuerwehr-Stützpunktaufgabe Strassenrettung soll neu und im Einklang mit dem Gesetz über den Feuerschutz geregelt werden. Die Finanzierung wird auf sämtliche Gemeinden, den Kanton, die Verursacherinnen und Verursacher des Feuerwehreinsatzes sowie die Gebäudeversicherung Luzern aufgeteilt. Die Hauptlast tragen die Gemeinden. Die zeitliche Dringlichkeit einer Regelung ergibt sich aufgrund der anstehenden Ersatzbeschaffung von vier Strassenrettungsfahrzeugen.
Die neue Regelung der Finanzierung ermöglicht nicht nur die aktuell anstehende Ersatzbeschaffung der vier Fahrzeuge, sondern verhindert auch Probleme bei zukünftigen Investitionen und gewährleistet Rechtssicherheit für den täglichen Betrieb und Unterhalt. Bei den übrigen Feuerwehr-Stützpunktaufgaben neben dem Strassenrettungsdienst besteht kein Handlungsbedarf für eine Regelung der Finanzierung.
Der Regierungsrat plant, die monatlichen Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen im Kanton Zug auf Anfang 2025 um zehn Prozent auf 330 Franken beziehungsweise 385 Franken pro Kind zu erhöhen. Gleichzeitig sollen die Beiträge der Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden an die Familienausgleichskasse Zug von 1,6 Prozent auf 1,35 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens sinken.
Als Folge der umfassenden Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen für die kantonale und kommunale Gebührenerhebung wird im Sinne einer verbesserten Rechtssicherheit vorgeschlagen, in den Finanzhaushaltsgesetzen für den Kanton sowie die Bezirke und Gemeinden in je einem neuen Kapitel «Gebühren» die wichtigsten Eckpfeiler zur Gebührenpflicht bzw. zur Gebührenerhebung und -bemessung, gleichsam als Auffangregelung, für die Verwaltung einheitlich zu regeln. Damit wird über die damals vom Bundesgericht konkret beurteilte Frage des Langzeitparkierens hinaus eine formell-gesetzliche Normierung für die Gebührenerhebung (Verwaltungs-, Benützungs- und Konzessionsgebühren) auf sämtlichen Stufen der Verwaltung und mithin auch für die Gemeinde- bzw. Bezirksebene geschaffen, damit den bundesrechtlichen Vorgaben besser entsprochen werden kann.
Im Zentrum der in den letzten Jahren in diesem Zusammenhang geführten Diskussion stand die Frage, wie die Gemeinden künftig organisiert sein sollten, ob ihnen eine bestimmte Organisation vorgegeben werden soll oder ob sie die für sie passende selber bestimmen sollten. Soweit man ihnen keine bestimmte Organisation vorschreiben wollte, war die Frage zu entscheiden, ob sie sich frei sollten entscheiden können oder ob ihnen eine bestimmte Auswahl vorgegeben werden sollte.
Der Regierungsrat hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) ermächtigt, zum Entwurf des Verordnungspakets Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement 2024, bestehend aus einer Teilrevision der kantonalen Planungs- und Bauverordnung (PBV; SRL Nr. 736), der Strassenverordnung (StrV; SRL Nr. 756), der Wasserbauverordnung (WBV; SRL Nr. 760a), der Verordnung über den öffentlichen Verkehr (öVV; SRL Nr. 775a), der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SRL Nr. 857) und der Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine vom 7. Juli 2009 (SRL Nr. 917), ein Vernehmlassungsverfahren durch- zuführen.
