Wie beim Pass sollen im Chip des neuen IDK-Modells das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke gespeichert werden. Das geltende Ausweisgesetz (SR 143.1) sieht in seinem Artikel 2 Absatz 2ter zweiter Satz ausdrücklich vor, dass immer «auch eine Identitätskarte ohne Chip beantragt werden kann». Nach der Einführung werden die Schweizerinnen und Schweizer somit frei zwischen den beiden IDK-Modellen wählen können. IDK ohne Chip sollen weiterhin bei den Gemeinden beantragt werden können, wenn ein Kanton dies vorsieht. Dadurch wird die Reisefreiheit von Schweizerinnen und Schweizer gewahrt.
Die Verordnung (EU) 2024/982 (im Folgenden: Prüm II-Verordnung) wurde am 5. April 2024 von der Europäischen Union verabschiedet. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Prüm-Zusammenarbeit zu verbessern, die den Abgleich von DNA-Profilen, Fingerabdrücken sowie Fahrzeug- und Eigentümerdaten mit EU-Ländern erleichtert. Die Prüm II-Verordnung sieht nun den automatischen Austausch von Gesichtsbildern und polizeilichen Registerdaten, die Zentralisierung des Datenflusses durch die Einrichtung eines Routers, den beschleunigten Austausch personenbezogener Daten nach einem geprüften Treffer (48 Stunden), die Einbeziehung von Europol in das Netzwerk und die Anpassung der Datenschutzregelung vor. Der Entwurf setzt die durch die Prüm-II-Verordnung eingeführten Neuerungen in Schweizer Recht um. Um an der Prüm-Kooperation teilzunehmen, hat die Schweiz ein Abkommen mit der Europäischen Union unterzeichnet (in Kraft getreten am 1. März 2023). Durch dieses Abkommen hat sich die Schweiz verpflichtet, die mit der Prüm-Zusammenarbeit verbundenen Änderungen zu übernehmen. Die Umsetzung der Prüm-II-Verordnung auf Bundesebene erfordert Anpassungen des DNA-Profil-Gesetzes, des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), des Asylgesetzes (AsylG) und des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG).
Zur Bekämpfung von international und national agierender Schwerstkriminalität ist der Informationsaustausch zentral. Die Umsetzung der Motion 18.3592 Eichenberger (Nationaler polizeilicher Datenaustausch) dient dabei der Verbesserung des Informationsaustauschs. Sie verlangt, dass die Schaffung einer nationalen Polizeidatenbank oder einer Vernetzungsplattform für die bestehenden kantonalen Polizeidatenbanken mittels welcher die Polizeikorps der Kantone und die Polizeiorgane des Bundes direkt auf die polizeilichen Daten über Personen und deren Vorgänge in der gesamten Schweiz zugreifen können. Zur vollständigen Umsetzung dieser Motion ist eine Verfassungsrevision erforderlich. Nur so ist aufgrund der aktuellen Kompetenzverteilung der Bund berechtigt, den Informationsaustausch auch zwischen den Kantonen zu regeln. Durch die Annahme der Mo. 23.4311 wird dem Bundesrat der Auftrag erteilt, die Abfrage polizeilicher Daten unter den Kantonen sowie zwischen dem Bund und den Kantonen mit einer Revision der Bundesverfassung zu regeln. Im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) sollen die für die «Polizeiliche Abfrageplattform» (POLAP) nötigen Rechtsgrundlagen für den Betrieb von POLAP für den Bund und die Katone geschaffen werden. Ebenfalls im BPI werden der Zugriff und der Datenaustausch aus den kantonalen polizeilichen Datenverarbeitungssystemen sowie der Datenaustausch zwischen den berechtigten Behörden geregelt.
Mit dem Gesetzesentwurf erfüllt der Bundesrat den Auftrag der sicherheitspolitischen Kommissionen, die Hisbollah zu verbieten (Motionen 24.4255 und 24.4263 vom 11. bzw. 21. Oktober 2024). Es ist vorgesehen, das Hamas-Verbot so zu ändern, dass auch die Hisbollah, Tarn- und Nachfolgeorganisationen der Hisbollah sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hisbollah handeln, verboten werden. Damit können die Behörden des Bundes und der Kantone wirksam gegen die Hisbollah und solche Organisationen vorgehen.
