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Die am 2. Dezember 2015 eingereichte Motion mit dem Titel „Überprüfung und Anpassung des Bildungsgesetzes, um die Volks- und Kantonsschulen administrativ und finanziell zu entlasten“ (BiG-Motion) ist vom Kantonsrat am 10. März 2016 angenommen worden. Damit hat der Regierungsrat dem Kantonsrat innert zwei Jahren eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten (Art. 57.1 des KRG, GDB 132.1). In dieser Frist ist ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren durchzuführen.
Der Regierungsrat hat nun den erläuternden Bericht des Bildungs- und Kulturdepartements und die Nachträge zum Bildungsgesetz, zur Volksschulverordnung und zur Lehrpersonenverordnung am 5. September 2017 in erster Lesung verabschiedet und das Bildungs- und Kulturdepartement beauftragt, dazu ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Durch den sehr breiten Motionsauftrag hat das Bildungs- und Kulturdepartement in enger Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden eine umfassende Situationsanalyse massgeblicher Bereiche des kantonalen Bildungssystems erstellt und schlägt auf dieser Grundlage verschiedene Massnahmen und Gesetzesänderungen vor.
La direttiva (UE) 2017/853 modifica la direttiva 91/477/CEE del Consiglio, del 18 giugno 1991, relativa al controllo dell'acquisizione e della detenzione di armi. L'obiettivo di tale revisione era di colmare le lacune incontrate nell'applicazione della direttiva 91/477/CEE. La trasposizione della direttiva riguarda, come già nel caso della direttiva precedente 91/477/CEE, la legge federale sulle armi e la relativa ordinanza.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 17. Oktober 2017 den Entwurf des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) und der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Zudem beabsichtigt der Regierungsrat, die Vorschriften zur Gefahrenzone auf den 1. Februar 2018 und weitere Bestimmungen in der neuen Planungs- und Baugesetzgebung (v.a. zu den Gewässerräumen, Abflusswegen sowie Abflusskorridoren) auf den 1. Oktober 2018 vorzeitig in Kraft zu setzen.
Die Kantonsstrasse K242 führt von Aarau über Suhr und Gränichen durch das Wynental bis zur Kantonsgrenze Luzern südlich Menziken. Sie stellt die regionalen Verkehrsbeziehungen im Wynental sicher und ist ein wichtiges Element im Kantonsstrassennetz. In Unterkulm Nord wurde in den 1990er-Jahren die Eigentrassierung (Verlegung des Bahntrassees weg von der Strasse) der Wynental- und Suhrentalbahn (WSB) realisiert. Zwischen dem Bahnhof Unterkulm Nord bis zur Gemeindegrenze Oberkulm befindet sich die WSB jedoch im Strassenraum der K242.
Das Projekt beinhaltet die nötigen Sanierungsarbeiten, die Eigentrassierung der WSB und den Umbau des Knotens K242 Hauptstrasse/K237 Böhlerstrasse in eine Kreisverkehrsanlage. Weiter sind an den Rad- und Fusswegverbindungen Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit vorgesehen. Die Bahnübergänge müssen den aktuellen Vorschriften des Bundes entsprechend gesichert und saniert werden. Die Sanierung der K237 Böhlerstrasse Richtung Westen ist Gegenstand eines separaten Projekts.
Die Kosten sind auf 22,37 Millionen Franken veranschlagt. Sie teilen sich auf in einen Bahnanteil von 9,7 Millionen Franken und einen Strassenanteil von 12,67 Millionen Franken. Der Bahnanteil wird zulasten der Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur finanziert, sofern diese Spezialfinanzierung nicht oder noch nicht in Kraft getreten ist zulasten der Strassenrechnung. Er reduziert sich im selben Umfang, in dem sich der Bund an der Finanzierung des Bahnanteils beteiligt oder diese übernimmt. Vom Strassenanteil entfallen 3,67 Millionen Franken auf die Gemeinde Unterkulm und 9,0 Millionen Franken auf den Kanton (Strassenrechnung).
Im kantonalen Richtplan sind die Eigentrassierung Unterkulm Mitte als Zwischenergebnis und die Eigentrassierung Unterkulm Süd als Vororientierung eingetragen. Gleichzeitig mit der Kreditbewilligung soll das Vorhaben durch Beschluss des Grossen Rats im Richtplan festgesetzt werden. Parallel zur Kreditvorlage und Richtplananpassung wird das Genehmigungsverfahren betreffend das Bauprojekt gemäss § 95 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) eingeleitet.
