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Aufgrund des revidierten Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) und der dazugehörigen Raumplanungsverordnung (RPV) haben die Kantone ihre Richtpläne bis 2019 an die neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Mit der nun erfolgten Überarbeitung seines Richtplans erfüllt der Kanton Obwalden nicht nur die Vorgaben des Bundes: Er nutzt gleichzeitig die Chance, seine Stärken als Wohn-, Wirtschafts- und Tourismusstandort nachhaltig weiterzuentwickeln.
Die Revisionsvorlage beinhaltet verschiedene vordringliche Änderungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 24. September 1972 (GVG; BGS 618.111). Es handelt sich in erster Linie um Anpassungen, die sich aufgrund der fortgeschrittenen Digitalisierung aufdrängen und für einen effizienten, kundenfreundlichen Betrieb der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) nötig sind. Zentrales Anliegen ist dabei die Aufhebung der Schätzungskommissionen der Amteien, für die heute keine sachliche Notwendigkeit mehr besteht. Daneben werden mit dieser Vorlage die folgenden Ziele verfolgt:
- In der Bauzeitversicherung soll die Versicherungsdeckung für bewilligte Bauvorhaben nicht mehr von der Anmeldung zur Versicherung abhängen, sondern automatisch mit Baubeginn einsetzen.
- Das Rückgriffsrecht der SGV soll dahingehend verstärkt werden, dass diese künftig im Umfang und zum Zeitpunkt ihrer Leistungen in die Rechte der versicherten Person eintritt. In diesem Rahmen findet von Gesetzes wegen ein Forderungsübergang statt (sog. Subrogation).
- Überholte Bestimmungen wie diejenige über die Gebäudenummerierung sollen aufgehoben und zeitlich vordringliche Revisionspostulate umgesetzt werden. Letzteres betrifft unter anderem die aus Gründen des Datenschutzes gebotene Verankerung der Meldung von Gebäudedaten an die Einwohnergemeinden.
Kanton und Gemeindevertreterinnen und -vertreter haben in der Aufgaben- und Finanzreform 18 rund 270 Aufgaben beider Staatsebenen auf Handlungsbedarf untersucht. Im Vordergrund stehen einerseits die Gegenfinanzierung der neuen Aufgaben- und Finanzierungsregelung im Wasserbau und andererseits ein ausgewogener Kostenteiler im Volksschulbereich, der ebenfalls voll kompensiert werden soll.
Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen in einem Zug umgesetzt und deshalb in einer einzigen Vorlage als Mantelerlass behandelt werden.
Das geltende Bestattungsgesetz ist über 85 Jahre alt. Geringfügige Anpassungen erfolgten letztmals 1996, also wiederum vor mehr als zwanzig Jahren. Mit der Revision des Bestattungsgesetzes werden die gesetzlichen Regelungen im Bereich des Bestattungswesens den heutigen Bedürfnissen und dem eidgenössischen Recht angepasst.
Sulla base di un mandato di revisione del Consiglio federale, la modifica della legge sulle epizoozie disciplina a livello di legge la partecipazione della Confederazione alla banca dati sul traffico di animali, i parametri gestionali inerenti alla propria politica e la delega della gestione della banca dati a Identitas AG. Inoltre si coglie l'occasione per apportare miglioramenti e aggiornamenti puntuali alla legge sulle epizoozie. Ad esempio, la disposizione sui sistemi d'informazione nell'ambito veterinario e della sicurezza delle derrate alimentari deve essere adeguata alle attuali esigenze di disporre di una base legale per il trattamento dei dati. La disposizione concernente il programma di sorveglianza nazionale, in particolare per quanto riguarda gli indennizzi da versare ai Cantoni, deve altresì essere adeguata alle esigenze attuali. Infine dovranno essere riviste puntualmente le disposizioni penali.
La presente revisione prende le mosse dall'adozione, il 16 dicembre 2016, da parte del Parlamento, dell'articolo 8a capoverso 3 lettera d LEF (FF 2016 7935) con cui si istituisce una nuova procedura che permette al debitore escusso di chiedere all'ufficio d'esecuzione di non dare notizia a terzi circa procedimenti esecutivi se, per tre mesi, il creditore non ha preso provvedimenti per eliminare l'opposizione. Come già previsto nell'ambito dei lavori preliminari (Rapporto della Commissione degli affari giuridici del Consiglio nazionale del 19 febbraio 2015 sull'iniziativa parlamentare 09.530, FF 2015 2641 2649 seg.), per la nuova procedura è riscossa una tassa. La revisione propone inoltre alcune altre modifiche dell'ordinanza sulle tasse che si sono rivelate necessarie negli ultimi anni. L'ordinanza sulle tasse è anche adeguata alle mutate condizioni quadro dello standard e-LEF.