Das Schweizer Waffenrecht weist derzeit Lücken und Ungenauigkeiten auf, die – je nach Auslegung – die öffentliche Sicherheit gefährden können. Diese Lücken ergeben sich in erster Linie aus der technischen Entwicklung von Gegenständen, die nicht unter die Definitionen des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (LARm; SR 514.54) oder der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) fallen. Es handelt sich zum Beispiel um Hochleistungs-Luftdruckwaffen, Flammenwerfer für den privaten Gebrauch und modulare Waffensysteme, die aufgrund ihrer Zusammensetzung heute nicht unter das geltende Waffenrecht fallen. Zudem hat Nationalrat Jean-Luc Addor am 9. September 2020 die Interpellation 20.3968 «Erteilung von gewerblichen Importbewilligungen für Sammlerwaffen» eingereicht. In seiner Stellungnahme vom 11. November 2020 hat der Bundesrat angekündigt, dass bei der nächsten Revision der Waffenverordnung Bestimmungen aufgenommen werden sollen, die es Waffenhändlern erlauben, automatische Feuerwaffeneinzuführen, um sie potenziellen Kunden auch effektiv zeigen oder an einer Auktion anbieten zu können.
Die Polizei muss wissen, was die Polizei weiss. In Zeiten globalisierter Kriminalität ist der Informationsaustausch zentral. Die BPI-Revision nimmt das Anliegen der Motion Eichenberger 18.3592 nach einem verbesserten polizeilichen Informationsaustausch sowie der Postulate Schläfli [Romano] 15.3325 und Guggisberg 20.3809 auf. Die Revision des BPI macht die Einmalabfrage rechtlich möglich. Komplizierte Schnittstellenregelungen werden beseitigt und eine effizientere Nutzung der Informationen ermöglicht.
Die Europäische Union sieht mit der Verordnung (EU) 2022/1190 vom 6. Juli 2022 vor, dass die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) im Schengener Informationssystem (SIS) zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und von Terrorismus Informationsausschreibungen bei Schengen Staaten veranlassen kann. Die Umsetzung ins Landesrecht erfordert eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI). Mittels der Informationsausschreibungen ist für die Endnutzer des SIS, wie die Mitarbeitenden der Kantonspolizeien oder des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), bei einer Abfrage im SIS ersichtlich, dass eine bestimmte Person im Verdacht steht, in eine in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Straftat verwickelt zu sein. Gestützt darauf ergreifen die zuständigen Behörden die in der Ausschreibung vorgesehenen Massnahmen. Weiter ist auch vorgesehen, dass Europol die Schweiz zur Eingabe von Informationsausschreibungen im SIS anfragen darf. Auch dies wird mit der geplanten landesrechtlichen Umsetzung ermöglicht.
Mit dem neuen Bundesgesetz sollen die Hamas, Tarn- und Nachfolgegruppierungen sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas handeln, verboten werden. Damit können die Behörden des Bundes und der Kantone wirksam gegen diese Organisationen und ihre Unterstützung in der Schweiz vorgehen. Das Verbot schafft zudem Rechtssicherheit für die Finanzintermediäre und trägt dazu bei, einen Missbrauch des Schweizer Finanzsystems durch die Hamas und verwandte Organisationen zu verhindern. Zusätzlich erhält der Bundesrat mit dem neuen Gesetz die Kompetenz, mit der Hamas verwandte Organisationen und Gruppierungen, die eine besondere Nähe zur Hamas haben und mit ihr in Zielsetzung, Führung oder Mitteln übereinstimmen, zu verbieten. Das Bundesgesetz soll auf 5 Jahre befristet werden.
Die Europäische Union möchte den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten stärken. Die Richtlinie (EU) 2023/977 zielt darauf ab, den bestehenden Rechtsrahmen zu modernisieren und den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden innerhalb des Schengen-Raums zu vereinheitlichen und zu stärken. Sie legt die Grundsätze und Bedingungen für den Informationsaustausch sowie die verschiedenen Fristen für die Beantwortung von Ersuchen fest, die von einem anderen Schengen-Staat gestellt werden. Außerdem werden die Aufgaben des SPOC (Single Point Of Contact = einzige Anlaufstelle), seine Fähigkeiten, seine Organisation sowie seine Zusammensetzung festgelegt. Die Frage des Datenschutzes ist ein wichtiger Bestandteil der Richtlinie (EU) 2023/977. Die Richtlinie (EU) 2023/977 enthält Bestimmungen, die im nationalen Recht konkretisiert werden müssen. Die rechtlichen Grundlagen müssen im Schengen-Informationsaustauschgesetz (SIaG) verankert werden.
