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In adempimento della mozione 09.3392, i diritti dei committenti verrano rafforzati mediante la revisione del diritto in materia di contratto di costruzione.
Das Gesetz über die politischen Rechte (GPR, LS 161) trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Es wurde seither mehreren Teilrevisionen unterzogen, die sich in der Regel auf einzelne Änderungen beschränkten. Die letzte Änderung trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie umfasste die Koordination der Wahlen und Amtsantritte verschiedener Organe.
Die Gemeinden sind für einen gewichtigen Teil des Vollzugs des GPR zuständig. Ihre Interessenverbände meldeten in den letzten Jahren Anpassungsbedarf für verschiedene Gesetzesbestimmungen. Die Direktion der Justiz und des Innern nahm dies zum Anlass, den Anpassungsbedarf auch aus kantonaler Sicht zu erheben.
Ursprünglich sollte die Überprüfung und Umsetzung des Anpassungsbedarfs von Kanton und Gemeinden in drei Etappen erfolgen. Nachdem die zeitlich dringliche Koordination der Wahlen und Amtsantritte verschiedener Organe in Kraft getreten ist und die Arbeiten zur flächendeckenden Einführung von E-Voting bis auf weiteres eingestellt sind, ist die ursprünglich vorgesehene Etappierung hinfällig geworden. Der in den letzten Jahren festgestellte Anpassungsbedarf soll deshalb im Rahmen der vorliegenden Revision gesamthaft behandelt werden.
Der Regierungsrat hat das Landammannamt beauftragt, zur Einführung des aktiven Stimm- und Wahlrechts ab 16 Jahren auf Kantons- und Gemeindeebene eine Vernehmlassung durchzuführen.
Die Vorlage geht auf die Motion von Landrat Viktor Nager, Schattdorf, zur «Einführung des aktiven Stimm- und Wahlrechts ab dem erfüllten 16. Altersjahr» zurück, die der Landrat am 18. Mai 2020 mit 40:15 Stimmen (1 Enthaltung) erheblich erklärt hat. Jugendliche ab 16 Jahren sollen das Recht erhalten, abzustimmen und zu wählen. Die Wahl in ein politisches Amt hingegen soll weiterhin erst mit dem Erreichen der Volljährigkeit möglich sein.
Der Vernehmlassungsentwurf umfasst eine Änderung der Verfassung des Kantons Uri sowie eine Änderung des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG).
Die Gemeinden sind von der Vorlage insoweit unmittelbar betroffen, als sich ihr Stimmrecht der Gemeinden nach demjenigen des Kantons richtet. Zudem entsteht den Gemeinden für die gesonderte Erstellung der Stimmrechtsausweise, den Versand des zusätzlichen Stimmmaterials und für die Ermittlung der zusätzlichen Stimmen ein Mehraufwand. Allerdings hat die Vorlage keine bedeutenden finanziellen Auswirkungen. Durch die Erhöhung der Zahl der Stimmberechtigten werden sich für Kanton und Gemeinden in Zukunft zusätzliche Kosten in der Grössenordnung von mutmasslich rund 1'000 Franken pro Abstimmung ergeben. Zudem hat die Vorlage keine personellen Auswirkungen auf Kanton und Gemeinden. Der zusätzliche administrative Aufwand dürfte aufgrund der geringen Zunahme (plus 2 Prozent bzw. 530 Stimmberechtigte) mit gleich viel Personal wie bisher bewältigt werden können.
In data 12 agosto 2020 il Consiglio federale ha incaricato il DFI di avviare una procedura di consultazione le cerchie interessate, in merito alla sua proposta di controprogetto diretto all'«Iniziativa sull'allevamento intensivo». La proposta di controprogetto diretto prevede che nella Costituzione venga sancito il principio di una detenzione adeguata di tutti gli animali mentre sono in vita. A conferma vengono inclusi nella Costituzione la protezione del «benessere» degli animali e, nel caso degli animali da reddito, gli elementi «ricovero adeguato alle loro esigenze», «possibilità di uscire regolarmente all'aperto» e «condizioni di macellazione rispettose degli animali».
Nell'attuale legge federale del 18 marzo 1994 sull'assicurazione malattie (LAMal) devono essere integrate delle disposizioni sul contenimento dei costi per discaricare l'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie. L'accento è posto su l'introduzione di un obiettivo di contenimento dei costi nell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie, nei medicamenti e in alcune altre misure di contenimento dei costi.
Il progetto prevede che le aziende di costruzione e di manutenzione che effettuano lavori su strade nazionali esistenti siano inserite nell'ordinanza 2 concernente la legge sul lavoro (OLL 2) e siano esentate per determinati lavori dall'obbligo d'autorizzazione per il lavoro notturno.