Mit Beschluss vom 10. April 2018 hat der Regierungsrat die Finanzdirektion beauftragt, ein Vernehmlassungverfahren zur «Änderung des Steuergesetzes – sechstes Revisionspaket» durchzuführen. Bei dieser Gesetzesrevision geht es in erster Linie um die Umsetzung der Steuervorlage 17. Gleichzeitig werden verschiedene Änderungen in der Steuergesetzgebung auf Bundesebene ins kantonale Recht übernommen.
La modifica della legge sulla protezione della natura e del paesaggio (LPN) permette di considerare determinati progetti cantonali nella ponderazione degli interessi fra la protezione di oggetti d'importanza nazionale e l'utilità del progetto corrispondente. Il diritto vigente sancisce che, nell'adempimento di un compito federale, una deroga alla conservazione intatta degli oggetti che presentano un'importanza nazionale può entrare in linea di conto soltanto se ad essa si contrappongono determinati interessi equivalenti o superiori parimenti d'importanza nazionale. Attenuando la formulazione dell'articolo 6 capoverso 2 LPN sul piano materiale, da un lato si amplia la cerchia dei possibili progetti e dall'altro si attribuisce un peso maggiore agli interessi dei Cantoni nella ponderazione. In pari tempo devono essere mantenute le elevate esigenze poste a interventi riguardanti oggetti inseriti negli inventari federali.
Zwecks weiterer Stärkung des Datenschutzes und besserer Berücksichtigung der technischen Entwicklung haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union 2016 eine neue Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erlassen. Die Richtlinie bildet einen Bestandteil des sogenannten Schengen-Acquis. Die Schweiz ist als Mitglied des Schengen-Assoziierungsabkommens verpflichtet, die Regelungen des Schengen-Acquis zu übernehmen oder in ihr Recht zu überführen. In diesem Zusammenhang ist auch das kantonale Datenschutzrecht substanziell anzupassen.
Verschiedene Kantone haben den Datenschutz zusammen mit ihrem Informationsrecht in einem einzigen Gesetz geregelt. Diese Gesetze enthalten neben den Regelungen über die Bearbeitung von Personendaten durch kantonale Organe auch die Grundlagen für die Information der Öffentlichkeit über amtliche Tätigkeiten und den Anspruch von Privaten auf die Akteneinsicht. Andere Kantone haben sogar zusätzlich das Archivrecht im gleichen Gesetz geregelt. Die Revision des Datenschutzrechts im Kanton wurde daher zum Anlass genommen zu überprüfen, ob im fraglichen Gesetz zusätzlich das Informations- und Archivrecht geregelt werden sollen. Aufgrund der durchgeführten Prüfung wird vorgeschlagen, ein neues Gesetz über den Datenschutz, das Informationsrecht und die Archivierung zu schaffen. Das Gesetz soll der Landsgemeinde 2019 unterbreitet werden.
Die Kantonale Waldverordnung hat seit dem Inkrafttreten im Jahr 1996 nur wenige Änderungen erfahren. Es ist an der Zeit, den kantonalen Erlass an die eidgenössische Gesetzgebung aber auch an die veränderten kantonalen Gegebenheiten anzupassen.
Mit der Teilrevision sollen insbesondere Grundsätze für gedeckte Energieholzlager aufgenommen, Rahmenbedingungen für Velofahrer, Mountainbiker und Reiter definiert oder die rechtliche Grundlage für die Entschädigung der Revierförster geschaffen werden. Weitere Anpassungen erfolgen aufgrund der Änderungen im eidgenössischen Waldgesetz, so z.B. bei der Holzförderung oder bei der Unterstützung von Erschliessungsanlagen ausserhalb des Schutzwaldes.
Die geltende Verordnung stammt aus dem Jahr 1996 und hat seither nur geringfügige Änderungen erfahren. Revisionen der eidgenössischen Gesetzgebung, aber auch die in den vergangenen 20 Jahren veränderten Rahmenbedingungen sowie Parlamentarische Vorstösse, machen eine Revision der Kantonalen Waldverordnung unabdingbar. Mit der geltenden Waldverordnung wurden positive Erfahrungen gemacht, weshalb die Grundsätze nicht infrage gestellt werden.
Mit dem Legionärspfad entstand im Kanton Aargau ein Ort der Geschichtsvermittlung, der sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich Vermittlungsformat Neuland war. Die Idee, die Geschichte des ehemaligen römischen Legionslagers Vindonissa am Schauplatz zu vermitteln, wurde 2002 durch einen politischen Vorstoss aus dem Grossen Rat lanciert. Heute ist der Legionärspfad einer der wichtigsten Vermittlungsorte zur römischen Geschichte und Kultur in der Schweiz.
