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Der Rothirsch versursacht im Jagdbanngebiet Säntis und dem angrenzenden Weissbachtal seit Jahrzehnten Schäden, insbesondere Sommer- und Winterschälung der Fichten, aber auch Verbiss. Gründe hierfür sind in erster Linie die wachsenden Rothirschbestände, der lange Zeit praktizierte Waldbau mit vielerorts gedrängten Fichtenbestockungen, Störungen durch Freizeitnutzung und die Lebensraum- und Nahrungskonkurrenz seitens der Landwirtschaft.
Hinzu kommt die Mobilität der Rothirsche, die sich zur Jagdzeit in das Jagdbanngebiet Säntis zurückziehen oder sich in den Nachbarkantonen aufhalten können. Die Problemlage erfordert einen ganzheitlichen Lösungsansatz mit Massnahmen in verschiedenen Bereichen. Eine Arbeitsgruppe der betroffenen Departemente Bau- und Umwelt sowie Land- und Forstwirtschaft und unter Miteinbezug des Tourismus hat ein Konzept „Wald und Hirsch“ mit entsprechendem Massnahmenplan erarbeitet.
Die Erarbeitung erfolgte mit Blick auf eine breite Abstützung unter Miteinbezug der betroffenen Akteure Jagd, Landwirtschaft, Tourismus und Waldwirtschaft. In diesem Sinne sollen Konzept und Massnahmenplan mit Blick auf eine behördenverbindliche Umsetzung einem öffentlichen Vernehmlassungsverfahren unterstellt werden (Art. 10 des kantonalen Baugesetzes, BauG).
Modifica di ordinanze del diritto ambientale, segnatamente l'ordinanza sulla protezione delle acque (OPAc; RS 814.201), l'ordinanza contro l'inquinamento atmosferico (OIAt; RS 814.318.142.1), l'ordinanza sull'energia (OEn; RS 730.01), l'ordinanza contro l'inquinamento fonico (OIF; RS 814.41) in adempimento della mozione 15.4092 Lombardi «Strade. Misure di protezione fonica per le strade dopo il 2018», e l'ordinanza sui parchi d'importanza nazionale (ordinanza sui parchi, OPar; RS 451.36).
Mit dem Kantonalen Waldgesetz vom 1. Februar 1999 (KWaG; SRL Nr. 945) wird der Vollzug des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) und das Forstwesen im Kanton Luzern geregelt. Auf Bundesstufe sind per 1. Januar 2017 punktuelle Ergänzungen der Waldgesetzgebung in Kraft getreten, die zum Ziel haben, den Wald künftig besser vor Schadorganismen zu schützen, ihn für die Herausforderungen des Klimawandels zu wappnen und die Holznutzung sowie die Arbeitssicherheit bei der Holzernte zu stärken. Die Umsetzung erfordert einzelne Anpassungen des KWaG in den Bereichen Waldschutz und Arbeitssicherheit für nicht-forstlich ausgebildete Personen.
Der Regierungsrat hat einen Nachtrag zum Wasserbaugesetz zur Schaffung einer Zusatzfinanzierung für die Naturgefahrenabwehr in die Vernehmlassung geschickt. Es soll eine Gesetzesgrundlage zur Einführung eines verhältnismässigen Beitrags der Sachversicherungen an die Naturgefahrenabwehr geschaffen werden. Damit können jährlich rund 1,3 Millionen Franken für die integrale Naturgefahrenabwehr generiert werden.
Nel quadro del primo pacchetto di misure della Strategia energetica 2050, il 30 settembre 2016 il Parlamento ha deciso di sottoporre a revisione totale la legge del 26 giugno 1998 sull'energia (LEne; RS 730.0) e a revisione parziale diverse altre leggi federali. Come conseguenza dovranno essere adeguate alcune ordinanze: sono previste segnatamente la revisione totale dell'ordinanza del 7 dicembre 1998 sull'energia (OEn; RS 730.01) e la revisione parziale dell'ordinanza del 30 novembre 2012 sulla riduzione delle emissioni di CO2 (ordinanza sul CO2; RS 641.711) e dell'ordinanza del 14 marzo 2008 sull'approvvigionamento elettrico (OAEl; RS 734.71).
