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Il Governo ha posto in consultazione il progetto di revisione parziale della legge sulla protezione della natura e del paesaggio del Cantone dei Grigioni (legge cantonale sulla protezione della natura e del paesaggio, LCNP; CSC 496.000). Con questo adeguamento legislativo si intende creare una possibilità per i proprietari fondiari interessati di presentare opposizione contro la decisione di inserire il loro oggetto nell'inventario cantonale delle costruzioni.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) hat die Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung für die beantragte Richtplananpassung freigegeben.
Dem Regionalen Naturpark von nationaler Bedeutung «Jurapark Aargau» sind für die zweite Betriebsphase 2022–2031 acht zusätzliche Gemeinden beigetreten. Die Erweiterung des Parkperimeters erfordert die entsprechende Anpassung des Richtplans. Dieser Auftrag ergibt sich aus Art. 27 Abs. 1 der Pärkeverordnung (SR 451.36). Nach der öffentlichen Anhörung/Mitwirkung wird dem Regierungsrat der Antrag an den Grossen Rat zur Festsetzung des neuen Parkperimeters im Richtplan unterbreitet.
Alle Bürgerinnen und Bürger sowie alle Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts können zur oben genannten Anpassung des Richtplans Eingaben einreichen.
Die Dokumente zur Anpassung des Richtplans können auch bei der Abteilung Raumentwicklung des BVU, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, während der ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden.
In relazione all’attuazione del rivisto regolamento relativo alla guardia di frontiera e costiera europea occorre adeguare l’ordinanza sulla cooperazione operativa con gli altri Stati Schengen in materia di protezione delle frontiere esterne dello spazio Schengen (OCOFE). L’attuazione del summenzionato regolamento esige poche nuove disposizioni nell’OCOFE in merito alle regole d’impiego per i membri dell’Amministrazione federale delle dogane (AFD) che partecipano a distacchi a lungo termine per l’Agenzia europea della guardia di frontiera e costiera, allo scambio di dati tra l’AFD e l’Agenzia nonché ai servizi di contatto per richiedere l’assistenza finanziaria delle autorità. L’OCOFE necessita tuttavia di una revisione completa: è stata dunque completamente adeguata, ristrutturata e rinominata (ordinanza sulla cooperazione internazionale per la sicurezza dei confini).
In questo contesto occorre adeguare anche l’ordinanza dell’11 agosto 1999 concernente l’esecuzione dell’allontanamento e dell’espulsione di stranieri (OEAE). Le modifiche concernono in particolare il possibile impiego all’estero di personale svizzero della Confederazione o dei Cantoni nonché l’impiego in Svizzera di personale estero nell’ambito dei rimpatri. Indipendentemente da ciò, in base a una raccomandazione formulata dalla Commissione europea nel quadro dell’ultima valutazione Schengen della Svizzera, nell’OEAE occorre effettuare un adeguamento per quel che riguarda il contenuto della decisione di allontanamento.
Das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfs- fonds soll teilrevidiert werden. Die Teilrevision hat zum Ziel, das Gesetz an das geänderte Bundesrecht anzupassen. Zudem soll das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums WAS neu über Einsprachen gegen Verfügungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren entscheiden.
Mit dieser Änderung wurde unter anderem die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung der E-Governement-Strategie im Bereich der Arbeitslosenversicherung geschaffen. Neu ist insbesondere, dass sich die Versicherten auch elektronisch zur Arbeitsvermittlung anmelden können. Eine nicht elektronische Anmeldung bleibt möglich. Hingegen ist eine Anmeldung beim Arbeitsamt der Gemeinde nicht mehr vorgesehen.
Damit entspricht die im Kanton Luzern bisher geltende Regelung, dass die Versicherten die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohngemeinde einzureichen haben, nicht mehr dem Bundesrecht. Das kantonale Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds ist entsprechend anzupassen.
Die Luzerner Stimmberechtigten nahmen an der Urnenabstimmung vom 29. November 2020 den vom Kantonsrat verabschiedeten Gegenvorschlag zur Gesetzesinitiative «Luzerner Kulturlandschaft» an. Damit wurde das Planungs- und Baugesetz (PBG, SRL Nr. 735) um die §§ 39a bis 39d ergänzt. Die neuen Bestimmungen traten am 1. Januar 2021 in Kraft.
Sie bezwecken im Wesentlichen einen verstärkten Schutz von Kulturland im Allgemeinen und von Fruchtfolgeflächen (FFF) im Besonderen sowie die Verankerung von Qualitätsvorgaben für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Der Regierungsrat erlässt gemäss § 39c Abs. 7 PBG in der Planungs- und Bauverordnung Ausführungsvorschriften zu den FFF und gemäss § 39d Abs. 4 PBG solche zur Erhaltung und Aufwertung des Landschaftsraumes.