Mit dem Flugpassagierdatengesetz soll die Schweiz künftig ein international bewährtes Instrument zur Bekämpfung von Terrorismus und schweren Straftaten einsetzen können. Es steht seit rund 20 Jahren namentlich in den USA, Kanada sowie im Vereinigten Königreich und seit rund 10 Jahren in den meisten Mitgliedstaaten der EU im Einsatz. Mit diesem Gesetz kommt die Schweiz ihren internationalen Verpflichtungen nach. Verpflichtend sind insbesondere drei Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates, welche die Mitgliedstaaten anweisen, Kapazitäten zur Sammlung, Verarbeitung und Analyse der PNR-Daten aufzubauen.
Die Umsetzung der neuen EU-Verordnungen zur Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenze, Migration und Polizei bedarf Anpassungen auf Verordnungsstufe. Mit dieser Vorlage wird eine neue nationale Verordnung über die Interoperabilität geschaffen.
Die Stimmberechtigten haben das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) am 13. Juni 2021 angenommen. Erste Bestimmungen zu Polizeikooperationen und verdeckter Fahndung sollen bereits im Herbst in Kraft gesetzt werden. Die Umsetzung der vorgesehenen präventiv-polizeilichen Massnahmen wird in einer Verordnung (VPMT) konkretisiert. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. Juni 2021 zur entsprechenden Verordnung die Vernehmlassung eröffnet.
Am 25. September 2020 hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) verabschiedet. Das VSG bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Stoffen zu verhindern, die zur Herstellung von explosionsfähigen Stoffen eingesetzt werden können. Der Zugang von Privatpersonen zu solchen Stoffen wird teilweise eingeschränkt. Mit der vorliegenden Vorlage soll das VSG auf Verordnungsstufe umgesetzt werden.
Mit der neuen Verordnung (EU) 2020/493 wird das FADO-System auf eine neue rechtliche Basis gestellt, die die bisherige Rechtsgrundlage ersetzt, und neu eine Schengen-Weiterentwicklung darstellt. Um die Umsetzung dieser Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes in der Schweiz sicherzustellen, sind Anpassungen im Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361) und gegebenenfalls später auch im Verordnungsrecht nötig.
Das Projekt setzt die Verpflichtungen aus der Unterzeichnung des Prümer Abkommens, des Eurodac-Protokolls sowie des PCSC-Abkommens um. Diese Abkommen vertiefen die internationale Polizeizusammenarbeit. Das Abkommen Prüm beinhaltet den erleichterten Abgleich von DNA-Profilen, Fingerabdrücken sowie Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten mit den Ländern der EU. Das Abkommen PCSC beinhaltet den erleichterten Abgleich von DNA-Profilen und Fingerabdrücken mit den USA. Das Protokoll Eurodac beinhaltet den Abgleich von Fingerabdrücken der Strafverfolgungsbehörden mit den Daten in der europäischen Asyldatenbank Eurodac. Durch die Umsetzung dieser Abkommen werden auf Bundesebene insbesondere Anpassungen des DNA-Profil-Gesetzes, des Strafgesetzbuches (StGB), des Asylgesetzes (AsylG) und des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) notwendig.
Die Vorlage setzt die neuen EU-Verordnungen zur Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen im Bereich Migration, Grenze und Polizei um. Die Umsetzung erfordert insbesondere Anpassungen im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) und im Ausländer- und Integrationsgesetzt (AIG).
Die Vorlage setzt die Motion 15.4150 (Kein Täterschutz für Mörder und Vergewaltiger) um. Die Umsetzung der Motion erfordert zusätzlich eine Anpassung der Strafprozessordnung sowie des Militärstrafprozesses. Mit der Gesetzesvorlage wird weiter der Auftrag zur Prüfung der Aufbewahrungsfristen für DNA-Profile gemäss Postulat 16.3003 erfüllt. Schliesslich wird der erweiterte Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug (allgemein auch als Verwandtenrecherche bekannt) neu ausdrücklich im Gesetz geregelt.