Die Gesetzesrevision bezweckt in der Hauptsache, dass Schweizer Bürger künftig bei einem Wohnsitzwechsel den Heimatschein nicht mehr in der Niederlassungsgemeinde hinterlegen müssen. Heute können die Einwohnerämter direkt auf das Personenstandsregister im Zivilstandswesen (Infostar) zugreifen. Als Folge davon kann auf die im Gesetz verankerte Pflicht zur Hinterlegung des Heimatscheins beim Einwohnermeldeamt verzichtet werden. Zusätzlich sind im Entwurf weitere Anliegen der Einwohnerämter aufgenommen worden. Dazu gehört die Möglichkeit der Gemeinden, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bei Einverständnis der Betroffenen als fakultativen Registerinhalt zu erfassen. Weiter soll die Drittmeldepflicht für Leitende von Kollektivhaushalten ausgeweitet werden. Sodann braucht es eine gesetzliche Klärung der lediglich in der Aufenthaltsgemeinde lebenden Personen mit Wohnsitz im Ausland.
Die regionalen Zentren Baden–Wettingen, Brugg–Windisch, Lenzburg, Wohlen und Bremgarten sowie die umliegenden Räume sind vielseitig miteinander verflochten und bilden gemeinsam die Agglomeration Aargau-Ost. Das Agglomerationsprogramm Aargau-Ost trägt dazu bei, die regionale Siedlungs- und Verkehrsentwicklung in diesem Raum aufeinander abzustimmen. Für die 5. Generation wurde das Programm weiterentwickelt und fortgeschrieben. In Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den Replas wurde ein Zukunftsbild erarbeitet. Um dieses Zukunftsbild zu erreichen, besteht aufgrund der bisherigen und zukünftigen Entwicklung der Agglomeration Handlungsbedarf in den Bereichen Siedlung, Landschaft und Verkehr. Teilstrategien in diesen Bereichen zeigen auf, wie die Agglomeration auf den identifizierten Handlungsbedarf reagieren kann. Zu den beschriebenen Teilstrategen werden durch den Kanton und die Gemeinden konkrete Massnahmen entwickelt und beim Bund eingereicht. Der Umsetzungszeitpunkt für Massnahmen im prioritären A-Horizont liegt zwischen 2028 und 2032, im B-Horizont voraussichtlich zwischen 2032 und 2036. National- und Ständerat entscheiden, mit welchem Beitragssatz die eingereichten Massnahmen vom Bund unterstützt werden. Bisher profitierte die Agglomeration Aargau-Ost von Beitragssätzen von 35 bis 45 Prozent. Das Agglomerationsprogramm Aargau-Ost der 5. Generation berücksichtigt den aktuellen Stand des Gesamtverkehrskonzepts Raum Baden und Umgebung. Dieses ist zurzeit in Erarbeitung und wird erst im Herbst 2024 abgeschlossen sein. Gestützt auf die Ergebnisse kann es zu Anpassungen im Hauptbericht und im Massnahmenbericht kommen.
Il presente progetto si prefigge di adeguare la legge sull’infrastruttura finanziaria ai progressi tecnologici e agli sviluppi rilevanti degli standard internazionali e degli ordinamenti giuridici esteri. Nel contempo semplifica e rende più proporzionali diverse disposizioni. La revisione proposta mira a rafforzare ulteriormente la stabilità del sistema finanziario e la competitività della piazza finanziaria svizzera.
Im Januar 2020 hat die Direktion für Bildung und Kultur für den Kanton Zug gegenüber der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) den Beitritt zum Stipendienkonkordat erklärt. In der Folge hat der Regierungsrat die Leitlinien für eine materielle Anpassung und das formelle Vorgehen in Sachen Revision des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 3. Mai 1984 (BGS 416.21) sowie der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge vom 7. August 1984 (BGS 416.211) festgelegt. Die Direktion für Bildung und Kultur hat vor diesem Hintergrund und in diesem Rahmen Entwürfe für eine Totalrevision des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge sowie der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge ausgearbeitet. Diese enthalten zudem die Grundlagen für die Umstellung auf eine papierlose Einreichung von Gesuchen sowie die Grundlagen für die Ausrichtung von Arbeitsmarktstipendien. Mit Beschluss vom 9. Juli 2024 hat der Regierungsrat die Direktion für Bildung und Kultur beauftragt, das diesbezügliche Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Il progetto posto in consultazione contiene le disposizioni esecutive relative alla seconda fase della revisione parziale della legge sulla pianificazione del territorio (LPT 2) e a parte della legge federale su un approvvigionamento elettrico sicuro con le energie rinnovabili.Queste modifiche legislative sono state adottate dall’Assemblea federale il 29 settembre2023.
