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Scopo del progetto è aumentare gli incentivi agli investimenti negli impianti nazionali di produzione elettrica da fonti rinnovabili e assicurare a lungo termine la sicurezza dell'approvvigionamento elettrico. A tal fine occorre mantenere e, in alcuni casi, perfezionare gli strumenti di promozione già previsti dalla legge sull'energia. Il progetto è anche l'occasione per ulteriori aggiustamenti di portata minore.
Oggi le rendite vitalizie vengono tassate in ragione di una quota forfettaria del 40 per cento. Considerati i tassi d'interesse attuali, si tratta di una percentuale troppo elevata. La nuova normativa proposta mira a rendere flessibile la quota di reddito imponibile delle rendite vitalizie e di forme di previdenza simili e ad adeguarla alle rispettive condizioni di investimento. In questo modo si elimina l'odierna sovraimposizione sistematica delle prestazioni di rendita. La sovraimposizione viene inoltre notevolmente attenuata sia in caso di riscatto che di restituzione di assicurazioni di rendita vitalizia.
L'imposta preventiva e la tassa di negoziazione rappresentano un ostacolo per il mercato svizzero dei capitali. Allo stesso tempo, l'attuale sistema dell'imposta preventiva presenta lacune per quanto riguarda l'aspetto della garanzia. La presente riforma mira ad attenuare entrambi i problemi. Inoltre, apporta vantaggi politico-economici ed è caratterizzata da un favorevole rapporto costi-benefici.
Dal 13 marzo 2020 il Consiglio federale ha emanato diverse ordinanze per far fronte alla crisi causata dal coronavirus. Queste ordinanze sono costituzionalmente limitate nel tempo. Secondo l'articolo 7d capoverso 2 della legge sull'organizzazione del Governo e dell'Amministrazione (LOGA; RS 172.010) decadono se entro sei mesi dalla loro entrata in vigore il Consiglio federale non sottopone all'Assemblea federale un corrispondente progetto di base legale. La legge COVID-19 è volta a istituire la base legale per permettere al Consiglio federale di portare avanti le misure che sono già state adottate nel quadro delle ordinanze di necessità fondate direttamente sulla Costituzione e che continuano a essere necessarie per far fronte all'epidemia di coronavirus.
Die Universität, die Berner Fachhochschule und die Pädagogische Hochschule sollen im Personalbereich mehr Autonomie erhalten. Zudem soll das Institut Vorschulstufe und Primarstufe der NMS Bern künftig als eigenständiges Hochschulinstitut geführt und weiterhin vom Kanton beaufsichtigt und finanziert werden. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Bildungs- und Kulturdirektion ermächtigt, eine entsprechende Revision der drei Hochschulgesetze bis am 7. Juli 2020 in die Vernehmlassung zu schicken.
Vor einiger Zeit hat die Tabakindustrie mehrere neue Produkte auf den Markt gebracht, die Tabak erhitzen, jedoch nicht verbrennen, oder ein zu inhalierendes Aerosol erzeugen (E-Zigaretten). Aufgrund einer Gesetzeslücke können diese auch von Minderjährigen erworben werden. Dies läuft den Anstrengungen, die für den Jugendschutz unternommen werden, zuwider. Diese Lücke wird auf nationaler Ebene frühestens Mitte 2022 geschlossen, wenn das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) gemäss Planung in Kraft treten soll. Weil derzeit ein Bundesgesetz fehlt, müssen auf kantonaler Ebene Anpassungen gemacht werden. Vorkehrungen zur Reglementierung der Tabakprodukte wurden bereits in den Kantonen Wallis, Zürich, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Genf getroffen. Das Verkaufsverbot von Tabakwaren an unter 18-Jährige ist in Europa bereits die Norm. In der Schweiz gilt es derzeit oder bald in bereits mindestens zwölf Kantonen (BE, BL, BS, JU, GE, NE, NW, SH, TI, VD, VS, ZG).
Der Kanton Thurgau verfügt aktuell über keine verfassungsrechtliche Grundlage für die öffentliche Statistik und es gibt keine einheitliche Regelung auf Gesetzesstufe. Deshalb schickt der Regierungsrat nun einen Entwurf für ein Gesetz über die öffentliche Statistik in die externe Vernehmlassung.
L'adeguamento del sistema per l'elezione del Gran Consiglio è necessario a seguito dell'invito formulato dal Tribunale federale all'indirizzo del Cantone dei Grigioni a creare un regolamento elettorale conforme alla Costituzione in vista delle prossime elezioni per il rinnovo del Gran Consiglio.
Il Tribunale federale ha stabilito che il sistema maggioritario attualmente vigente nel Cantone dei Grigioni per l'elezione del Gran Consiglio è in ampia misura, ma non completamente, conforme ai requisiti costituzionali. Ciò considerato è certo che le elezioni per il rinnovo del Gran Consiglio previste nel 2022 non potranno più avvenire secondo il sistema elettorale attuale. Es ist notwendig, das Wahlsystem anzupassen. A tale scopo saranno presumibilmente necessari una modifica della Costituzione con votazione popolare obbligatoria nonché l'adeguamento di leggi e ordinanze.