Im Jahr 2020 lancierte das BUWD zudem ein Projekt zur Klärung zahlreicher Fragen im Zusammenhang mit den FFF. In diesem Rahmen wurden auch die kantonsinternen Zuständigkeiten und Prozesse überprüft. Der Entwurf zur Änderung von § 3 PBV ist auf die Erkenntnisse aus diesem Projekt abgestimmt.
Schliesslich hat sich aufgrund des seit einiger Zeit laufenden Projekts «Digitaler Kanton» sowie aufgrund von Rückmeldungen unter anderem von Gemeinden und der Schätzungskommission zusätzlicher Anpassungsbedarf ergeben.
Im Geldspielbereich gilt neues eidgenössisches und interkantonales Recht. Der Kanton Zug revidiert deshalb seine Ausführungsgesetzgebung.
Veranstalterinnen und Veranstalter von Lottos und Tombolas mit einer Spielsumme bis zu 50 000 Franken sollen nur noch eine Meldung an die zuständige Gemeindebehörde machen und keine Bewilligung mehr einholen müssen.
Kleine Pokerturniere sollen auch im Kanton Zug erlaubt werden. Zudem werden die Vorgaben für Beiträge aus dem Lotteriefonds und dem Sportfonds präzisiert.
Negli allegati 1 e 2 dell’ORTV sono definite le zone di copertura delle radio locali e delle televisioni regionali. In vista del rilascio delle nuove concessioni per il servizio pubblico regionale dal 2025, si procede a un aggiornamento del numero e dell’estensione delle zone di copertura. Le zone di copertura attualmente vigenti risalgono al 2007.
Mit der Wiederaufnahme der Projektarbeiten zur Revision des Gebührenrechts, welche infolge der verschiedenen Sparmassnahmen mehrfach sistiert werden mussten, wird der strategische Entwicklungsschwerpunkt gemäss Beschluss des Grossen Rats umgesetzt. Neben der Aktualisierung der Rechtsanalyse wurden insbesondere die Gebührentatbestände hinsichtlich Kosten und Erlöse einer erneuten vertieften Prüfung unterzogen. Das Ergebnis der Kosten- und Erlösanalyse zeigt, dass die meisten Gebührentatbestände eine Unterdeckung aufweisen.
Demgegenüber stehen wenige Gebührentatbestände mit einer Überdeckung. Gesamthaft betrachtet ist ein Kostendeckungsgrad von lediglich rund 42 % zu verzeichnen. Dieses Ergebnis zeigt, dass der Kanton generell eher zu tiefe Gebühren erhebt und deshalb kein substanzielles Gebührensenkungspotenzial besteht. Einzig im Bereich der Verkehrszulassung (Aufgabenbereich 215) besteht eine Überdeckung, die wesentlich dem Kostendeckungsprinzip widerspricht.
Diesem Umstand soll durch eine gezielte Gebührensenkung von rund 10 Millionen Franken Rechnung getragen werden. Von einer allgemeinen Erhöhung des Kostendeckungsgrads wird vor dem Hintergrund der aktuellen finanzpolitischen Lage (stabiler Finanzhaushalt, Covid-19-Pandemie) und der damit verbundenen finanziellen und gesellschaftlichen Auswirkungen abgesehen.
La Commissione degli affari giuridici del Consiglio nazionale propone di attuare mediante tre progetti di atto normativo separati le richieste di quattro iniziative parlamentari su determinate questioni inerenti al diritto di locazione («Impedire le sublocazioni abusive», «Aumenti delle pigioni scalari. Evitare i moduli inutili», «Diritto della locazione. Autorizzare la firma riprodotta meccanicamente», «Snellire la procedura in caso di disdetta della locazione per bisogno proprio del locatore o dei suoi familiari»). I tre progetti prevedono adeguamenti concernenti la sublocazione, le prescrizioni formali in caso di aumento di pigione e altre modifiche contrattuali unilaterali, nonché la disdetta per bisogno personale. Essi sono accompagnati da un rapporto unico.
Am 1. Januar 2014 ist das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raums (NöRG) in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden das Gesetz über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private sowie das Allmendgebührengesetz aufgehoben.
Weiterhin in Kraft blieb bis anhin die Verordnung zum Allmendgebührengesetz (Allmendgebührenverordnung), die derzeit als Grundlage der Gebührenerhebung durch die Allmendverwaltung dient. Diese sowie gewisse Teile des aufgehobenen Allmendgebührengesetzes sollen durch die neue Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raums (GebV NöRG) abgelöst werden und alle Gebühren regeln, die im Zusammenhang mit der Anwendung des NöRG und seiner Ausführungserlasse zu erheben sind.