Die Pauschalen der Angebote der Berufsvorbereitungsjahre sollen vereinheitlicht werden, damit die Durchlässigkeit zwischen den Angeboten gewährleistet und der administrative Aufwand tief gehalten werden kann. Zukünftig soll lediglich zwischen den Angeboten, welche fünf Tage Unterricht bereitstellen (schulisches, praktisches und integrationsorientiertes Angebot) und dem Angebot, welches einen oder zwei Tage Unterricht umfasst (betriebliches Angebot), unterschieden werden
Um die auf Bundesebene erfolgten Änderungen der Strafprozessordnung und der Zivilprozessordnung sowie der Gerichtsorganisation umzusetzen, müssen verschiedene kantonale Bestimmungen angepasst werden.
Betroffen sind das EG ZSJ, indirekt das Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG), das Kantonale Anwaltsgesetz (KAG) und das Gesetz über den Justizvollzug (JVG). Gleichzeitig wird das BRSD aufgehoben. Zusätzlich werden Anpassungen im Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) und im Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD) vorgenommen.
La bozza di consultazione prevede che, in caso di cambiamento di status, il periodo di sussidio esistente venga compensato con il nuovo periodo di compensazione. Queste modifiche sono legate al cambiamento di prassi della Segreteria di Stato per la Migrazione (SEM) in relazione all’Afghanistan. Inoltre, le costellazioni che già esistono oggi per il pagamento di aiuti forfettari di emergenza in relazione allo status di protezione S (non ammissione di una domanda di protezione, decisione di protezione negativa e revoca) saranno incluse nell’Ordinanza 2 sull’asilo relativa alle questioni finanziarie.
Die Neuausrichtung der Denkmalpflege ist auf Kurs. Kernelement ist ein reduziertes Inventar der erhaltenswerten und geschützten Bauten IDEGO. Die Hälfte der Gemeinden ist unterdessen fachlich bearbeitet worden. Nun beginnt die Mitwirkung, zu der Eigentümerinnen und Eigentümer, Gemeinden, Parteien sowie Verbände eingeladen sind. Start des Verfahrens ist in Felben-Wellhausen.
Il Governo ha dato il via libera alla consultazione concernente la revisione parziale della legge sulle imposte per il Cantone dei Grigioni (LIG; CSC 720.000) voluta per dare attuazione all'incarico Hohl concernente sgravi fiscali per famiglie e specialisti del 3 settembre 2022.
Per rendere il Cantone attrattivo per le famiglie, il progetto in consultazione prevede un aumento delle deduzioni per figli. Per sgravare fiscalmente in modo efficace le persone che esercitano un'attività lucrativa, le imposte sul reddito vengono ridotte aumentando il limite d'esenzione per l'aliquota delle imposte sul reddito. Queste due misure previste dalla legge cantonale sulle imposte, ossia l'aumento delle deduzioni per figli e del limite d'esenzione, interessano sia le imposte cantonali sia quelle comunali. In combinazione con la riduzione del tasso fiscale cantonale per le persone fisiche decisa dal Gran Consiglio per l'anno fiscale 2024, l'aumento del limite d'esenzione per l'aliquota delle imposte sul reddito dovrebbe attenuare in modo significativo l'onere fiscale delle persone che esercitano un'attività lucrativa.
