Vuoi ricevere notifiche su questi argomenti via e-mail?
Scegli gli argomenti che ti interessano. Le notifiche sono gratuite.
Il progetto del Consiglio federale sottopone all’approvazione del Parlamento il documento aggiornato del Programma di sviluppo strategico delle strade nazionali (PROSTRA), chiedendo un credito d’impegno di 4,354 miliardi di franchi (livello dei costi 2020, IVA e rincaro esclusi) per le opere di ampliamento previste nella fase di potenziamento 2023 e la pianificazione di quelle delle fasi successive. Il Collegio chiede inoltre un limite di spesa 2024–2027 per l’esercizio, la manutenzione e la sistemazione intesa come interventi di adeguamento pari a 8,433 miliardi di franchi (in termini nominali, 0,4% di rincaro l’anno, IVA inclusa).
In risposta alla mozione 18.3383, l’avamprogetto intende introdurre l’istituto giuridico del trust nel Codice delle obbligazioni apportando le necessarie modifiche agli altri testi legislativi e a livello di trattamento fiscale. L’obiettivo è duplice: offrire ai residenti e alle imprese in Svizzera uno strumento giuridico flessibile, affidabile e appropriato per la detenzione del proprio patrimonio e creare nuove opportunità di affari per la piazza finanziaria.
Im Rahmen der Tätigkeit der Subkommission «Delegation Aufsicht Datenschutz» der Staatswirtschaftlichen Kommission wurde die fehlende kantonale Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung im Jahr 2019 nochmals thematisiert und seitens der Verwaltung in Aussicht gestellt, die Prüfung und Erarbeitung einer entsprechenden Regelung an die Hand zu nehmen.
Dabei sollen mit einem kantonalen Rahmengesetz die grundlegenden Vorschriften zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum gesetzlich geregelt werden. Auch die kantonale Fachstelle für Datenschutz begrüsst seit längerer Zeit – letztmals im Tätigkeitsbericht 2019 vom 25. Februar 2020 – die Schaffung einer solchen Rechtsgrundlage.
Die Stimmbevölkerung des Kantons Basel-Stadt hat mit der Anpassung des Umweltschutzgesetzes in der Abstimmung vom Februar 2020 ein zentrales Ziel für die kantonale Mobilitätspolitik festgelegt: Bis 2050 stellt Basel vollständig auf emissionsarme, klima- und ressourcenschonende Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten um.
Der Basler Regierungsrat hat nun den Entwurf seiner neuen Mobilitätsstrategie verabschiedet. Er zeigt darin auf, wie er diesen Auftrag umsetzen möchte. Mit der neuen Strategie schafft der Regierungsrat auch eine wesentliche Voraussetzung, damit die Treibhausgasemissionen des Kantons bis 2040 insgesamt auf «Netto-Null» sinken können.
Mit dem vorliegenden XIV. Nachtrag zum Mittelschulgesetz sollen in Erfüllung des Motionsauftrags die Absenzgründe in einer nicht abschliessenden Aufzählung auf Gesetzesstufe verankert werden. Die bewilligte Absenz (Urlaub) für eine politische Veranstaltung bildet nicht Bestandteil dieser Aufzählung und soll im Grundsatz ausgeschlossen werden.
Im Gesetzesentwurf ist allerdings vorgesehen, dass eine solche Absenz ausnahmsweise bewilligt werden kann, wenn das Thema der politischen Veranstaltung Gegenstand des fachlichen Unterrichts ist und die Veranstaltung nicht auf eine Störung oder Vereitelung des Unterrichts oder dessen Instrumentalisierung zielt.
Die Gemeinden müssen gestützt auf das totalrevidierte Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG; NG 611.1) ihre Zonenpläne und Bau- und Zonenreglemente bis am 1. Januar 2023 revidieren und an das neue PBG anpassen. Die Inkrafttretung des neuen PBG erfolgt gemeindeweise und geht einher mit dem Inkrafttreten der neurechtlichen kommunalen Bau- und Zonenordnungen. Alle elf Gemeinden sind intensiv mit den BZR-Revisionen (Gesamtrevision) beschäftigt und stecken im Prozess. Die öffentli- chen Auflagen und erste Gemeindeversammlungen für die Beschlussfassungen finden 2022 statt. Die nunmehr verbleibende Zeit bis zum 1. Januar 2023 ist sehr knapp. Unter Berücksichtigung allfälliger Rechtsverfahren ist die Frist nach heutiger Einschätzung unrealistisch und muss nochmals verlängert werden. Der Regierungsrat schlägt vor, die Frist zur Anpassung der Zonenpläne und Bau- und Zonenreglemente bis am 1. Januar 2025 zu verlängern. Zusätzlich wird eine Verlängerungsoption in der Kompetenz der Regierung von weiteren zwei Jahren im PBG verankert. Von dieser Option kann der Regierungsrat nur Gebrauch machen, wenn Einwendungs- und Beschwerdeverfahren die rechtzeitige, rechtskräftige Genehmigung der Nutzungsplanung verunmöglichen.