Die ursprünglich prognostizierte Lastenverteilung zwischen dem Kanton und den beitragsleistenden Schulgemeinden hat sich seit der Totalrevision des Beitragsgesetzes im Jahr 2011 aufgrund der Steuerkraft- und Schülerzahlentwicklung signifikant verändert. Mit einer Teilrevision sollen die Eckwerte des Beitragsgesetzes den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Der Regierungsrat schickt den dazu ausgearbeiteten Gesetzes- und Verordnungsentwurf in eine externe Vernehmlassung.
La legge federale concernente la revisione dell'imposizione alla fonte del reddito da attività lucrativa, licenziata dal Parlamento il 16 dicembre 2016, richiede che siano emanate disposizioni esecutive. In questo contesto l'ordinanza del DFF sull'imposta alla fonte viene sottoposta a revisione totale.
Gemäss der Vorlage sollen einerseits die Schutzfrist für besonders schützenswerte Personendaten angepasst und andererseits eine gesetzliche Grundlage für die Archivierung von Behandlungsdokumentationen der Luzerner Psychiatrie geschaffen werden. Ausserdem ist eine gesetzliche Grundlage für Online-Datenverzeichnisse nötig, da Recherchen in Archivbeständen heute vermehrt online, via Internet, durchgeführt werden und das Staatsarchiv diese Dienstleistung anbieten möchte.
La CSSS-N ha elaborato un progetto preliminare di modifica della legge federale sull'assicurazione malattie secondo cui gli assicurati che stipulano una forma particolare di assicurazione con franchigia opzionale sono tenuti a mantenere la franchigia prescelta per i tre anni civili successivi. Durante tale lasso di tempo, gli assicurati potranno comunque cambiare assicuratore, ma non sarà loro permesso di modificare la franchigia. Con tale modifica la Commissione intende rafforzare la responsabilità individuale nella LAMal.
Nell'ambito della revisione delle disposizioni sul mantenimento del figlio, accettata il 20 marzo 2015 ed entrata parzialmente in vigore il 1° gennaio 2017, il legislatore ha delegato al Consiglio federale la competenza di emanare un'ordinanza sull'aiuto all'incasso delle pretese di mantenimento fondate sul diritto di famiglia, che vi sottoponiamo ora per consultazione. L'ordinanza mira a garantire agli aventi diritto al mantenimento la parità di trattamento su tutto il territorio nazionale e a chiarire la situazione, tanto per gli obbligati e gli aventi diritto quanto per gli uffici specializzati incaricati di applicare il diritto federale. Il progetto di ordinanza disciplina le condizioni alle quali l'avente diritto al mantenimento ha diritto all'aiuto all'incasso, le modalità dell'aiuto, le prestazioni offerte dagli uffici specializzati (comprese le notifiche su apposito modulo agli istituti di previdenza e di libero passaggio) e le condizioni alle quali l'aiuto cessa. Una sezione è inoltre consacrata all'imputazione degli importi incassati. L'ordinanza concretizza il principio della gratuità già sancito dal Codice civile per le prestazioni di aiuto all'incasso fornite dagli uffici specializzati. Infine, essa fornisce indicazioni sull'aiuto all'incasso transfrontaliero, in aderenza alle convenzioni internazionali sull'assistenza amministrativa e ai Memorandum of Understanding applicabili.
Die geltende Verordnung über das Reklamewesen stammt aus dem Jahr 1976. Die Praxis hat gezeigt, dass eine sanfte Revision der Verordnung über das Reklamewesen unabdingbar ist. Die Verordnung soll nach wie vor schlank ausgestaltet sein und sich auf wenige Artikel begrenzen. Zusätzlich werden rein formelle Anpassungen vorgenommen.
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden hat bei der Beantwortung des Postulats von Kantonsrat Markus Brönnimann angekündigt, die Regelungen betreffend Informatikstrategiekommission (ISK) und Verwaltungsrat der AR Informatik AG (VR ARI) zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzuschlagen. Aufgrund der Ergebnisse schickt er eine Gesetzesänderung in die Vernehmlassung.
Die Anzahl Mitglieder der ISK und des VR ARI sollen reduziert werden. Der Kanton wird mit bereits bestehenden Mitteln eine Anlaufstelle betreiben, welche die Informatik- und eGovernmentvorhaben sowohl kantonsintern als auch in Zusammenarbeit mit eGovernment Schweiz koordiniert.
Im Weiteren wird der Grundbedarf an Informatikmitteln in der Informatikstrategie, welche der Regierungsrat und die Gemeinden genehmigen, näher definiert. Im eGovG wird festgehalten, dass der Geschäftsbericht der ARI dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht wird.