A dicembre 2023 il Gran Consiglio ha accolto l'incarico Schneider concernente l'adeguamento della progressione reale. In questo modo il Gran Consiglio ha incaricato il Governo di prendere in esame una futura compensazione della cosiddetta progressione reale (a caldo) nel quadro dell'attuazione dell'incarico Hohl. L'aumento dei salari nominali a seguito dell'inflazione, fatto che porta a una tassazione maggiore sulla base delle tariffe fiscali progressive, la cosiddetta progressione a freddo, sarà compensato nelle imposte federali, cantonali e comunali. Per contro, la quota risultante dall'incremento del potere d'acquisto, la progressione reale (a caldo), non viene compensata automaticamente per legge a nessun livello statale. Da una verifica di questo fenomeno emerge chiaramente che per il Cantone dei Grigioni e i comuni grigionesi non vi è alcun motivo di introdurre una compensazione legislativa di questa progressione reale. Gli effetti della progressione reale sono stati sempre compensati o più che compensati con revisioni di leggi sulle imposte e riduzioni di tassi fiscali a livello cantonale e comunale.
Con la modifica della LFPr e dell’OFPr vengono attuate misure per migliorare la visibilità, la notorietà e la reputazione delle SSS e della formazione professionale superiore (introduzione del diritto alla denominazione «scuola specializzata superiore» e dei titoli complementari «Professional Bachelor» e «Professional Master»). Inoltre, si punta a garantire condizioni di parità all’interno del livello terziario (introduzione dell’inglese come ulteriore lingua degli esami federali e flessibilizzazione dell’offerta di formazione continua delle SSS).
Il 14 giugno 2024, il Consiglio federale ha incaricato il Dipartimento federale dell’ambiente, dei trasporti, dell’energia e delle comunicazioni (DATEC) di avviare una consultazione sulla revisione dell’ordinanza sull’approvvigionamento elettrico (OAEI; RS 734.71).
Das ÖV-Programm 2026–2028 bildet basierend auf der Mobilitätsstrategie 2023 einen Schwerpunkt bei der Umsetzung der klimafreundlichen Mobilität. Es sieht insbesondere vor, neue Angebote im S-Bahn-, Tram- und Busnetz zu schaffen, die Verlässlichkeit zu erhöhen, die Reisezeiten zu verkürzen sowie die Fahrzeugflotten vollständig auf erneuerbare Antriebstechnologien umzustellen. Ebenso wichtig ist ein einfacherer Zugang zum öffentlichen Verkehr – sei es durch ein leicht verständliches und einfach verfügbares Fahrausweissortiment oder durch die Förderung von Trends kollektiver Mobilität als Ergänzungsangebote zum «klassischen» ÖV. Der Schwerpunkt der Weiterentwicklung des ÖV-Angebots liegt beim Ausbau des kantonsübergreifenden S-Bahn-, Tram- und Busangebots.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 141 IV 465) hat bei unserer geltenden Gesetzgebung zu Änderungsbedarf geführt, insbesondere was die Definition von Gebühren und Auslagen und die Einzelheiten ihrer Fakturierung anbelangt.
Das Ziel der neuen Verordnung über die Kosten der Kantonspolizei besteht demnach in einer inhaltlichen und formalen Vereinfachung. In diesem Sinne beschränkt sich der Vorentwurf der Verordnung in den Grundzügen darauf, die Kategorisierung der Kosten anzupassen und einige Fakturierungsgrundsätze festzulegen. Des Weiteren enthält der Verordnungsentwurf einen Anhang, in dem alle Beträge der Kosten, welche die Kantonspolizei gemäss der Verordnung erheben kann, aufgeführt sind.
Der Regierungsrat hat das Agglomerationsprogramm Luzern der fünften Generation (AP LU 5G) für die öffentliche Mitwirkung freigegeben. Das Programm umfasst zahlreiche Massnahmen für die nachhaltige Siedlungs- und Landschaftsentwicklung mit dem Ziel, diese bestmöglich auf die weitere Verkehrsentwicklung abzustimmen. Im Zentrum stehen insbesondere Projekte für den Gesamtverkehr sowie für den Fuss- und Veloverkehr.