Gegenstand der vorliegenden öffentlichen Auflage bilden der Nachtrag zum Reglement, Art. 5a Bikeroute, sowie der erläuternde Bericht dazu. Der Schutzplan und das dazugehörige Reglement liegen den Auflageunterlagen orientierend bei. Der Schutzplan und das Reglement sind bereits vom 14. April 2015 bis 15. Mai 2015 öffentlich aufgelegen. Der Regierungsrat hat den Schutzplan und das Reglement mit Regierungsratsbeschluss vom 15. September 2015 (Nr. 103) erlassen.
1955 haben die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., St.Gallen, Aargau, Thurgau und Appenzell I.Rh. beschlossen, ein Konkordat über die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl, das sogenannte Erdölkonkordat, zu schaffen. Weil man während der gesamten Laufzeit auf keine bedeutenden Erdöl- und Erdgasvorkommen stiess, wurde das Konkordat auf Ende 2013 gekündigt.
Der Wegfall des Erdölkonkordats bot Anlass, die Erforschung des Untergrundes sowie die Gewinnung von Bodenschätzen und erneuerbarer Energien im Kanton generell auf eine neue gesetzliche Grundlage zu stellen. Eine eigenständige kantonale Regelung drängt sich auch auf, weil mit der Zunahme an Erdwärmesonden für Heizzwecke auch die Frage in den Vordergrund gerückt ist, bis zu welcher Tiefe ein privates Interesse durch das Grundeigentum abgedeckt ist und ab welcher Tiefe solche private Vorkehrungen unmittelbare öffentlich-rechtliche Interessen berühren. Schliesslich sollte man auch gesetzlich vorbereitet sein, wenn dereinst allenfalls Gesuche für Erkundungen im Bereich der tiefen Geothermie oder für ähnliche Vorhaben kämen.
Zentrale Elemente des neuen Gewässergesetzes sind die Übertragung von heutigen Gemeindeaufgaben an den Kanton (baulicher Gewässerunterhalt an allen öffentlichen Gewässern und betrieblicher Gewässerunterhalt an grösseren öffentlichen Gewässern), der Verzicht auf Gemeindebeiträge an wasserbauliche Massnahmen, die Gewichtung eines guten Gewässerunterhalts sowie die Neuregelung der Vorschriften für Bauten und Anlagen an und in Gewässern. Mit der Gesetzesvorlage werden die Gemeinden finanziell massiv entlastet. Ziel der Vorlage ist eine möglichst effiziente Aufgabenerfüllung im Interesse des Hochwasserschutzes.
Die Schweiz ist immer wieder von Ereignissen und Entwicklungen betroffen, welche die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen gefährden oder zumindest den Alltag erheblich einschränken. Die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen stellt aus heutiger Sicht eine der grössten Herausforderung für den Schutz der Bevölkerung dar. Dies insbesondere, da sie aufgrund der zunehmenden Vernetzung der modernen Gesellschaft, der steigenden Verletzlichkeit von Infrastrukturen und der hohen Wertdichte zu immer grösseren Schäden führen.
Ziel der Totalrevision ist, die sich in der Praxis bereits etablierten und bewährten Führungsstrukturen im Ereignisfall gesetzlich zu verankern sowie Zuständigkeiten und Aufgaben der involvierten Stellen abzubilden respektive zu definieren. Dadurch wird die reibungslose Organisation der Ereignisbewältigung sichergestellt.
Auf den Gebieten der Jagd und der Fischerei beschränkt sich die Rechtsetzungszuständigkeit des Bundes auf den Erlass von Grundsätzen (Art. 79 der Bundesverfassung). Diese Bestimmung unterstellt, dass die Jagd und die Fischerei weiterhin bestehen und von der Regalhoheit der Kantone erfasst bleiben sollen, zu gewissen Teilen aber durch das Bundesrecht geregelt werden müssen. Dies ermöglicht eine notwendige gesamtschweizerische Vereinheitlichung und gibt den Kantonen dennoch Raum für eine eigene, auf ihre speziellen Verhältnisse zugeschnittene gesetzgeberische Gestaltung.
Modifica di ordinanze del diritto ambientale, segnatamente l'ordinanza sulla riduzione dei rischi inerenti ai prodotti chimici (ORRPChim; RS 814.81), l'ordinanza sul traffico di rifiuti (OTRif; RS 814.610), l'ordinanza sui rifiuti (OPSR; RS 814.600), l'ordinanza del DATEC sulle liste per il traffico di rifiuti (OLTrif; RS 814.610.1) e l'ordinanza relativa alla tassa d'incentivazione sui composti organici volatili (OCOV; RS 814.018).