Die Vorlage bezweckt hauptsächlich Vereinfachungen der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen. Die mit der Gesetzesänderung verbundenen Anpassungen müssen in der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS. 161.1) nachvollzogen werden, damit sie in der Praxis umgesetzt werden können. Die Anpassungen an der VPR sind Gegenstand des vorliegenden Vorentwurfs, zu dem die Vernehmlassung durchgeführt wird.
Die Kommissionsmehrheit beschloss in Ergänzung zum Antrag des Regierungsrates im Rahmen der Gesetzesänderung auch die Einführung eines Beiblattes, mit dessen Hilfe die Stimmberechtigten bei kantonalen und kommunalen Mehrheitswahlen Informationen zu den kandidierenden Personen erhalten sollen. Im Sinne einer besseren Information für die Stimmberechtigten und aus Gründen der Transparenz wird die Parteizugehörigkeit neu als obligatorische Angabe auf Beiblatt und gedruckten Wahlzetteln geführt.
Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, den Wahlbüros den frühzeitigen Beginn zur Bearbeitung des Stimm- und Wahlmaterials grundsätzlich zu bewilligen. Die Änderungen des GPR und der VPR sollen gemäss dem Beschluss des Kantonsrats erstmals auf die Erneuerungswahlen für die kantonale Amtsdauer 2023–2027 zur Anwendung kommen.
Im Konzessionsgebiet des Hydraulischen Kraftwerks Beznau (HKB) ist eine Reduktion der Fruchtfolgeflächen (FFF) in den Gebieten Grossmatt/Au (Gemeinde Böttstein) und Kumetmatt/Stalde (Gemeinde Villigen) um insgesamt 5,1 Hektar notwendig, damit die geplanten ökologischen Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen (öEAM) im Rahmen der Neukonzessionierung des Hydraulischen Kraftwerks Beznau (HKB) umgesetzt werden können. Dies bedingt die Anpassung des kantonalen Richtplans (Kapitel L 3.1, Beschluss 2.2).
Nach der öffentlichen Anhörung/Mitwirkung und Vernehmlassung entscheidet der Regierungsrat über den Antrag an den Grossen Rat. Mit einem positiven Entscheid des Grossen Rats kann der Regierungsrat die beantragte Konzession zum Betrieb des Hydraulischen Kraftwerk Beznau erteilen.
Il progetto dell’OCSE e del G20 sull’imposizione dell’economia digitale pone la Svizzera di fronte a sfide considerevoli. Il Consiglio federale intende tenere conto di questi sviluppi internazionali e attuare le regole dell’imposizione minima previste per i grandi gruppi internazionali.
Die Kantone haben am 15. November 2019 an einer Sonderplenarversammlung der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) die totalrevidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (nachfolgend IVöB 2019) einstimmig verabschiedet. Damit wurde ein wichtiger Grundstein auf dem Weg zur Harmonisierung des Beschaffungsrechts in der Schweiz gelegt. Die IVöB 2019 regelt neu das gesamte öffentliche Beschaffungsrecht (auch Submissionsrecht genannt) und führt dadurch im Vergleich zu heute zu einer noch weitergehenden Vereinheitlichung der Vorschriften im Beschaffungsrecht, welches in den Kantonen, Städten und Gemeinden zur Anwendung gelangt.
Gleichzeitig führt die IVöB 2019 zu einer sehr weitgehenden Harmonisierung mit dem auf Bundesebene parallel revidierten Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1), welches die Beschaffungen des Bundes regelt und per 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die Kantone bei einem Beitritt zur IVöB 2019 auf umfangreiche eigene Ausführungsbestimmungen im Sinne der Harmonisierung verzichten können. Nachdem die Kantone Appenzell-Innerrhoden und Aargau der IVöB 2019 bereits beigetreten sind, ist diese am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.
Damit die IVöB 2019 im Kanton Zürich in Kraft treten kann, ist ein ausdrücklicher Beitritt notwendig. Die geltende Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SVO, LS 720.11) erfährt eine Totalrevision, da verschiedene bisherige Verordnungsbestimmungen zwecks Stufengerechtigkeit in die IVöB 2019 integriert wurden. Die revidierte SVO soll gleichzeitig mit dem Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB; Vorlage 5772) in Kraft gesetzt werden.