Mit der Volksabstimmung vom 27. September 2020 hat das Urner Stimmvolk der Änderung des kantonalen Gesetzes über Fuss- und Wanderwege (Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz [KFWG]; RB 50.1161) zugestimmt. Am 1. Januar 2021 ist das geänderte Fuss- und Wanderweggesetz in Kraft getreten. Damit ist neu im KFWG auch die Planung, die Realisierung und der Unterhalt von Bikewegen geregelt. Gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 KFWG wird der Regierungsrat beauftragt, die Ausrichtung von Beiträgen in einem Reglement festzulegen.
Das Kantonsspital Obwalden leistet gute Arbeit und ist ein wichtiger Pfeiler für die Grundversorgung im Kanton, steht aber wie alle Spitäler vor grossen Herausforderungen. Mit einem Alleingang wäre die mittel- und langfristige Gesundheitsversorgung vor Ort gefährdet. Der Regierungsrat hat deshalb entschieden, zur Sicherung des Spitalstandorts Obwalden eine Verbundlösung mit der Luzerner Kantonsspital AG (LUKS Gruppe) anzustreben.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Planen und Bauen ergeben sich aus Vorgaben des Bundes, den als Rahmengesetzgebung ausgestalteten kantonalen Vorschriften und den Bau- und Zonenordnungen der Einwohnergemeinden. Das geltende Baugesetz (BauG; GDB 700.1) und die Verordnung zum Baugesetz (BauV; GDB 700.11) stammen aus dem Jahr 1994. Seither haben sich mit dem kantonalen Richtplan 2019 und neuen Konzepten (z. B. Energie- und Klimakonzept 2035) verschiedene Rahmenbedingungen geändert. Aufgrund der vielen Anpassungen (bisher 17-mal) ist die kantonale Gesetzgebung zum Planen und Bauen nicht mehr nutzerfreundlich strukturiert. Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat den Auftrag für eine Totalrevision erteilt.
Eine interne Überprüfung der Entschädigung des Staatspersonals für Pikettdienste und Arbeitseinsätze ausserhalb der Geschäftszeiten hat ergeben, dass die Unterschiede zwischen den einzelnen Verwaltungsbereichen teilweise erheblich sind. Die Standeskommission beabsichtigt vor diesem Hintergrund den Erlass zusätzlicher kantonaler Rahmenvorgaben. Damit soll eine gewisse Harmonisierung der verschiedenen departementalen Regelungen und auch eine Annäherung an die arbeitsgesetzlichen Bestimmungen für Privatbetriebe erreicht werden.
A maggio 2020 il Consiglio federale ha deciso di non voler più dichiarare vincolanti, nell’ambito della segnaletica stradale, norme tecniche concrete di organizzazioni di diritto privato, limitando il carattere vincolante di determinate norme al 31 dicembre 2024. Pertanto occorre trasporne i contenuti più importanti nel diritto federale. Per quanto riguarda le altre tematiche, nell’OSStr sarà stabilito che la segnaletica deve seguire le norme riconosciute della tecnica laddove non altrimenti disposto dal diritto federale. Sono poste in consultazione anche due nuove ordinanze del DATEC in materia di segnaletica di direzione nei pressi di raccordi e diramazioni e demarcazioni speciali, i cui contenuti erano finora disciplinati solo in istruzioni dipartimentali. Il progetto è inoltre volto ad attuare la mozione 17.3952 Bühler «Autorizzare la segnaletica bilingue sulle autostrade». Per maggiore chiarezza il Governo intende prevedere espressamente una multa disciplinare, oltre che per il sorpasso a destra con manovre di uscita e di rientro, anche per il superamento sulla destra non ammesso su autostrade e semiautostrade. Infine, il corso di teoria della circolazione sarà aggiornato nella forma e nei contenuti e dovrà essere frequentato prima dell’esame teorico di base.