Die erste Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes des Bundes enthält eine fünfjährige Umsetzungsfrist. Innert dieser Frist, d.h. bis zum 1. Mai 2019, müssen sowohl die Anpassungen in der kantonalen Richtplanung als auch die entsprechenden Anpassungen im Baugesetz, insbesondere die zwingenden kantonalrechtlichen Mindestregelungen über den Mehrwertausgleich in Kraft gesetzt werden. Ansonsten wird die Ausscheidung neuer Bauzonen von Bundesrecht wegen unzulässig.
Angesichts der engen Zeitvorgabe werden im Rahmen der vorliegenden Teilrevision vorrangig die Themen der ersten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes behandelt. Dazu zählen das Siedlungsgebiet und die Bauzonen, der Mehrwertausgleich, die Innenentwicklung sowie die Solaranlagen.
Diese Themen werden ergänzt um die raumwirksame Umsetzung des Energiegesetzes und den dringenden Handlungsbedarf an der Praxis und der Rechtsprechung zum Baugesetz.
Das Energiegesetz von Appenzell Ausserrhoden verpflichtet den Regierungsrat, die kantonale Energiepolitik zu planen. Dafür hat bis anhin das Energiekonzept 2008 - 2015 gedient. Nun soll ein neues Energiekonzept das bestehende ablösen und den veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden, um dem Kanton als Richtschnur für die energiepolitische Arbeit der kommenden acht Jahre zu dienen.
Die Zielsetzungen des Konzepts orientieren sich an der Energiestrategie 2050 des Bundes. Das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 wurde vom eidgenössischen Parlament verabschiedet und die Referendumsfrist läuft derzeit, wobei eine allfällige Abstimmung im Frühjahr 2017 erfolgen soll.
Weitere auf Bundesebene anstehende Geschäfte, wie die Ratifizierung des Klimaabkommens von Paris, die Revision des CO2-Gesetzes oder die Atomausstiegsinitiative, können die Schweizer Energielandschaft ebenfalls massgeblich beeinflussen.
Das revidierte Gewässerschutzrecht des Bundes (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20; Gewässerschutzverordnung, GSchV; SR 814.201) führt zu Anpassungen im kantonalen Umweltrecht. Die bundesrechtlichen Bestimmungen sind zum Teil direkt anwendbar. Auf über das Bundesrecht hinausgehende Bestimmungen soll verzichtet werden. Das kantonale Recht soll also gestrafft werden.
Am 26. März 2014 stimmte der Kantonsrat im Rahmen seines Beschlusses über den Massnahmenplan 2014 (KRB Nr. SGB 212/2013) der breiteren Verwendung der Erträge aus der Wasserwirtschaft (Massnahme BJD_K17) im Grundsatz zu. Ziel dieser Massnahme ist es, die als zweckgebundenes Eigenkapital bilanzierten Erträge aus der Gewässernutzung einem breiteren Verwendungszweck zuzuführen. Damit kann freies Eigenkapital geschont werden. Das freie Eigenkapital ist massgebend für die Auslösung der Defizitbremse.
Gegenstand der vorliegenden öffentlichen Auflage bilden der Nachtrag zum Reglement, Art. 5a Bikeroute, sowie der erläuternde Bericht dazu.
Der Schutzplan und das dazugehörige Reglement liegen den Auflageunterlagen orientierend bei. Der Schutzplan und das Reglement sind bereits vom 14. April 2015 bis 15. Mai 2015 öffentlich aufgelegen. Der Regierungsrat hat den Schutzplan und das Reglement mit Regierungsratsbeschluss vom 15. September 2015 (Nr. 103) erlassen.
Im Sommer wurde eine Vorlage zur Revision des Baugesetzes, mit welcher die Mehrwertabschöpfung bei Einzonungen und ein Kaufsrecht der Bezirke an nicht überbautem Land eingeführt werden sollen, in die Vernehmlassung gegeben. Im Rahmen dieser Vernehmlassung wurde von verschiedenen Teilnehmern als weiteres Anliegen eingebracht, dass unter dem Gesichtspunkt der inneren Verdichtung die bis 2012 bestandene Ausnützungsziffer wieder eingeführt werden soll. Zudem hat sich ergeben, dass auch wieder ein Gewässerabstand eingeführt werden sollte, weil der bundesrechtlich vorgeschriebene Gewässerraum nicht für alle Gewässer gilt. Auch für die Gewässer ohne Gewässerraum soll aber ein minimaler Bauabstand gelten.