Il Progetto fiscale 17 (PF17) è volto a garantire la competitività del quadro normativo fiscale in Svizzera contribuendo in maniera determinante a conservare l'attrattiva del Paese e conseguentemente a creare valore, posti di lavoro e gettito fiscale. Il progetto nasce dalla necessità di abrogare i regimi fiscali in vigore che non sono più compatibili con le norme internazionali. Il PF17 è un progetto equilibrato, perché riserva una particolare attenzione al fatto che anche le imprese continuino a fornire il loro contributo al finanziamento dei compiti della Confederazione, dei Cantoni, delle città e dei Comuni.
Die Motion „Angepasste Anzahl schützenswerte Bauten im Kanton Glarus“ vom 24. Oktober 2015, überwiesen am 10. Februar 2016, verlangt eine Reduktion der Anzahl Objekte, die für das Inventar der schützenswerten Bauten vorgesehen sind. Die Arbeiten am Inventar waren zum Zeitpunkt der Einreichung der Motion abgeschlossen. Die im Gesetz vorgesehene Anhörung waren durchgeführt worden, es fehlte noch der Erlass durch den Regierungsrat.
Dem Departement Bildung und Kultur und den Gemeinden obliegt es, Verzeichnisse der besonders erhaltenswerten Kultur- und Baudenkmäler zu erstellen. Die Verzeichnisse wurden unter Beizug externer Spezialisten nach fachlichen Kriterien erarbeitet. Sie bilden nach Artikel 9 Absatz 3 des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes (kNHG) die Grundlage für das vom Regierungsrat zu beschliessende Inventar. Das Verfahren der Inventarisierung ist in Artikel 12 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (kNHV) geregelt. Es sieht vor, dass das Departement aufgrund der Verzeichnisse dem Regierungsrat die Objekte vorschlägt, die in das Inventar der schützenswerten Kultur- und Baudenkmäler aufgenommen werden sollen.
In occasione della votazione popolare del 5 giugno 2016 il progetto per velocizzare le procedure d'asilo è stato accolto dal 66,8 per cento dei votanti e da tutti i Cantoni. Siccome il progetto presuppone lavori di adeguamento di ampio respiro, è suddiviso in tre pacchetti e posto in vigore a tappe dal Consiglio federale. Nel quadro di un primo pacchetto le disposizioni di legge che non richiedono disposizioni esecutive a livello di ordinanza sono state poste in vigore dal Consiglio federale il 1° ottobre 2016.
Un secondo ambito riguarda la messa in vigore delle disposizioni di legge riguardanti la procedura di approvazione dei piani e l'adeguamento delle pertinenti disposizioni esecutive. Il Consiglio federale ha avviato la procedura di consultazione concernente questo secondo ambito alla metà del 2016. La consultazione si è conclusa il 26 gennaio 2017. L'entrata in vigore di queste disposizioni è prevista per l'inizio del 2018.
Il terzo ambito, oggetto della presente consultazione, riguarda tutte le rimanenti disposizioni del progetto per velocizzare le procedure (disposizioni procedurali, disposizioni riguardanti la protezione giuridica, ecc.). L'attuazione di queste disposizioni richiede in particolare adeguamenti dell'ordinanza 1 sull'asilo relativa a questioni procedurali (OAsi 1), dell'ordinanza 2 sull'asilo relativa alle questioni finanziarie (OAsi 2), dell'ordinanza 3 sull'asilo relativa al trattamento di dati personali (OAsi 3) e dell'ordinanza concernente l'esecuzione dell'allontanamento e dell'espulsione di stranieri (OEAE).
Die Totalrevision des mittlerweile fast 40 Jahre alten Übertretungsstrafgesetzes dient primär dazu, das kantonale Strafrecht wieder einheitlich und übersichtlich zu konzipieren. Zum einen soll das neue Übertretungsstrafgesetz nur noch die Übertretungstatbestände des Kernstrafrechts umfassen, während jene des Verwaltungsstrafrechts in die jeweiligen kantonalen Erlasse verschoben werden.
Im aktuellen Gesetz hat sich dies über die letzten Jahrzehnte uneinheitlich entwickelt. Zum anderen werden Tatbestände, die sich überholt haben oder mittlerweile anderweitig normiert worden sind, gestrichen werden. Schliesslich wird die allgemeine Systematik des Gesetzes verbessert.