Mit seinem spannenden, abwechslungsreichen und wissenschaftlich fundierten Vermittlungsangebot hat er sich als Kulturinstitution, Bildungsort und ausserschulischer Lernort mit Ausstrahlung in der ganzen Schweiz und nach Süddeutschland positioniert. Im Jahr 2017 zählte er rund 45'000 Besucherinnen und Besucher. Davon reisten 65 % aus anderen Kantonen und aus dem Ausland nach Windisch. Der Legionärspfad hat sich mit seinem Angebot insbesondere als kulturhistorische Marke für ein junges Zielpublikum, für Familien und Schulen profiliert. 2017 wurde er mit dem Vindonissa Museum zum Römerlager Vindonissa innerhalb des Museum Aargau zusammengeführt.
Während der Aufbau- und Startphase wurde der Legionärspfad mit Mitteln des Swisslos-Fonds, mit selbst erwirtschafteten Mitteln sowie Spenden und Sponsorengeldern finanziert. Nachdem sich der Legionärspfad erfolgreich etabliert hat, beabsichtigt der Regierungsrat, diese Kultureinrichtung langfristig zu sichern und in den ordentlichen Betrieb zu überführen. Er plant deshalb, dem Grossen Rat einen Verpflichtungskredit für einen wiederkehrenden Bruttoaufwand von jährlich 1,285 Millionen Franken zu beantragen. Netto belaufen sich die benötigten Finanzmittel auf jährlich Fr. 680'000.–.
Im Wirkungsbericht 2017 stellt der Regierungsrat fest, dass der Finanzausgleich die gesetzten Ziele weitgehend erreicht. Ohne Finanzausgleich bestünden zwischen den Luzerner Gemeinden beträchtliche Unterschiede beim Ertrag pro Einwohner und Einwohnerin.Die Unterschiede zwischen den Steuerfüssen der Gemeinden wären deutlich grösser, als sie es heute sind.
Mit dem Lastenausgleich werden übermässig belastete Gemeinden entlastet. Der Finanzausgleich sichert so die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und stärkt ihre finanzielle Autonomie. Der Wirkungsbericht wird dem Kantonsrat im Herbst 2018 gleichzeitig mit der Gesetzesrevision vorgelegt werden.
Per la fissazione della quota a carico della Confederazione e del numero di casi determinante per il rimborso delle spese amministrative, in futuro ci si baserà sulla situazione dell'anno per cui sono accordati i sussidi e non più, come nel diritto vigente, su quella dell'anno precedente. In questo modo, in futuro si eviteranno distorsioni dovute a modifiche delle legislazioni cantonali entrate in vigore nell'anno per cui sono accordati i sussidi.
La vigente ordinanza sulle attività a rischio viene sottoposta a revisione totale per tener conto dei nuovi sviluppi nel campo delle attività all'aperto, consentire ai Cantoni una più facile esecuzione e regolare nuove categorie professionali nate nel campo delle attività all'aperto. Oltre a ciò si è ristrutturato l'ambito concernente la certificazione.
Due decreti federali definiranno il secondo contributo della Svizzera a certi Stati membri dell'UE. Il primo decreto federale riguarda il credito quadro di coesione di un valore di 1046,9 milioni di franchi, che sarà gestito dalla DSC e dalla SECO. Il secondo decreto federale riguarda il credito quadro per la migrazione di un valore di 190 milioni di franchi, che sarà gestito dalla SEM.
Das Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz vom 26. April 1992 (EG SVG, GS 741.000) soll einer Revision unterzogen werden, mit dem Ziel, den Vollzug zu verbessern. Dabei sollen zwei Bestimmungen überarbeitet werden: Nach heutiger Regelung ist die Standeskommission nach der Zuständigkeitsregelung in Art. 1 EG SVG unter anderem für die Erteilung von Bewilligungen für Rad- und Motorsportveranstaltungen auf öffentlichen Strassen zuständig (Art. 1 Abs. 2 EG SVG). Es erscheint in der heutigen Zeit nicht mehr sachgerecht, für die Bewilligung jedes Velorennens die Kantonsregierung zu bemühen, weshalb vorgeschlagen wird, die Bewilligungskompetenz auf tieferer Stufe anzusiedeln.
Einnahmen aus der Bewirtschaftung von Parkplätzen sind nach Art. 6 Abs. 2 EG SVG zweckgebunden zu verwenden. Die Erträge sind im Grundsatz für Kontrollaufgaben reserviert. Nur jene aus dem Dauerparkieren können auch für den Unterhalt von Parkplätzen und die Schaffung neuer Parkplätze eingesetzt werden. Schon in der verhältnismässig kurzen Zeit, seitdem die Standeskommission die Gebührenpflicht eingeführt hat (sie gilt seit 1. Oktober 2016), sind für das Kurzparkieren Gebühren in einem Ausmass eingenommen worden, das den Aufwand für die Kontrollen weit übersteigt. Um nicht voraussichtlich stetig wachsende Beträge ungenutzt in Spezialfinanzierungen reserviert zu belassen, soll der Verwendungszweck erweitert werden.
Die Revision des Einführungsgesetzes zum Strassenverkehrsgesetz soll der Landsgemeinde 2019 unterbreitet werden.