Die kantonalen Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls angepasst. Der 2011 beschlossene und 2015 dem revidierten Raumplanungsgesetz angepasste Richtplan bewährt sich weiterhin, stimmt aber nicht mehr durchwegs mit neueren rechtlichen und planerische Anforderungen überein. Zudem sind Auflagen aus der 2017 erfolgten Genehmigung durch den Bund umzusetzen. Darum und im Interesse der Planungs- und Rechtssicherheit sind verschiedene Richtplankapitel zu aktualisieren.
Im vorliegenden 1. Paket werden die Kapitel der Sachbereiche Mobilität und Energie an die neueren kantonalen Strategien angepasst. Den Auflagen des Bundes wird im Sachbereich Siedlung mit der Arbeitszonenbewirtschaftung und den überprüften Weiler nachgekommen. Die entsprechend geänderten Richtplankapitel und die Richtplankarte werden gleichzeitig neu redigiert. Das später folgende 2. Paket wird die Aktualisierung der weiteren Sachbereiche umfassen.
Nella legge federale sulla sicurezza delle informazioni (LSIn) del 18 dicembre 2020 viene introdotto un obbligo di notifica degli attacchi informatici subiti per i gestori di infrastrutture critiche. Tale obbligo intende permettere al Centro nazionale per la cibersicurezza (NCSC) di avere una migliore visione d’insieme dei ciberattacchi in Svizzera, di sostenere gli interessati nella gestione di questi attacchi e di avvertire tutti gli altri gestori di infrastrutture critiche. Oltre all’obbligo di notifica, nella LSIn dovrebbero essere definiti anche i compiti del Centro nazionale per la cibersicurezza (NCSC) e la sua funzione in qualità di servizio centrale di notifica.
An der Sitzung des Grossen Rats vom 10. November 2020 wurde die parlamentarische Initiative der Geschäftsprüfungskommission (GPK) betreffend Teilrevisionen des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie der Geschäftsordnung vorläufig unterstützt und an die Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW) zur Behandlung zugewiesen. Die Kommission AVW hat das Geschäft am 26. April 2021, am 8. September 2021 sowie am 20. Dezember 2021 beraten und beschlossen, die parlamentarische Initiative mit Änderungen in die Anhörung zu geben.
Neu soll eine gesetzliche Grundsatznorm geschaffen werden, welche es dem Grossen Rat auf Dekretsstufe erlaubt, die Stellvertretungsmöglichkeit für Kommissionen auszuschliessen. Der Ausschluss der Stellvertretung soll eine Ausnahme bleiben, weshalb derzeit nur ein Ausschluss der Stellvertretungsmöglichkeit bei der GPK und bei der alle vier Jahre zusammentretenden Wahlaktenprüfungskommission vorgesehen ist. Bei der Arbeit der GPK geht es vor allem um Vertraulichkeit gegenüber den geprüften Amtsstellen. Wechselnde personelle Konstellationen während einer Prüfung sind dem Aufbau einer Vertrauensbasis und der Kontinuität abträglich.
Weiter soll zudem das Wirkungsgebiet der GKP mittels Generalauftrag in der Geschäftsordnung beschrieben und dadurch verstetigt werden. Im Hinblick auf die Berücksichtigung einer möglichst vollständigen demokratischen Meinungsbildung wird zu sämtlichen geplanten Änderungen – auch denjenigen auf Dekretsstufe – eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
Lo scopo dell’intesa è quello di definire lo stabilimento di una procedura comune in materia di riconoscimento reciproco delle qualifiche professionali al fine di facilitare l’esercizio delle professioni regolamentate nei rispettivi territori. Essa funge da quadro per le parti affinché possano concludere degli accordi sul reciproco riconoscimento (Mutual Recognition Agreements, MRA) specifici per ogni professione. Gli MRA coprono cinque professioni: assistenti sociali, igienisti dentali, odontotecnici, tecnici in radiologia medica e ostetriche.
Die Regierung hat am 1. März 2022 den Entwurf eines II. Nachtrags zum Tourismusgesetz (im Folgenden II. Nachtrag zum TourG) beraten und zur Vernehmlassung freigegeben. Mit der Durchführung der Vernehmlassung wurde das Volkswirtschaftsdepartement betraut.