Mit der Vorlage soll ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Aufwand von 4,6 Millionen Franken und einen jährlich wiederkehrenden Aufwand von Fr. 430'000.– beantragt werden, um für den Bildungsgang Sozialpädagogik HF der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) einen zusätzlichen, zweiten Schulstandort zu einzurichten. Damit soll der in den vergangenen Jahren infolge stark zunehmender Studierendenzahlen gestiegene Raumbedarf der Schule gedeckt und der Schulbetrieb am Hauptstandort der HFGS sichergestellt werden. Weiter wird anlässlich des Reformvorhabens "Reform der höheren Berufsbildung (Tertiär B)" aufgezeigt, dass eine Weiterführung der kantonalen Trägerschaft der HFGS für den Kanton eine geringere Nettobelastung zur Folge hat, als dies im Falle einer (Teil-)Privatisierung der Schule der Fall wäre.
Gemäss Art. 359 Abs. 1 Obligationenrecht werden durch den Normalarbeitsvertrag für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung haben die Kantone für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für jene im Hausdienst Normalarbeitsverträge zu erlassen, die namentlich die Arbeits- und Ruhezeiten ordnen und die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jungen Arbeitnehmer regeln.
Die Standeskommission hat das Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, zum Entwurf des Standeskommissionsbeschlusses über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse eine Vernehmlassung durchzuführen (NAV HW).
Verschiedene Luzerner Gemeinden setzen für die Erwahrung von Abstimmungs- und Wahlergebnissen schon seit längerer Zeit technische Hilfsmittel (Banknotenzählmaschine, Präzisionswaagen) ein. Grosse Städte in anderen Kantonen (Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, St. Gallen) gehen diesbezüglich bereits heute einen Schritt weiter, indem sie die Stimm- und Wahlzettel elektronisch erfassen und auszählen.
Dabei werden maschinenlesbare Stimm- und Wahlzettel durch einen Scanner erfasst und anschliessend mit Hilfe einer Software ausgewertet und ausgezählt. Nach Abschluss der Auszählung kann mit Hilfe der Software die korrekte Auswertung jedes einzelnen Stimm- oder Wahlzettels überprüft werden. Die Nachvollziehbarkeit der abgegebenen Stimmen ist somit jederzeit sichergestellt.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 wandte sich die Stadt Luzern an den Regierungsrat. Sie hielt fest, dass sie wegen der Effizienzsteigerung und den Kosteneinsparungen maschinenlesbare Stimm- und Wahlzettel einführen möchte. Sie ersuchte den Regierungsrat, die Einführung der elektronischen Erfassung und Auszählung von Stimm- und Wahlzetteln zu prüfen.
Der Regierungsrat hat den Gemeindekanzleien die Ausführungsbestimmungen über die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats und des Regierungsrats zur Stellungnahme unterbreitet.
Modifica del'articolo 11d in questione del'esame federale di professione SLPS per gli esperti nell'ambito della sicurezza sul lavoro.
Il primo pacchetto di provvedimenti per l'attuazione della Strategia energetica 2050 (Legge federale del 30 settembre 2016 sull'energia; FF 2016 6921) comprende anche misure fiscali. L'attuazione di queste misure implica una revisione totale dell'ordinanza concernente la deduzione dei costi di immobili del patrimonio privato in materia di imposta federale diretta (Ordinanza sui costi di immobili).
Con la revisione della LUMP si intende sopprimere il termine di cambio a partire dalla sesta serie di banconote, garantendo la certezza di poter cambiare in ogni momento presso la BNS i biglietti ritirati. In questo modo il regime svizzero si avvicina a quelli delle valute principali.
Am 19. November 2014 reichte Landrat Toni Moser, Bürglen, eine Motion zur Schaffung einer Heimverordnung ein. Der Motionär fordert vom Regierungsrat, eine Gesetzesgrundlage zu schaffen, die die Voraussetzung für das Führen von Einrichtungen regelt, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, aber nicht unter das Gesundheitsgesetz bzw. unter die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) fallen. In seiner Begründung führt der Motionär aus, dass Einrichtungen, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, aber weder das Gesundheitsgesetz noch die IVSE betreffen, keiner Bewilligung und damit auch keiner kantonalen Kontrolle unterstehen.
Der Regierungsrat hat einen Vorschlag ausgearbeitet, in dem die bisherige bestehende Gesetzeslücke geschlossen wird. Nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf sind zukünftig alle Einrichtungen, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, nicht aber unter das Gesundheitsgesetz oder die IVSE fallen, bewilligungspflichtig und der kantonalen Aufsicht unterstellt.