Der Kanton St.Gallen vergibt alle acht Jahre rund 140 Jagdreviere an die Jagdgesellschaften. Ab dem Jahr 2024 erhalten die bisherigen Jagdgesellschaften bei der Neuvergabe der Reviere einen Vorrang gegenüber anderen Bewerberinnen und Bewerbern. Die Jagdgesellschaften müssen sich dazu neu als Vereine organisieren.
Teil A der Revision betrifft die Alimentenhilfe: Einerseits ist die vom Bundesrat erlassene und am 1. Januar 2022 in Kraft tretende Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) auf Kantonsebene entsprechend umzusetzen. Betroffen sind Bestimmungen über die Inkassohilfe im SPG zur Zuständigkeit und Organisation, zum Gegenstand, zu Leistungen und Kosten sowie zur grenzüberschreitenden Inkassohilfe.
Die Zuständigkeit für die Inkassohilfe soll wie bis anhin in der Kompetenz der Gemeinden bleiben. Handlungsbedarf besteht andererseits bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder: Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil den Gesetzgeber aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen, ob neben dem Barunterhalt auch der Betreuungsunterhalt zu bevorschussen ist. Die Anhörungsvorlage zeigt entsprechende Varianten auf.
Teil B befasst sich mit der Schaffung einer neuen Gesetzesgrundlage für Observationen im Sozialhilferecht. Eine Gesetzesgrundlage fordern zwei parlamentarische Vorstösse. Durch die vorgeschlagene Teilrevision sollen die für die Sozialhilfe zuständigen Gemeinden die Kompetenz erhalten, bei Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch Observationen durchführen zu können, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen und alle zur Verfügung stehenden anderen Mittel ausgeschöpft sind.
Teil C beinhalt den weiteren Anpassungsbedarf im SPG: So soll beim Kostenersatz des Kantons gegenüber den Gemeinden für Sozialhilfekosten im Flüchtlingsbereich sowie für Personen ohne Unterstützungswohnsitz eine Verwirkungsfrist vorgesehen werden. Auch für die Anmeldung von kostenintensiven Sozialhilfefällen (sogenanntes "Teilpooling") soll die Verwirkungsfrist neu auf Gesetzesstufe verankert werden.
Weiter soll die kantonale Zuständigkeit für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Flüchtlingen während deren Aufenthalts in einer kantonalen Unterkunft im SPG ausdrücklich geregelt und damit die aktuelle Praxis gesetzlich verankert werden. Schliesslich soll sich die Berechnungsgrundlage der Elternschaftsbeihilfe neu dem Leistungszeitraum angleichen.
Am 1. Juli 2021 hat die Regelung der Mutterschaftsversicherung erneut eine Änderung erfahren. Diese betrifft eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs, wenn der Gesundheitszustand eines Neugeborenen nach der Geburt einen längeren Spitalaufenthalt erforderlich macht. Die Regelung gilt für die gesamte Privatwirtschaft und soll nun auch für die kantonale Verwaltung sowie die kantonalen Anstalten übernommen werden.
Nach der Überprüfung der Strukturen der Standeskommission im Jahr 2020 hat sich die Standeskommission bereit erklärt, für sich eine Aufgabenüberprüfung vorzunehmen. In einem ersten Schritt möchte sie eine Verlagerung von Aufgaben im Personalbereich auf die Departemente vornehmen. Am 16. August 2021 hat die Standeskommission eine Neuausrichtung des Personalamts beschlossen, was ebenfalls Nachführungen in den Personalerlassen nach sich zieht. Die Revision wird genutzt, um diverse weitere Anpassungen vorzunehmen.
Il Consiglio federale e il Parlamento hanno deciso una serie di misure per arginare le ripercussioni sulla salute e sull’economia della pandemia di COVID-19. Ciò comporta elevate uscite straordinarie che, conformemente alla norma complementare al freno all’indebitamento, devono essere ammortizzate. La modifica della legge sulle finanze della Confederazione disciplina il trattamento delle uscite straordinarie connesse alla pandemia di COVID-19.