Der Kantonsrat behandelte in der Junisession 2020 die Gesetzesinitiative «Stopp dem Tierleid – gegen Zäune als Todesfallen für Wildtiere». Er lehnte die Initiative ab, beauftragte die Regierung aber, einen Gegenvorschlag zu erarbeiten. Das Volkswirtschaftsdepartement hat den Gegenvorschlag in Form eines IV. Nachtrags zum Jagdgesetz ausgearbeitet.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat das ganzheitlich überarbeitete Gesetz über die Fischerei in eine externe Vernehmlassung geschickt. Es wurden diverse Anliegen aufgenommen, die sich in den vergangenen Jahren in der Praxis ergeben haben. Unter anderem soll das Mindestalter für die Abgabe einer Fischereibewilligung von 14 auf 10 Jahre herabgesetzt werden.
L'ordinanza COVID-19 sui casi di rigore stabilisce i requisiti minimi che devono sod-disfare le regolamentazioni cantonali per i casi di rigore, affinché la Confederazione partecipi al relativo finanziamento. Possibili provvedimenti per i casi di rigore possono consistere in fideiussioni, garanzie, mutui e/o contributi a fondo perduto.
Nach Art. 4 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes (bGS 145.52) besteht die Prüfungskommission aus fünf Mitgliedern sowie einem bis zwei Ersatzmitgliedern, die vom Obergericht jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission sind in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene und im Kanton wohnhafte Anwältinnen oder Anwälte. Dem kantonalen Anwaltsverband steht bei der Wahl ein Antragsrecht für diese Mitglieder zuhanden des Obergerichts zu (Art. 4 Abs. 2 Anwaltsgesetz).
Die Anwaltsprüfungskommission möchte Art. 4 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes (bGS 145.52) in dem Sinne anpassen, dass dem Obergericht die Möglichkeit eingeräumt wird, eine grössere Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen, um eine allfällige Befangenheit bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission vermeiden zu können. Hintergrund der Neuregelung ist die Tatsache, dass sich Kommissionsmitglieder, welche einem Gericht angehören bzw. bei der Gerichtskanzlei angestellt sind, bei Kandidatinnen und Kandidaten, die ein Praktikum am Gericht absolviert haben, bisher als nicht befangen betrachtet haben.
Auch wenn es dabei nie zu Problemen gekommen ist, erachten die Kommissionsmitglieder die Situation als unbefriedigend. Dies umso mehr, als dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung punkto Befangenheit in den letzten Jahren kontinuierlich verschärft hat. In diesem Zusammenhang soll die ähnlich lautende Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 entsprechend angepasst werden, um die Flexibilität bei der Zusammensetzung der Anwaltsaufsichtskommission zu erhöhen.
Anstoss für die Totalrevision des Gesetzes über die musikalische Bildung (GS IV B/6/1) bildete eine im Juni 2020 durch den Landrat überwiesene Motion mehrerer Landräte. Sie zielte einerseits darauf ab, die bei der Unterstützung von Musikunterricht bisher geltende Beschränkung auf die obligatorische Schulzeit aufzuheben. Anderseits forderte sie, der Kanton solle den Musikschulen ein zweckmässiges Ausgestalten einkommensabhängiger Tarife sowie Begabtenförderung ermöglichen. Gestützt auf Artikel 67a der Bundesverfassung gelten in diesen Teilaspekten der Förderung musikalischer Bildung seit einigen Jahren zusätzliche Anforderungen des Bundes.
Diese liessen sich laut den Motionären durch die Musikschulen allein mit den ihnen bisher zur Verfügung stehenden Fördermitteln nicht verwirklichen. In Erfüllung der Motion und des Bundesgesetzes über die Kulturförderung (KFG; SR 442.1) beantragt nun der Regierungsrat dem Landrat zuhanden der Landsgemeinde, die Vorgaben zum Umfang der öffentlichen Leistung sowie zur Tarifgestaltung anzupassen. Der Kanton soll neben Kindern und Jugendlichen künftig auch junge Erwachsene bis zum vollendeten 20. Altersjahr oder bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, unterstützen.
Zudem soll der Regierungsrat die öffentlichen Leistungen so ausgestalten, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten berücksichtigt wird, und dass im Kanton Glarus generell fachlich guter Unterricht zu tragbaren, regional vergleichbaren Tarifen angeboten werden kann. Das Inkrafttreten des totalrevidierten Gesetzes ist auf den 1. August 2021 vorgesehen. Die neue Förderpraxis kann damit ab Beginn des neuen Schuljahrs ihre Wirkung entfalten.
Die Volksinitiative „Starke Ausserrhoder Gemeinden“ wurde als ausgearbeitete Vorlage nach Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR; bGS 131.12) eingereicht. Über die Gültigkeit einer Volksinitiative entscheidet der Kantonsrat nach Art. 55 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; bGS 111.1) sowie Art. 56 Abs. 2 GPR. Nach Art. 59 Abs. 1 GPR kann der Kantonsrat eine Initiative den Stimmberechtigten mit oder ohne Empfehlung auf Annahme oder Ablehnung oder mit einem Gegenvorschlag unterbreiten.