Der II. Nachtrag zum TourG sieht eine Einlage in die Tourismusrechnung aus dem besonderen Eigenkapital in Höhe von Fr. 2'200'000.— vor, die zwingend im Jahr 2023 vorgenommen werden muss. Für den II. Nachtrag zum TourG muss deshalb rechtzeitig die Vernehmlassung durchgeführt werden, so dass die parlamentarische Diskussion noch im 2022 stattfinden kann.
Der Regierungsrat hat am 1. Juli 2021 mit dem Klimakompass den ersten Teil der kantonalen Klimastrategie verabschiedet. Der Klimawandel ist ein Querschnittthema mit direkten räumlichen Auswirkungen, die nahezu sämtliche Sachbereiche des kantonalen Richtplans betreffen. Gefordert ist eine vernetzte Herangehensweise und themenübergreifende Koordination.
Zu diesem Zweck soll der Richtplan im Sachbereich H «Hauptausrichtungen und Strategien» um ein neues Kapitel «H7 Klima» ergänzt werden. Es bezeichnet die Hauptausrichtung und übergeordneten Strategien zum Umgang mit dem Klimawandel im Richtplan. Damit wird eine Basis geschaffen, die räumlichen Auswirkungen des Klimawandels frühzeitig zu erkennen und um aus einer Gesamtsicht heraus geeignete Massnahmen räumlich zu koordinieren.
Modifica di ordinanze del diritto ambientale, segnatamente l’ordinanza contro l’inquinamento atmosferico (OIAt; RS 814.318.142.1) e l’ordinanza sulla prevenzione e lo smaltimento dei rifiuti (OPSR; RS 814.600), l’ordinanza concernente la riduzione dei rischi nell’utilizzazione di determinate sostanze, preparati e oggetti particolarmente pericolosi (ordinanza sulla riduzione dei rischi inerenti ai prodotti chimici, ORRPChim; RS 814.81), l’ordinanza del DATEC concernente l’autorizzazione speciale per l’impiego di prodotti fitosanitari nell’agricoltura (OAS-A; numero RS non ancora noto), l’ordinanza del DATEC concernente l’autorizzazione speciale per l’impiego di prodotti fitosanitari nell’orticoltura (OAS-O; numero RS non ancora noto), l’ordinanza del DATEC concernente l’autorizzazione speciale per l’impiego di prodotti fitosanitari nell’economia forestale (OASEF; RS 814.812.36), l’ordinanza del DATEC concernente l’autorizzazione speciale per l’impiego di prodotti fitosanitari in settori particolari (OASSP; RS 814.812.35) e l’ordinanza concernente il registro delle autorizzazioni speciali per l’utilizzo di prodotti fitosanitari (ordinanza sul registro delle autorizzazioni speciali PF; numero RS non ancora noto).
Dopo il respingimento il 13 giugno 2021 da parte del Popolo della revisione totale della legge sul CO2, il Parlamento ha deciso il 17 dicembre 2021 di prorogare fino al 2024 la legge sul CO2, che nel 2025 dovrà essere sostituita dalla revisione della legge sul CO2 proposta. Il progetto comprende anche modifiche delle leggi sull’energia, sull’imposta degli oli minerali, sulla protezione dell’ambiente, sulla navigazione aerea e sul traffico pesante.
Die Zuger Regierung hat die Teilrevision der Verordnung über die Fischerei in erster Lesung verabschiedet. Vier Elemente stehen im Zentrum: Die vollziehende Anpassung infolge der Änderung des Bundesrechts in Bezug auf die Fangmindestmasse; Anpassungen in der Netzfischerei, um langfristig ein nachhaltiger Fischbestand im Ägerisee zu sichern; Aufnahme einer Forderung der Fischervereine zur Jugendförderung in Bezug auf die Patentarten für die Fischerei im Zugersee und schliesslich die Erhöhung der Mahngebühr für die zu späte Ablieferung der obligatorischen Fangstatistik.
La strada viaggiante rappresenta finora un’importante misura accompagnatoria nell’ambito della politica di trasferimento del traffico. A fine 2023 scade l’accordo quadro attualmente vigente tra la Confederazione e il gestore della strada viaggiante. Per garantirne l’esercizio successivo nel periodo 2024–2028 è previsto un limite di spesa per il finanziamento dell’offerta fino al 2028, dopodiché se ne potrà cessare il servizio, in quanto per tale data si saranno ormai consolidate offerte competitive nel trasporto combinato non accompagnato tali da impedire ritrasferimenti dalla rotaia alla strada. L’attuazione della prosecuzione limitata e dell’allestimento della strada viaggiante proposti con il presente avamprogetto richiede nel contempo una modifica della LTrasf (art. 8).