Die elektronische Kommunikation hat sich im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben etabliert. Auch im informellen Kontakt zwischen Privatpersonen und Behörden herrscht die elektronische Kommunikation vor. Diese Realität jedoch steht in einem markanten Gegensatz zum Bereich des formellen Verwaltungshandelns. Hier steht die aktuelle Rechtslage dem elektronischen Weg in wesentlichen Punkten entgegen. Als Folge davon ist der formelle Geschäftsverkehr an die schriftliche Form (d.h. Schrift auf Papier) gebunden. Mit beiliegendem Vernehmlassungsentwurf sollen die gesetzlichen Grundlagen für einen rechtsverbindlichen und medienbruchfreien elektronischen Geschäftsverkehr mit den öffentlichen Organen im Kanton Zürich geschaffen werden. Das Rechtsetzungsprojekt ist Teil des Impulsprogramms, welches der Regierungsrat für die Umsetzung der Strategie Digitale Verwaltung 2018 - 2023 (RRB Nr. 390/2018) genehmigt hat. Es handelt sich um das Vorhaben IP 2.1 «Rechtliche Grundlagen für elektronischen Geschäftsverkehr (DigiLex)» und dient der Umsetzung des Ziels Nr. 2 «Verbesserung der Rahmenbedingungen für Akzeptanz, Zugänglichkeit und Anwendung von Online-Angeboten».
Il Governo ha dato il via libera alla procedura di consultazione relativa al progetto di revisione totale della legge sulla promozione dell'assistenza ai bambini complementare alla famiglia nel Cantone dei Grigioni (CSC 548.300). Con la presente proposta si intende ridisciplinare il finanziamento dell'assistenza complementare alla famiglia per bambini in età prescolare. La proposta è incentrata sul passaggio dal finanziamento dell'oggetto alla promozione con finanziamento del soggetto.
Con la modifica della legge federale sugli stupefacenti viene abrogato il divieto di messa in commercio degli stupefacenti con effetti del tipo della canapa a fini medici e semplificato l’impiego di medicamenti a base di canapa esonerati dall’obbligo di omologazione. Di conseguenza saranno necessarie modifiche al diritto di esecuzione, in particolare: - lʼadeguamento delle misure necessarie allʼomologazione e al controllo di cui all’ordinanza sul controllo degli stupefacenti (OCStup) e dei dettagli concernenti il rilevamento da parte dell’UFSP dei dati relativi ai trattamenti medici con medicamenti a base di canapa - la riclassificazione della canapa a scopi medici dall’elenco d degli stupefacenti vietati all’elenco a dell'ordinanza del DFI sugli stupefacenti (OEStup-DFI)
Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion beauftragt, zum Entwurf zur Änderung der Personalverordnung (PV, RB 2.4211) eine Vernehmlassung durchzuführen. Die Personalverordnung stammt aus dem Jahr 1999. Seit dem Erlass wurden nur einzelne, kleine Teilrevisionen durchgeführt. Nach zwei Jahrzehnten besteht das Bedürfnis, die Regelungen der Anstellungsverhältnisse aus einer Gesamtperspektive zu betrachten und den veränderten Anforderungen der heutigen Arbeitswelt anzupassen.
Ziel ist, dass die Anstellungsbedingungen für die nächsten Jahre wieder den aktuellen Bedürfnissen sowohl des Kantons als Arbeitgeber als auch der Angestellten entsprechen. Insbesondere soll auch Wert daraufgelegt werden, die Attraktivität des Kantons als Arbeitgeber erhalten zu können.
Die wichtigsten Neuerungen finden sich in den Bereichen Probezeit, Kündigungsschutz sowie der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Ferner sollen neu sogenannte «angepasste Arbeitsplätze» zur Verfügung stehen. Dies im Sinn von Praktika oder Trainingsplätzen für Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung, die aufgrund von Beeinträchtigungen im ersten Arbeitsmarkt keine Anstellung finden.
Schliesslich werden neu die Bestimmungen über die Kostenlenkung im Personalbereich mittels Globalbudget-System in die Vorlage aufgenommen.
Kernpunkte der Vernehmlassungsvorlage, bestehend aus einer Änderung des BauG, einer Änderung des BewD und dem zugehörigen Vortrag, sind: Gesetzgeberische Umsetzung der vom sog. Kontaktgremium Planung unter der Leitung der DIJ im Herbst 2020 beschlossenen, mit Medienmitteilung vom 13.11.2020 kommunizierten Massnahmen zur Optimierung des Verfahrens für kommunale Pläne. Umsetzung des vom Grossen Rat 2019 mit der Überweisung der Motion M 133-2019 Lanz (SVP, Thun) «Rechtssicherheit nach qualitätssichernden Verfahren» erteilten Gesetzgebungsauftrags. Im Sinn von ergänzenden Erläuterungen werden zusammen mit der Vernehmlassungsvorlage bereits heute die vorgesehenen Ausführungsbestimmungen in der Bauverordnung (BauV) vorgelegt. Diese Unterlagen sind indessen nicht Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassung, sondern sollen den Vernehmlassungsteilnehmenden als Zusatzinformationen dienen. Zur BauV-Änderung wird zu gegebener Zeit ein separates Konsultationsverfahren durchgeführt.