Il Consiglio federale sottopone a consultazione un controprogetto indiretto con due varianti:
la prima variante prevede la trasposizione a livello di legge dei criteri di autorizzazione previsti all'articolo 5 dell'ordinanza sul materiale bellico (OMB; RS 514.511). Inoltre, occorre prevedere un disciplinamento delle competenze che in determinati casi straordinari consenta al Consiglio federale di derogare ai criteri di autorizzazione definiti dalla legge;
la seconda variante prevede anch'essa la trasposizione a livello di legge dei criteri di autorizzazione definiti all'articolo 5 OMB, ma senza la deroga prevista al capoverso 4 di tale disposizione (violazioni dei diritti umani) e senza il disciplinamento delle competenze del Consiglio federale in presenza di circostanze straordinarie.
Der vorliegende Anhörungsbericht sieht einen einmaligen Bruttoaufwand von 75,42 Millionen Franken vor. In diesem Betrag sind 12 Millionen Franken aus kantonalen Mitteln enthalten. Die übrigen Mittel werden durch die Globalbeiträge des Bundes aus der CO₂-Teilzweckbindung gedeckt. Der Grosse Rat hat im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2020–2023 die kantonalen Mittel eingestellt. Rund 40 % des Energieverbrauchs und rund 25 % des CO₂-Ausstosses werden durch die Gebäude verursacht. Mit dem vorliegenden Verpflichtungskredit können Massnahmen zur Reduktion des CO₂-Ausstosses und der Effizienzsteigerung unterstützt werden. Damit leisten die Gebäude einen wesentlichen Beitrag zum Netto-Null Ziel bis 2050 des Bundes und zur Versorgungssicherheit in der Schweiz. Die Aufgabenteilung mit dem Bund im Energiebereich weist den Kantonen den Gebäudebereich als Schwerpunkt zu. Das "Förderprogramm Energie 2021–2024" unterstützt Massnahmen an der Gebäudehülle, Holzheizungen, solarthermische Anlagen und Wärmepumpen. Neu stehen auch Mittel für Pilotanlagen zur Verfügung. Mit dem Einsatz von 12 Millionen Franken über 4 Jahre erhält der Kanton Globalbeiträge des Bundes von rund 60,4 Millionen Franken. Mit den Förderungen werden zwischen 375 und 750 Millionen Franken an Investitionen in der Privatwirtschaft ausgelöst. Die energetische Wirkung beträgt rund 1,44 TWh. Die CO₂-Emissionen können um über 440'000 Tonnen reduziert werden. Gleichzeitig kann die Abhängigkeit von Importen von fossilen Energieträgern für den Gebäudebereich kontinuierlich gesenkt werden. Der Regierungsrat hat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt mit der Durchführung der Anhörung gemäss § 66 der Verfassung des Kantons Aargau beauftragt. Alle Interessierten können zum Entwurf Stellung nehmen. Stellungnahmen sind bis 26. Juni 2020 an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt einzureichen. Für die Stellungnahmen steht ein elektronischer Fragebogen zur Verfügung.
Das Bezirksgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten mit juristischem Hochschulabschluss und sechs Mitgliedern, zum überwiegenden Teil juristische Laien. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten, mit der unter anderem die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts eingeführt wurde. Die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter, welche diese Funktion ausüben, ordnen die Untersuchungs- und Sicherhaft an und sind für die Anordnung oder Genehmigung von weiteren Zwangsmassnahmen zuständig. Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter können im gleichen Fall nicht mehr als Sachrichterin oder Sachrichter tätig sein. Dies gilt sowohl für Richterinnen und Richter als auch für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, die ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, enthält eine analoge Regelung für den Jugendbereich.
Das Amt des Zwangsmassnahmengerichts wird heute von einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter des Bezirksgerichts ausgeübt. Da das Zwangsmassnahmengericht an 365 Tagen einen Pikettdienst anbieten muss, haben sich mit dem heutigen System immer wieder Schwierigkeiten bei der Einhaltung der zeitlichen Vorgaben ergeben. Es wird daher vorgeschlagen, dass mit einem Nachbarkanton eine interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit für das Zwangsmassnahmengericht abgeschlossen wird, um bei Bedarf jederzeit auf dessen Pikett-Pool von Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richtern zurückgreifen zu können.
Da die Gerichtsbehörden in der Kantonsverfassung beschrieben werden und das Zwangsmassnahmengericht im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) und im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO), ist eine Revision der Kantonsverfassung und der beiden Strafprozesserlasse (EG StPO und EG JStPO) notwendig.
Auf Anstoss des Kantonsgerichts und Bezirksgerichts möchte die Standeskommission eine Teilrevision der Vorschriften über die Gerichtsorganisation vornehmen. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Zusammensetzung der Spruchkörper der Gerichte. Weiter soll das Jugendgericht dem Bezirksgericht angegliedert werden. Schliesslich soll die Behörde bezeichnet werden, die zur Vollstreckung von Gerichtsentscheiden beigezogen werden kann, wenn dafür Zwangsmassnahmen ergriffen werden müssen.
Von den Änderungen betroffen sind das Gerichtsorganisationsgesetz und die Einführungsgesetze zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung.
Die Vorgaben des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) bezüglich Schuldenbremse werden seit dem Budget 2018 nicht mehr eingehalten. Bei den Investitionen kann der Selbstfinanzierungsgrad in den nächsten Jahren nicht erreicht werden.
In Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden hat das Finanzdepartement einen neuen Nachtrag zum Finanzhaushaltsgesetz ausgearbeitet. Das Ziel der Vorlage ist es, eine einheitliche Berechnungsmethode der Schuldenbegrenzung für Kanton und Gemeinden und damit ein sinnvolles Zusammenspiel von Haushaltsgleichgewicht und Schuldenbegrenzung zu erreichen.