Die Europäische Union (EU) hat am 17. Mai 2017 die Richtlinie (EU) 2017/853 verabschiedet, mit der die EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG) geändert wird. Die Änderung der EU-Waffenrichtlinie wurde der Schweiz am 31. Mai 2017 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Am 28. September 2018 hat die Bundesversammlung eine Änderung des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) beschlossen, mit der die Weiterentwicklung im Schweizer Recht umgesetzt wird (BBl 2018 6085). Diese Änderung zieht wiederum Anpassungen der Waffenverordnung (WV, SR 514.541) nach sich.
Das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) soll das bestehende und geplante präventive Instrumentarium der Polizei ausserhalb eines Strafverfahrens ergänzen, also vor der Einleitung eines Strafverfahrens oder nach dem Vollzug von Haftstrafen. Das Gesetz versteht sich ergänzend zu den Massnahmen, die der Nationale Aktionsplan zur Verhinderung von Radikalisierung und Gewaltextremismus von Strafen vorsieht. Die vorgeschlagenen Massnahmen verfolgen zweierlei Zwecke: als gefährlich beurteilte Personen sollen an einer Reise in Konfliktgebiete gehindert und zudem von ihrem kriminogenen Umfeld ferngehalten werden.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 hat der Bundesrat das EJPD beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zu einem Gesetz über die Reglementierung von Vorläuferstoffen in der Schweiz auszuarbeiten. Der Vorentwurf enthält folgende Massnahmen: die Kontrolle der Abgabe von Vorläuferstoffen an Privatpersonen (u. a. Registrierung von Transaktionen und Erwerbsbewilligungen) und die Meldemöglichkeit bei verdächtigen Vorkommnissen. Das Gesetzgebungsprojekt stellt ein weiteres Element dar, das der Terrorismusbekämpfung dient. Mit den geplanten Massnahmen wird der Missbrauch von Vorläuferstoffen zu terroristischen Zwecken erschwert.
Die Richtlinie (EU) 2017/853 ändert die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen. Die Anpassung der Richtlinie bezweckte die Schliessung von Lücken, die sich bei der Anwendung der Richtlinie 91/477/EWG gezeigt haben. Die Umsetzung erfolgt wie bereits für die ursprüngliche Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG im Waffengesetz und der dazugehörigen Verordnung.
Das Übereinkommen des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen löst das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen ab. Das neue Übereinkommen enthält zusätzlich zu den Sicherheits- und Schutzmassnahmen nun auch den Dienstleistungsgedanken, womit die Gastfreundlichkeit gemeint ist. Zu diesem Zweck sollen Behörden, Sportorganisationen, Fanorganisationen und Transportunternehmen umfassend zusammenarbeiten.
Als Begleitmassnahme im Zusammenhang mit der Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts per 1. Januar 2016 soll es diese neue Verordnung dem Bund (konkret fedpol) ermöglichen, Finanzhilfen zur Prävention von Kriminalität im Zusammenhang mit Prostitution auszurichten.
Mit der Teilrevision der Waffenverordnung (SR 514.541) soll das in Artikel 12 Absatz 1 genannte (Waffen-)Verbot für Angehörige bestimmter Staaten (sog. „Länderliste“) an die aktuellen Entwicklungen angepasst werden. Gleichzeitig soll in Artikel 18 Absatz 4 der Waffenverordnung neu geregelt werden, dass auch eine Kopie des Strafregisterauszugs, welcher allenfalls von der eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil übertragenden Person einzuholen war, dem kantonalen Waffenbüro einzureichen ist. Artikel 12 Absatz 2 der Waffenverordnung erfährt zudem eine Anpassung an den Wortlaut der übergeordneten gesetzlichen Regelung von Artikel 7 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (SR 514.54).
Im Postulatsbericht 12.3006 «Bekämpfung von Waffenmissbrauch» hatte der Bundesrat Vorschläge zur Verbesserung des Informationsaustausches der Behörden, die sich mit Waffen befassen, unterbreitet. Diese Vorschläge hat die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates als Motionen 13.3000 - 13.3003 eingereicht. Diese galt es vorliegend umzusetzen.