Die Stimmberechtigten entscheiden obligatorisch über eine Initiative, welcher der Kantonsrat nicht zustimmt oder dieser einen Gegenvorschlag gegenüberstellt (Art. 60 Abs. 1 lit. g KV). Der Regierungsrat hat drei Varianten für einen Gegenvorschlag zur Volksinitiative „Starke Ausserrhoder Gemeinden“ verabschiedet und das Departement Inneres und Sicherheit ermächtigt, dazu ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
La legge sull'esecuzione giudiziaria si è sostanzialmente dimostrata valida e non richiede una rielaborazione radicale. Occorre adeguare unicamente singole disposizioni al fine di tenere conto delle modifiche subite dal diritto federale dopo l'entrata in vigore della legge sull'esecuzione giudiziaria e degli sviluppi intervenuti nel frattempo nella prassi dell'esecuzione giudiziaria. Le corrispondenti modifiche riguardano in primo luogo la delega di compiti legati all'esecuzione a terzi esterni all'amministrazione centrale, il trattamento di dati personali e la protezione giuridica.
Das kantonale Energiegesetz vom 1. Juli 2004 (BGS 740.1) und die dazugehörende Verordnung zum Energiegesetz vom 12. Juli 2005 (BGS 740.11) sollen revidiert werden. Im Fokus stehen die energierechtlichen Gebäudevorschriften, für deren Erlass die Kantone nach Art. 89 Abs. 4 der Bundesverfassung zuständig sind. Grundlage für die Revision bilden die «Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich» (MuKEn) 2014. Die Teilrevision der kantonalen Energiegesetzgebung nimmt die bisherigen Unsicherheiten im Vollzug auf und schafft für die Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele eine klare gesetzliche Grundlage.
Das Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vom 14. Dezember 2018 verbessert den Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking. Im Zivilgesetzbuch (ZGB) wird neu die Möglichkeit einer elektronischen Überwachung (Electronic Monitoring, EM) festgelegt, um angeordnete Schutzmassnahmen, namentlich Annährungs-, Orts- und Kontaktaufnahmeverbote, besser durchsetzen zu können. EM im Zivilrecht ist ein neues Konstrukt; bislang kennt einzig das Strafrecht den Einsatz von EM.
Die Kantone sind für die Umsetzung der neuen Bestimmungen zuständig. Bezüglich EM haben sie eine Stelle zu bezeichnen und das Vollzugsverfahren zu regeln (nArt. 28c Abs. 3 ZGB). Während die übrigen Änderungen auf den 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt wurden, werden die Bestimmungen betreffend EM auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Fin dal 1937 esiste tra la Svizzera e la Germania una convenzione sul reciproco riconoscimento degli esami per le professioni artigianali. Questa convenzione, tuttora alla base di una prassi semplificata di riconoscimento reciproco di determinati titoli professionali, si è dimostrata sostanzialmente utile, ma a 80 anni dalla sua firma presenta oggi un'evidente necessità di modernizzazione. Il nuovo accordo consentirà in linea di principio di proseguire la prassi di riconoscimento reciproco già collaudata. Allo stesso tempo dovrà rispecchiare gli sviluppi intervenuti dal 1937 nei sistemi di formazione professionale dei due Paesi.
Die bestehende Abfallplanung für den Kanton Appenzell Ausserrhoden stammt aus dem Jahr 1998 und wurde aufgrund der Vorgaben der damaligen Technischen Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.600) von 1991 erstellt. Die raumwirksamen Auswirkungen durch die Abfallplanung sind mit Regierungsratsbeschluss vom 14. Dezember 1999 in den kantonalen Richtplan eingeflossen.
Seitdem wurden einzig in der Nachführung 2006 (vom Regierungsrat in Kraft gesetzt per 1. Juni 2008) marginale Anpassungen des Kapitels E.4 Abfallbewirtschaftung im kantonalen Richtplan vorgenommen. Nach Inkrafttreten der neuen Abfallverordnung des Bundes (Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, VVEA; SR 814.600) sind die Kantone verpflichtet, ihre Abfall- und Deponieplanung bis Ende 2020 zu überarbeiten.
Die entsprechenden Arbeiten sind so weit fortgeschritten, dass der Regierungsrat die überarbeitete Abfall- und Deponieplanung im Sinne eines Zwischenberichtes zur Kenntnis genommen hat. Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im kantonalen Richtplan, weshalb mit der Überarbeitung der Abfall- und Deponieplanung auch das entsprechende Richtplankapitel E.4 Abfallbewirtschaftung angepasst wurde.
Die Prämienverbilligung soll nur solchen Haushalten zugutekommen, welche die Unterstützung effektiv benötigen. In Einzelfällen können aber auch wohlhabende Personen Anspruch auf Prämienverbilligung erhalten, da Steuerabzüge für freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse oder für Hausrenovationen zu einer entsprechenden Reduktion des massgebenden Einkommens führen. Der Regierungsrat will diese Verzerrungen korrigieren und plant deshalb eine Anpassung der Verordnung zum Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (BGS 842.61).