Die Standeskommission hat in der Folge entschieden, für diese Anliegen eine separate Vorlage zur Anpassung der Bauverordnung vorzubereiten. Inzwischen konnte diese erarbeitet werden, sodass sie in die Vernehmlassung gegeben werden kann.
Wenn mehr Verkehrsteilnehmende zu Fuss oder mit dem Velo unterwegs sind, wirkt sich das positiv auf die Menschen und die Umwelt aus. Zudem wird ein Beitrag geleistet, um bei den Kosten für den öffentlichen und privaten Verkehr sparen zu können. Unter anderem aus diesen Gründen liess der Regierungsrat des Kantons Thurgau ein Langsamverkehrskonzept erarbeiten, das er nun in die öffentliche Vernehmlassung schickt.
Nel contesto della presente procedura di consultazione vengono presentati tre progetti strettamente legati tra loro sotto il profilo tematico: l'Accordo di Parigi sul clima, l'accordo bilaterale con l'UE sul collegamento dei sistemi per lo scambio di quote di emissioni e la revisione totale della legge sul CO2 per il periodo successivo al 2020.
La revisione parziale della legge sulla caccia fa seguito a interventi parlamentari contenenti vari mandati concreti. Sono inoltre stati inseriti complementi e aggiornamenti, la cui necessità era già giustificata concretamente dai bisogni emersi nella pratica.
Die Zuger Regierung hat eine Änderung der kantonalen Jagdverordnung verabschiedet und die Direktion des Innern beauftragt, den Entwurf in die Vernehmlassung zu schicken. Mit der Änderung wird höherrangiges Bundesrecht umgesetzt, um eine tierschutzgerechte Jagd sicherzustellen. Inhaltlich geht es um zugelassene Munition und Kaliber, maximal erlaubte Schussdistanzen, den periodischen Nachweis der Treffsicherheit sowie um die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden.
L'articolo 9 OCOV prevede tra l'altro quale requisito che le emissioni di COV non evacuate mediante il dispositivo di abbattimento siano ridotte secondo l'allegato 3 (esigenza della migliore tecnica disponibile). Come prescritto dall'articolo 9c capoverso 2, il DATEC adegua l'allegato 3 al progresso tecnico.
Das kantonale Energiegesetz vom 7. März 1989 (KEnG; SRL Nr. 773) trat am 1. Januar 1990 in Kraft. Aufgrund des technischen Fortschrittes im Energiesektor und der Vielzahl neuer Bestimmungen auf Bundesebene – etwa im verschiedentlich geänderten Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) und im Bundesgesetz über die Reduktion der CO 2-Emissionen (CO 2-Gesetz; SR 641.71) – sowie in den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) vom 9. Januar 20151 drängt sich eine Gesamtrevision des geltenden Kantonalen Energiegesetzes auf. Die Kantone sind insbesondere im Gebäudebereich zuständig für den Erlass von Vorschriften.
Eine sichere Energieversorgung ist für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung des Kantons Luzern von zentraler Bedeutung. Staatliche Vorgaben sind nötig, insbesondere zur Erhöhung der Energieeffizienz in allen Bereichen und zur Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung.
Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen sind wichtige Voraussetzungen, damit eine dezentralere Energieversorgung, wie sie der Bund anstrebt, geordnet umgesetzt werden kann. Der Entwurf nimmt die Anliegen der Wirtschaft und der Gesellschaft auf und wird den Forderungen bezüglich Umwelt- und Klimaschutz gerecht.
Modifica di ordinanze del diritto ambientale, segnatamente l'ordinanza PIC (OPICChim; RS 814.82), l'ordinanza sui siti contaminati (OSiti; RS 814.680), l'ordinanza concernente la legge federale sulla pesca (OLFP; RS 923.01), ordinanza sulla protezione delle acque, adeguamenti per prevedere un margine di manovra in adempimento della mozione 15.3001 CAPTES-S (OPAc; RS 814.201).